Inhaltsabschnitt

Schutzimpfungen in Apotheken: Änderungen ab 1. September 2026 und aktualisierte COVID-19-Unterlagen

Die Abstimmung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) zur Anpassung der Vergütung für Schutzimpfungen gegen Influenza und das SARS-CoV-2-Virus zum 1. September 2026 ist abgeschlossen.

Vergütung ab 1. September 2026

Für die SARS-CoV-2-Impfung sind zunächst weiterhin zentral beschaffte Impfstoffe aus Mehrdosenbehältnissen zu verwenden und über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abzurechnen.
Einzeldosenbehältnisse dürfen erst eingesetzt und abgerechnet werden, wenn Impfstoffe aus der Bundesbeschaffung für Apotheken nicht mehr bezogen werden können.

SchutzimpfungHauptleistungSOK HauptleistungSOK Nebenleistung
Influenza11,00 €1771692617716955
SARS-CoV-2 mit Mehrdosenbehältnissen13,58 €1771740018774908
SARS-CoV-2 mit Einzeldosenbehältnissen11,53 €1981647718774908
Wichtig für die Abrechnung: Die Art des verwendeten Behältnisses ist durch das jeweils zugehörige SOK nach Anlage 3 zu kennzeichnen und entsprechend abzurechnen.

 

Gesetzliche Neuerungen

Für die SARS-CoV-2-Impfung sind zunächst weiterhin zentral beschaffte Impfstoffe aus Mehrdosenbehältnissen zu verwenden und über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abzurechnen. Einzeldosenbehältnisse dürfen erst eingesetzt und abgerechnet werden, wenn Impfstoffe aus der Bundesbeschaffung für Apotheken nicht mehr bezogen werden können.

Im Zusammenhang mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde in § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegt, dass Schutzimpfungen bei Personen durchgeführt werden können, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die aktualisierte Handlungshilfe "Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen aus der Bundesbeschaffung" enthält hierzu aktualisierte Angaben zur Qualifizierung des impfberechtigten Apothekenpersonals. Die jeweils geltenden Altersgrenzen und Qualifikationsvoraussetzungen sind zu beachten.

Die Handlungshilfe informiert insbesondere über:
 

  • wichtige Änderungen und die verfügbaren Impfstoffe
  • eingebundene Leistungserbringer und Voraussetzungen für Apotheken
  • Bestellung, wöchentlicher Bestellrhythmus und Belieferung
  • Lagerung, Transport, Auftauprozess und Umgang mit Comirnaty
  • Durchführung von COVID-19-Impfungen in Apotheken
  • Dokumentation und Abrechnung

Das Formblatt zur Begleitdokumentation ist für die Lieferung an die impfende Stelle zu verwenden. Ein Exemplar verbleibt dort; die Kopie ist in der Apotheke aufzubewahren.
 

COVID-19-Impfstoffversorgung

Für die Impfsaison 2026/2027 stehen aus der Bundesbeschaffung folgende variantenangepasste Impfstoffe zur Verfügung:

  • Comirnaty LP.8.1 30 µg/Dosis für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren: spätestens haltbar bis 28. Februar 2027
  • Comirnaty LP.8.1 10 µg/Dosis für Kinder von 5 bis 11 Jahren: spätestens haltbar bis 31. August 2026
  • Comirnaty LP.8.1 3 µg/Dosis für Kleinkinder von 6 Monaten bis 4 Jahren: spätestens haltbar bis 30. September 2026

Eine Versorgung im Rahmen der zentralen Bundesbeschaffung über diese Verfallsdaten hinaus sowie die Beschaffung weiterer variantenangepasster Impfstoffe durch den Bund sind ausgeschlossen. Nach Ausschöpfung der Bundesbestände beziehungsweise nach Erreichen des jeweiligen spätesten Verfallsdatums erfolgt der Übergang in die Regelversorgung. Verfallene Impfstoffe sind fachgerecht zu entsorgen.

Die ABDA stellt die aktualisierten Unterlagen und weitere Informationen auf ihrer Themenseite bereit. Nach dem Übergang in die Regelversorgung wird die ABDA ihr Informationsangebot zur zentralen COVID-19-Impfstoffversorgung einstellen.
 

Weiterführende Informationen

  1. ABDA-Seite Impfstoffe: Aktuelle Informationen zu Impfstoffen & Versorgung mit Impfstoffen
  2. ABDA-Seite COVID-19: Aktuelle Informationen zur COVID-19-Impfstoffversorgung und Abrechnung
  3. ABDA-Seite Influenza: Aktuelle Informationen der ABDA zur Influenza-Impfstoffversorgung
  4. STIKO-Empfehlungen zu COVID-19-Impfstoffen
  5. PEI: Informationen zu COVID-19-Impfstoffen
     

Bitte beachten Sie die genannten Änderungen ab dem 1. September 2026 und verwenden Sie für Versorgung, Dokumentation und Abrechnung die aktuellen Unterlagen.