Abschnitt mit der Überschrift
Schlichtung
Schlichtung
Die Landesapothekerkammer Hessen unterhält zwei Schlichtungsstellen.
1.) Schlichtung nach § 111 Abs. 2 ArbGG
Im Ausbildungsverhältnis kommt es bisweilen zu Schwierigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildern. Um eine sofortige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden muss zunächst der Versuch einer gütlichen Einigung vorangegangen sein. Dies gilt insbesondere bei der gerichtlichen Auseinandersetzung über eine Kündigung.
§ 111 ArbGG
(1) …..
(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuss hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
Für die Anrufung des Schlichtungsausschusses gelten keine starren Fristen, allerdings darf der Antrag auch nicht unangemessen spät gestellt werden. Es empfiehlt sich daher dringend sich an der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG zu orientieren. Das bedeutet es empfiehlt sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung den Antrag auf Schlichtung zu stellen.
Der Antrag hierzu kann formlos bei der
Schlichtungsstelle der Landesapothekerkammer Hessen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Lise-Meitner-Straße 4
60486 Frankfurt am Main
gestellt werden.
Dem Antrag sind der Einfachheit halber die nötigen Unterlagen, insbesondere das Kündigungsschreiben beizufügen.
Lässt sich der Rechtsstreit nicht im Schlichtungsverfahren durch einen einvernehmlichen Vergleich oder aber durch einen von beiden Parteien akzeptierten Schlichterspruch beilegen, ist binnen zweier Wochen Klage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben, vgl. § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Dabei richtet sich die Klage auf die Feststellung, dass das Ausbildungsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern vielmehr unverändert fortbesteht.