Abschnitt mit der Überschrift Beantragung von SMC-B für Organisationseinheiten (SMC-B-OE) und Selbstauskunft

Beantragung von SMC-B für Organisationseinheiten (SMC-B-OE) und Selbstauskunft

Die Apothekerkammern der Länder sind gemäß einem Beschluss der gematik beauftragt, auf Antrag separate Institutionenkarten mit unterschiedlichen Telematik-ID für Organisationseinheiten von Apotheken (sog. SMC-B-OE) herauszugeben. Diese SMC-B-OE können benötigt werden, wenn Apotheken im Zusammenhang mit dem von ihnen betriebenen Versandhandel, der Heim- oder Krankenhausversorgung gesonderte TI-Komponenten verwenden und beispielsweise E-Rezepte von Patienten unmittelbar an diese Bereiche der Apotheke adressiert werden sollen. Um dies entsprechend der Festlegungen der gematik zu ermöglichen, können für die vorgenannten Organisationseinheiten einer Vor-Ort-Apotheke künftig mehrere Karten mit jeweils unterschiedlicher Telematik-ID beantragt werden. Die Vergabe solcher separater SMC-B für Organisationseinheiten (SMC-B-OE) erfolgt unter Einhaltung der nachstehend aufgeführten Rahmenbedingungen:

 

  • Die Vergabe mehrerer Telematik-ID ist auf klar definierte Fallgestaltungen beschränkt, die rechtlich begründet und bestimmbar sind. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dies der Versandhandel (§ 11a ApoG), die Heimversorgung (§ 12a ApoG) und die Krankenhausversorgung (§ 14 ApoG). Die Gesamtzahl von nutzbaren SMC-B mit unterschiedlichen Telematik-ID je Betriebsstätte darf in Summe acht Karten nicht übersteigen.
  • Im Namensfeld, welches der separaten Telematik-ID zugeordnet ist und in den Verzeichnisdienst eingespeist wird, werden zwingend sowohl der Name der Betriebstätte als auch der Name der Organisationseinheit zusammen aufgeführt. Ggf. werden – angesichts der Beschränkung des Felds auf 64 Zeichen – Kürzungsregeln beachtet.
  • Die Benennung von Organisationseinheiten folgt standardisierten Vorgaben („Heimversorgung“, „Krankenhausversorgung“, „Versandhandel“). Falls seitens des Antragstellers/der Antragstellerin für seinen/ihren Versandhandel eine abweichende Bezeichnung genutzt wird, die in Spalte 2 des Versandapothekenregisters des BfArM gem. § 67 Abs. 8 AMG aufgeführt ist (vgl. https://versandhandel.dimdi.de/pdfs/vhr-apo.pdf), wird auch diese Bezeichnung im Namensfeld eingetragen. Internet-Domains werden hingegen nicht eingetragen.
  • Die SMC-B-OE-Ausgabe und die Eintragung der Bezeichnungen erfolgt auf der Grundlage einer Selbstauskunft der Antragsteller*in. Eine darüberhinausgehende Pflicht der Kammern, den Bestand und das Fortbestehen der Organisationseinheiten zu überprüfen, besteht nicht.
  • Die Kammern übermitteln diese Daten an den elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur, ohne eine weitergehende Haftung für deren Richtigkeit.

Hinweise zur Selbstauskunft über das Bestehen einer Organisationseinheit

 

  • Wer erteilt die Selbstauskunft
    Die Selbstauskunft wird durch den/die Apothekeninhaber/in erteilt. Im Falle einer OHG genügt die Selbstauskunft eines OHG-Gesellschafters. Bei Filialapotheken ist ebenfalls eine Selbstauskunft des/der Inhabers/in erforderlich.
  • Wie ist die Selbstauskunft zu erteilen?
    Ein PDF-Formular zur Selbstauskunft wird hier bereitgestellt. Dieses muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben entweder per Upload im Antragsportal bereitgestellt werden oder per Post an die Landesapothekerkammer Hessen versandt werden.
  • Anzahl SMC-B
    Einer Vor-Ort-Apotheke dürfen nach dem Beschluss der gematik vom 26.01.2022 insgesamt maximal acht verschiedene Telematik-ID zugeordnet sein. Dies bedeutet, dass für die weiteren Organisationseinheiten maximal sieben weitere SMC-B mit eigener Telematik-ID beantragt werden können. Für die Organisationseinheiten „Heimversorgung“ und „Krankenhausversorgung“ kann jeweils eine gesonderte SMC-B beantragt werden. Für die Organisationseinheit „Versandhandel“ kann für jeden in Spalte 2 des Internetportals des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 67 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes geführten Handelsnamen eine weitere SMC-B beantragt werden. Wird der Versandhandel unter dem Apothekennamen betrieben, ist wie bei den Organisationseinheiten „Heimversorgung“ und „Krankenhausversorgung“ für die Organisationseinheit „Versandhandel“ nur eine weitere SMC-B möglich.

    Für jede SMC-B kann eine Ersatzkarte mit identischer Telematik-ID beantragt werden.
  • Bezeichnung der Organisationseinheiten
    Es sind von der gematik im Apothekensektor drei Organisationseinheiten zugelassen:

     
  • Versandhandel
  • Heimversorgung
  • Krankenhausversorgung

    Verfügt die Organisationseinheit „Versandhandel“ über einen vom Apothekennamen abweichenden, eigenständigen Handelsnamen, so ist dieser wie er in Spalte 2 des Internetportals des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 67 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes verzeichnet ist, zu übernehmen. Eine abweichende Bezeichnung ist nicht möglich bzw. führt insoweit zur Ablehnung des Antrags.
  • Änderungen und Wegfall von Organisationseinheiten
    Änderungen, insbesondere im Versandhandel von eigenständigen Handelsnamen sind der Apothekerkammer unverzüglich zu melden. Nur so kann eine korrekte Darstellung im Verzeichnisdienst gewährleistet werden.
    Erlangt die Kammer Kenntnis, dass die Organisationseinheit Versandhandel nicht oder unter einem anderen Handelsnamen betrieben wird, ist die Kammer berechtigt die Organisationseinheit im Verzeichnisdienst zu streichen und ggfs. die SMC-B zu sperren.
  • SMC-B für Organisationseinheiten im Filialverbund
    Bitte achten Sie darauf, dass die Organisationseinheit auch der richtigen Vor-Ort-Apotheke aus Ihrem Filialverbund zugeordnet ist. Dies ist i. d. R. der behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung zu entnehmen.
  • SMC-B für die Vor-Ort-Apotheke muss bereits vorliegen oder zumindest gleichzeitig beantragt werden
    Die Telematik-ID der Vor-Ort-Apotheke muss bereits vorliegen oder zumindest gleichzeitig beantragt werden, da die Telematik-ID der Organisationseinheit von der Telematik-ID der zugehörigen Vor-Ort-Apotheke abgeleitet werden muss. Bitte beachten Sie zudem, dass der Bestand der SMC-B für die Organisationseinheit zwingend vom Bestand der SMC-B für die Vor-Ort-Apotheke abhängt.

    Selbstauskunft SMC-B OE

    SMC-B OE Antrag