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Wichtige Informationen zum Thema COVID-19

hiermit möchten wir Sie über folgende Themen informieren:
  

  • Handlungsempfehlungen für die Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit COVID-19,
  • Coronavirus-Testverordnung – Verlängerung der Aufbewahrungspflichten.

 
Handlungsempfehlungen für die Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit COVID-19
 
Anbei erhalten Sie den um den Impfstoff Nuvaxovid JN.1 von Novavax ergänzten Leitfaden für die Abrechnung von Leistungen in der Apotheke im Zusammenhang mit COVID-19 mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung, Stand 12. Dezember 2024, welchen die ABDA erstellt hat.
 
Im Zusammenhang mit der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhält die Apotheke bei Verwendung des Impfstoffes Nuvaxovid, der in Einzel-Dosis-Durchstechflaschen zur Verfügung gestellt wird, die in unserem Leitfaden „Handlungsempfehlung für die Abrechnung von Schutzimpfungen gegen Grippe und das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Apotheke im Rahmen der Regelversorgung“ beschriebene Vergütung (d.h. einschließlich der Vergütung für  den Umgang mit Mehrdosis-Behältnissen). Den unveränderten Leitfaden (Stand: 15. August 2024) haben wir zu Ihrer Information ebenfalls beigefügt (Anlage 2).

 
Coronavirus-Testverordnung – Verlängerung der Aufbewahrungspflichten
 
Die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen durchgeführter Corona-Testungen nach der TestV (Auftrags- und Leistungsdokumentation) verlängern sich bis zum 31. Dezember 2028 (§ 7 Absatz 5 Satz 1 TestV). Die geänderte Coronavirus-Testverordnung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten. Angesichts laufender Abrechnungsprüfungen in einzelnen Ländern, Rückforderungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren gegenüber Teststellenbetreibern war es aus Sicht der Regierung notwendig, die Fristen zu verlängern.
 
Die ABDA hatte kritisiert, dass dies über weitere Jahre zu bürokratischem Mehraufwand bei Apotheken führt, die in der Pandemie Testungen durchgeführt und abgerechnet haben. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnungen höhlt die Rechtssicherheit für die Apotheken massiv aus, welche sich organisatorisch auf eine Aufbewahrungsfrist und somit auf einen planbaren Aufwand bis zum 31. Dezember 2024 verlassen haben.
 
 

Handlungsempfehlungen für die Abrechnung von Leistungen in der Apotheke im Zusammenhang mit COVID-19

Handlungsempfehlung für die Anrechnung von Schutzimpfungen gegen Grippe und das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Apotheke