Inhaltsabschnitt

Informationen zum digitalen Arztausweis

auf Bitte der Bundesärztekammer informieren wir Sie über den folgenden Sachverhalt:
 
Die Landesärztekammern haben eine neue Möglichkeit zur Abbildung des Arztausweises in digitaler Form für die Hinterlegung in der Google und Apple Wallet geschaffen. Neben der bereits bekannten Plastikkarte steht den Ärztinnen und Ärzten damit auch eine digitale Variante zur Verfügung, welche sie mit einem Smartphone präsentieren können. Beispielhafte Abbildungen des digitalen Arztausweises finden Sie im Anhang.
 
Die Echtheit des Arztausweises lässt sich mithilfe einer im digitalen Ausweis als QR-Code hinterlegten Dokumenten-ID (DOC-ID) prüfen. Die DOC-ID lässt sich z. B. per Barcodescanner auslesen und auf der Webseite www.kammerservice.de der Bundesärztekammer zur Überprüfung eingeben. Beispiele für die Ergebnisse einer erfolgreichen und einer fehlgeschlagenen Prüfung finden Sie ebenfalls beigefügt.

Was bedeutet das konkret für Apotheken?
Wenn nach § 4 Abs. 2 AMVV ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Vorlage einer schriftlichen Verschreibung durch eine Ärztin oder einen Arzt (Eigenbedarf) verlangt wird, hat sich die Apotheke im Zweifel über deren Arzteigenschaft zu vergewissern. Haftungsrechtlich besteht hier kein Unterschied für die Apotheke durch die Nutzung des digitalen Arztausweises gegenüber dem analogen Arztausweis. Im Zweifel kann und sollte die Echtheitsprüfung (siehe oben) durchgeführt werden. 

Beispielhafte Darstellung digitaler Arztausweis