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GKV-BStabG verkündet: Was jetzt gilt

Ab sofort: Kein GKV-Anspruch mehr auf Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten. Ab 1.1.2027 steigt der Kassenabschlag auf 2,07 €.

Aktualisiert: 10. August 2026

Der 29. Juli 2026 war erneut ein ereignisreicher Tag in der deutschen Gesundheitspolitik: Noch am selben Nachmittag, an dem Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) ihr Amt an Dr. Carsten Linnemann (CDU) übergab – sie wechselt als Chefin des Bundeskanzleramts und Bundesministerin für besondere Aufgaben –, wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 24. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228).

Das Gesetz ist damit überwiegend am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Mehrere für Apotheken besonders relevante Regelungen werden jedoch erst zum 1. Januar 2027 wirksam. Wir informieren Sie nachfolgend über die wesentlichen Inhalte.

 

Was u. a. ab sofort (30. Juli 2026) gilt:

Wegfall der GKV-Versorgung mit Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten

Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Versorgung mit homöopathischen oder anthroposophischen Arzneimitteln auf Kassenkosten entfällt. 

Ebenso entfällt die Versorgung mit Cannabisblüten zulasten der GKV. Für gesetzlich Versicherte bedeutet dies eine Versorgung nur noch auf Privatrezept, die Kosten sind grundsätzlich selbst zu tragen. Die Prüfung der Erfüllung der medizinischen und leistungsrechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V für die Verordnung eines Cannabisarzneimittels ist keine Prüfpflicht der Apotheke.

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung für bereits genehmigte Therapien, laufende Behandlungen oder vor dem 30.07.2026 ausgestellte, aber erst danach eingelöste GKV-Verordnungen. Hieraus ergeben sich seit dem 30.07.2026 Rechtsunsicherheiten sowie ein erhöhtes Retaxationsrisiko bei einer Abgabe von Cannabisblüten zulasten der GKV.

Die Apotheke berechnet die Versorgung auf Privatrezept unmittelbar gegenüber den Versicherten auf Grundlage der Regelungen der § 4 (Cannabisblüten in unverändertem Zustand Sonder-PZN 06460702) und § 5 (Cannabisblüten in Zubereitung Sonder-PZN 09999011) der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Die bisherigen Regelungen der Hilfstaxe Anlage 10 zur Abrechnung von Cannabisblüten in unverändertem Zustand (Teil 2 und 2a) und von Cannabisblüten in Zubereitungen (Teil 3 und 3a) finden keine Anwendung.

Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie die Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon bleiben bei schwerwiegenden Erkrankungen weiterhin erstattungsfähig, künftig jedoch erst nach einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel.

Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung

Ab sofort können Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung ausgeschrieben werden – bis Ende 2030 zunächst beschränkt auf fünf Wirkstoffgruppen:

  • JAK-Inhibitoren
  • CGRP-Antagonisten
  • PARP-Inhibitoren
  • PCSK9-Inhibitoren
  • PD-1/PD-L1-Inhibitoren

 

Was u. a. ab 1. Januar 2027 gilt:

Erhöhung des Apothekenabschlags (§ 130 SGB V)

Bisher: 1,77 Euro je abgegebener Packung
Ab 2027: 2,07 Euro je abgegebener Packung

Die ABDA bewertet dies weiterhin kritisch: Die Anhebung mindert die Apothekenvergütung unmittelbar und steht im Widerspruch zur weiterhin erforderlichen strukturellen Stärkung der Apotheken.

Erhöhung der Patientenzuzahlungen (§ 61 SGB V)

Bisher: mind. 5,00 € / max. 10,00 € je Packung
Ab 2027: mind. 7,50 € / max. 15,00 € je Packung

Apotheken potheken sind verpflichtet, die Zuzahlung zugunsten der Krankenkassen einzuziehen – dies wird mit erhöhtem Verwaltungsaufwand verbunden sein.

Herstellerabschläge

Patentgeschützte Arzneimittel: + 8,5 % zusätzlicher Herstellerabschlag
Impfstoffe unter Patent-/Unterlagenschutz: + 9 % zum bisherigen Abschlag

Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Dynamisierung dieser Abschläge entschieden und stattdessen feste Prozentsätze verankert. Die Regelung zielt darauf ab, die Ausgaben der GKV für patentgeschützte Arzneimittel und Impfstoffe dauerhaft zu begrenzen.

 

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) als Kompaktübersicht:

Übersicht Deutscher Apothekerverband e. V. (DAV), Stand: 31.07.2026

ThemaFundstelleRegelungsinhaltInkrafttreten
Anspruch auf ArzneimittelversorgungArt. 1 Nr. 12 Buchst. a; § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB VAnspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln wird neu gefasst; homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden ausdrücklich ausgenommen.30. Juli 2026
ArzneimittelverordnungssoftwareArt. 1 Nr. 26; § 73 Abs. 9 SGB VVerordnungssoftware muss Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130e enthalten.30. Juli 2026
CannabisarzneimittelArt. 1 Nr. 12 Buchst. c; § 31 Abs. 6 SGB VAnspruch künftig auf Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon30. Juli 2026
Festbeträge für HilfsmittelArt. 1 Nr. 15; § 36 SGB VUmfassende Neuregelung des Festbetragssystems für Hilfsmittel durch GKV-SV, Verfahrensordnung unter anderem zu Datenanforderungen, Kalkulationsmaßstäben und Überprüfungspflichten bis zum 1. Januar 202730. Juli 2026
Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel als SatzungsleistungenArt. 1 Nr. 8; § 11 Abs. 6 SGB VHomöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden aus dem allgemeinen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V) ausgeschlossen; zudem können homöo-pathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen künftig nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistungen der Krankenkassen (§ 11 Absatz 6 SGB V) vorgesehen werden.

30. Juli 2026 hinsichtlich § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V; 

1. Januar 2027 hinsichtlich § 11 Absatz 6 SGB V

Zum Verbrauch bestimmte HilfsmittelArt. 1 Nr. 12a; § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB VFür zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten, mit Erhöhung der Zuzahlungsobergrenze maximal jedoch 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

30. Juli 2026; 

Zuzahlungsobergrenze erst ab 1. Januar 2027

HilfsmittelvergütungArt. 1 Nr. 46; § 127 Abs. 1b SGB VFür Hilfsmittelversorgungen, die vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 begonnen werden, dürfen Leistungserbringer nur einen um 3 Prozent geminderten Preis gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis abrechnen.

30. Juli 2026; 

praktische Wirkung ab 1. Januar 2027

Herstellerabschläge ArzneimittelArt. 1 Nr. 48 Buchst. a; § 130a Abs. 1b und 1c SGB VEinführung eines zusätzlichen Herstellerabschlags von 8,5 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer für bestimmte Arzneimittel; Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeit bei relevanter Durchführung klinischer Prüfungen in Deutschland.

30. Juli 2026 hinsichtlich Art. 1 Nr. 48 Buchst. a; 

Abschlag ab 1. Januar 2027

Preismoratorium Verbandmittel und WundprodukteArt. 1 Nr. 48 Buchst. e; § 130a Abs. 3e SGB VBei Preissteigerungen gegenüber dem Preisstand am 1. Januar 2026 erhalten Krankenkassen ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2030 einen Abschlag in Höhe des Preissteigerungsbetrags; Details regelt der GKV-Spitzenverband

30. Juli 2026; 

Abschlag ab 1. Januar 2027

Preismoratorium patentgeschützte ImpfstoffeArt. 1 Nr. 48 Buchst. e; § 130a Abs. 3f SGB VAbschlag bei Preiserhöhungen patent- oder unterlagengeschützter Impfstoffe gegenüber dem Preisstand am 1. Juni 2026; Laufzeit bis 31. Dezember 2030.

30. Juli 2026; 

Abschlag ab 1. Januar 2027

ApothekenabschlagArt. 1 Nr. 47; § 130 Abs. 1 SGB VErhöhung des Apothekenabschlags von 1,77 Euro auf 2,07 Euro je abgegebener Packung; Streichung von § 130 Abs. 1a SGB V. Eine Befristung oder gesetzliche Überprüfungsklausel wurde nicht aufgenommen1. Januar 2027
ZuzahlungenArt. 1 Nr. 23; § 61 SGB VZuzahlungen betragen künftig 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; Sonderregelung für Austausch wegen Nichtverfügbarkeit bleibt: nur einmalige Zuzahlung auf Grundlage der verordneten Menge.1. Januar 2027
ImpfstoffabschlägeArt. 1 Nr. 48 Buchst. b; § 130a Abs. 2 SGB VNeuregelung des Abschlags für Impfstoffe; bei patent- oder unterlagengeschützten Impfstoffen zusätzlicher Abschlag von 9 Prozent des Herstellerabgabepreises.1. Januar 2027
Rabattverträge im PatentmarktArt. 1 Nr. 50; § 130e SGB VKrankenkassen können Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen und therapeutisch vergleichbarer Wirkung bilden und Rabattverträge schließen; bis Ende 2030 Beschränkung auf bestimmte Wirkstoffgruppen.1. Januar 2027
VerbandmitteldefinitionArt. 1 Nr. 12 Buchst. b; § 31 Abs. 1a SGB VNeufassung der Verbandmitteldefinition1. Januar 2027
ePA-UnterstützungArt. 1 Nr. 69; § 346 Abs. 3 bis 5 SGB VStreichung der Absätze 3 bis 5 zur ePA-Unterstützung; damit entfällt die dort bislang vorgesehene zusätzliche Vergütungsoption.1. Januar 2027

 

Weiterführende Informationen:

Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Kassenärztliche Bundesvereinigung: Neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis – KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit