Der 29. Juli 2026 war erneut ein ereignisreicher Tag in der deutschen Gesundheitspolitik: Noch am selben Nachmittag, an dem Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) ihr Amt an Dr. Carsten Linnemann (CDU) übergab – sie wechselt als Chefin des Bundeskanzleramts und Bundesministerin für besondere Aufgaben –, wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 24. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228).
Das Gesetz ist damit überwiegend am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Mehrere für Apotheken besonders relevante Regelungen werden jedoch erst zum 1. Januar 2027 wirksam. Wir informieren Sie nachfolgend über die wesentlichen Inhalte.
Was u. a. ab sofort (30. Juli 2026) gilt:
Wegfall der GKV-Versorgung mit Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten
Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Versorgung mit homöopathischen oder anthroposophischen Arzneimitteln auf Kassenkosten entfällt. Ebenso entfällt die Versorgung mit Cannabisblüten zulasten der GKV. Für gesetzlich Versicherte bedeutet dies eine Versorgung nur noch auf Privatrezept, die Kosten sind grundsätzlich selbst zu tragen. Die Prüfung der Erfüllung der medizinischen und leistungsrechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V für die Verordnung eines Cannabisarzneimittels ist keine Prüfpflicht der Apotheke. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung für bereits genehmigte Therapien, laufende Behandlungen oder vor dem 30.07.2026 ausgestellte, aber erst danach eingelöste GKV-Verordnungen. Hieraus ergeben sich seit dem 30.07.2026 Rechtsunsicherheiten sowie ein erhöhtes Retaxationsrisiko bei einer Abgabe von Cannabisblüten zulasten der GKV. Die Apotheke berechnet die Versorgung auf Privatrezept unmittelbar gegenüber den Versicherten auf Grundlage der Regelungen der § 4 (Cannabisblüten in unverändertem Zustand Sonder-PZN 06460702) und § 5 (Cannabisblüten in Zubereitung Sonder-PZN 09999011) der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Die bisherigen Regelungen der Hilfstaxe Anlage 10 zur Abrechnung von Cannabisblüten in unverändertem Zustand (Teil 2 und 2a) und von Cannabisblüten in Zubereitungen (Teil 3 und 3a) finden keine Anwendung. |
Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie die Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon bleiben bei schwerwiegenden Erkrankungen weiterhin erstattungsfähig, künftig jedoch erst nach einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel.
Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung
Ab sofort können Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung ausgeschrieben werden – bis Ende 2030 zunächst beschränkt auf fünf Wirkstoffgruppen:
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Was u. a. ab 1. Januar 2027 gilt:
Erhöhung des Apothekenabschlags (§ 130 SGB V)
| Bisher: 1,77 Euro je abgegebener Packung Ab 2027: 2,07 Euro je abgegebener Packung |
Die ABDA bewertet dies weiterhin kritisch: Die Anhebung mindert die Apothekenvergütung unmittelbar und steht im Widerspruch zur weiterhin erforderlichen strukturellen Stärkung der Apotheken.
Erhöhung der Patientenzuzahlungen (§ 61 SGB V)
| Bisher: mind. 5,00 € / max. 10,00 € je Packung Ab 2027: mind. 7,50 € / max. 15,00 € je Packung |
Apotheken potheken sind verpflichtet, die Zuzahlung zugunsten der Krankenkassen einzuziehen – dies wird mit erhöhtem Verwaltungsaufwand verbunden sein.
Herstellerabschläge
| Patentgeschützte Arzneimittel: + 8,5 % zusätzlicher Herstellerabschlag Impfstoffe unter Patent-/Unterlagenschutz: + 9 % zum bisherigen Abschlag |
Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Dynamisierung dieser Abschläge entschieden und stattdessen feste Prozentsätze verankert. Die Regelung zielt darauf ab, die Ausgaben der GKV für patentgeschützte Arzneimittel und Impfstoffe dauerhaft zu begrenzen.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) als Kompaktübersicht:
Übersicht Deutscher Apothekerverband e. V. (DAV), Stand: 31.07.2026
| Thema | Fundstelle | Regelungsinhalt | Inkrafttreten |
|---|---|---|---|
| Anspruch auf Arzneimittelversorgung | Art. 1 Nr. 12 Buchst. a; § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V | Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln wird neu gefasst; homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden ausdrücklich ausgenommen. | 30. Juli 2026 |
| Arzneimittelverordnungssoftware | Art. 1 Nr. 26; § 73 Abs. 9 SGB V | Verordnungssoftware muss Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130e enthalten. | 30. Juli 2026 |
| Cannabisarzneimittel | Art. 1 Nr. 12 Buchst. c; § 31 Abs. 6 SGB V | Anspruch künftig auf Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon | 30. Juli 2026 |
| Festbeträge für Hilfsmittel | Art. 1 Nr. 15; § 36 SGB V | Umfassende Neuregelung des Festbetragssystems für Hilfsmittel durch GKV-SV, Verfahrensordnung unter anderem zu Datenanforderungen, Kalkulationsmaßstäben und Überprüfungspflichten bis zum 1. Januar 2027 | 30. Juli 2026 |
| Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel als Satzungsleistungen | Art. 1 Nr. 8; § 11 Abs. 6 SGB V | Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden aus dem allgemeinen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V) ausgeschlossen; zudem können homöo-pathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen künftig nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistungen der Krankenkassen (§ 11 Absatz 6 SGB V) vorgesehen werden. | 30. Juli 2026 hinsichtlich § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V; 1. Januar 2027 hinsichtlich § 11 Absatz 6 SGB V |
| Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel | Art. 1 Nr. 12a; § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V | Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten, mit Erhöhung der Zuzahlungsobergrenze maximal jedoch 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf. | 30. Juli 2026; Zuzahlungsobergrenze erst ab 1. Januar 2027 |
| Hilfsmittelvergütung | Art. 1 Nr. 46; § 127 Abs. 1b SGB V | Für Hilfsmittelversorgungen, die vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 begonnen werden, dürfen Leistungserbringer nur einen um 3 Prozent geminderten Preis gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis abrechnen. | 30. Juli 2026; praktische Wirkung ab 1. Januar 2027 |
| Herstellerabschläge Arzneimittel | Art. 1 Nr. 48 Buchst. a; § 130a Abs. 1b und 1c SGB V | Einführung eines zusätzlichen Herstellerabschlags von 8,5 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer für bestimmte Arzneimittel; Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeit bei relevanter Durchführung klinischer Prüfungen in Deutschland. | 30. Juli 2026 hinsichtlich Art. 1 Nr. 48 Buchst. a; Abschlag ab 1. Januar 2027 |
| Preismoratorium Verbandmittel und Wundprodukte | Art. 1 Nr. 48 Buchst. e; § 130a Abs. 3e SGB V | Bei Preissteigerungen gegenüber dem Preisstand am 1. Januar 2026 erhalten Krankenkassen ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2030 einen Abschlag in Höhe des Preissteigerungsbetrags; Details regelt der GKV-Spitzenverband | 30. Juli 2026; Abschlag ab 1. Januar 2027 |
| Preismoratorium patentgeschützte Impfstoffe | Art. 1 Nr. 48 Buchst. e; § 130a Abs. 3f SGB V | Abschlag bei Preiserhöhungen patent- oder unterlagengeschützter Impfstoffe gegenüber dem Preisstand am 1. Juni 2026; Laufzeit bis 31. Dezember 2030. | 30. Juli 2026; Abschlag ab 1. Januar 2027 |
| Apothekenabschlag | Art. 1 Nr. 47; § 130 Abs. 1 SGB V | Erhöhung des Apothekenabschlags von 1,77 Euro auf 2,07 Euro je abgegebener Packung; Streichung von § 130 Abs. 1a SGB V. Eine Befristung oder gesetzliche Überprüfungsklausel wurde nicht aufgenommen | 1. Januar 2027 |
| Zuzahlungen | Art. 1 Nr. 23; § 61 SGB V | Zuzahlungen betragen künftig 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; Sonderregelung für Austausch wegen Nichtverfügbarkeit bleibt: nur einmalige Zuzahlung auf Grundlage der verordneten Menge. | 1. Januar 2027 |
| Impfstoffabschläge | Art. 1 Nr. 48 Buchst. b; § 130a Abs. 2 SGB V | Neuregelung des Abschlags für Impfstoffe; bei patent- oder unterlagengeschützten Impfstoffen zusätzlicher Abschlag von 9 Prozent des Herstellerabgabepreises. | 1. Januar 2027 |
| Rabattverträge im Patentmarkt | Art. 1 Nr. 50; § 130e SGB V | Krankenkassen können Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen und therapeutisch vergleichbarer Wirkung bilden und Rabattverträge schließen; bis Ende 2030 Beschränkung auf bestimmte Wirkstoffgruppen. | 1. Januar 2027 |
| Verbandmitteldefinition | Art. 1 Nr. 12 Buchst. b; § 31 Abs. 1a SGB V | Neufassung der Verbandmitteldefinition | 1. Januar 2027 |
| ePA-Unterstützung | Art. 1 Nr. 69; § 346 Abs. 3 bis 5 SGB V | Streichung der Absätze 3 bis 5 zur ePA-Unterstützung; damit entfällt die dort bislang vorgesehene zusätzliche Vergütungsoption. | 1. Januar 2027 |
Weiterführende Informationen:
Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Kassenärztliche Bundesvereinigung: Neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis – KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit