Abschnitt mit der Überschrift
Schutzimpfungen in der Apotheke
Schutzimpfungen in der Apotheke
Was verändert sich mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz- ApoVWG?
Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) zugestimmt. Dieses wird nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Mit diesem Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung ist u.a. eine Erweiterung der Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker in den Apotheken vor Ort vorgesehen.
Neben der Weiterentwicklung der pharmazeutischen Dienstleistungen sieht das ApoVWG eine bedeutende Rolle in der Primärversorgung vor. Apothekerinnen und Apotheker dürfen zukünftig Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, durchführen.
Dürfen Apotheken nach Inkrafttreten des ApoVWG sofort mit dem Impfen von Totimpfstoffen beginnen?
Die im ApoVWG neu aufgeführten Leistungen können nicht sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes erbracht werden. Es muss zunächst in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten ein Mustercurriculum entwickelt werden, in dem die Anforderungen und Voraussetzungen festgelegt werden.
Sobald die Bundesapothekerkammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein neues Mustercurriculum entwickelt und zur Verfügung gestellt hat, wird die Landesapothekerkammer Hessen hierzu ausreichend Praxisschulungen anbieten. Zudem werden die Inhalte der theoretischen Schulungen entsprechend erweitert und im geschützten Bereich der Kammerhomepage zur Verfügung gestellt.
Dürfen PTA in den Apotheken impfen?
Darüber hinaus dürfen nach Inkrafttreten des ApoVWG auch entsprechend geschulte PTA und PhiP in den Apotheken impfen. Sobald das Mustercurriculum veröffentlicht ist, werden wir über die Homepage sowie als Rundschreiben hierüber informieren.
Außerdem bitten wir bei Interesse an einer Impfschulung als PTA um Zusendung der privaten Kontaktdaten sowie des Arbeitsgebers an die folgende E-Mail-Adresse: [email protected]
Sie werden über Neuigkeiten von uns informiert.
Was ist derzeit möglich?
Nach §20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Apothekerinnen und Apotheker berechtigt Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Grippe (Influenza) und Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) zu impfen.
Voraussetzung zur Durchführung von Schutzimpfungen ist u. a. der Nachweis, dass an entsprechenden Schulungen teilgenommen wurde und die erfolgreiche Teilnahme bestätigt ist.
Die Bundesapothekerkammer hat ein entsprechendes Mustercurriculum „Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker*innen – Grippe und Coronavirus SARS-CoV-2“ für die Schulung entworfen, das aus verschiedenen Modulen besteht: