Inhaltsabschnitt

ApoVWG-Webinar am 24. August: Dateien liegen bereit

Die Aufzeichnung sowie die Präsentations-Folien des Webinars haben wir nun für Sie abgelegt. Stand: 2. September 2026

In unserer ersten Webinarveranstaltung in Kooperation mit dem HAV am 24. August zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) haben wir die praktischen Folgen für die Apotheken vor Ort eingeordnet und die Fragen der Teilnehmenden direkt aufgegriffen. Mit knapp 500 Teilnehmenden war diese Veranstaltung ein voller Erfolg. Die Aufzeichnung sowie die Präsentations-Folien des Webinars haben wir nun für Sie abgelegt.

Zur Aufzeichnung

Zur Präsentation

 

F&A-Katalog

1. Wie kann die ärztliche Approbation eines im EWR ansässigen Arztes zuverlässig geprüft werden?
Eine frei zugängliche, europaweit einheitliche Sofortprüfung ausländischer ärztlicher Approbationen steht Apotheken derzeit nicht zur Verfügung. Behörden können das europäische Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nutzen, insbesondere für Behördenauskünfte zu Berufsqualifikationen und Berufsausübungsverboten. IMI ist jedoch kein frei zugängliches Prüfportal für Apotheken und ersetzt keine Prüfung der Verordnung auf Plausibilität, Plausibilität der Behandlung und erkennbare Missbrauchsindizien. Bei konkreten Zweifeln sollte die zuständige Behörde beziehungsweise Ärztekammer eingeschaltet werden. Eine allgemeine zusätzliche Prüfungspflicht der Apotheke folgt daraus nicht.

Quellen: Europäische Kommission – IMI; Wirtschaft NRW – Binnenmarkt-Informationssystem

 

2. Ab wann können PDF-Inhalte aus der ePA automatisiert in Risikoprüfungen, etwa zur Prüfung von Nierenfunktionsparametern, übernommen werden?

Ein verbindlicher Termin steht nicht fest. Ein in der ePA gespeichertes PDF ist zunächst ein unstrukturiertes Dokument. Es kann erst automatisiert in eine Risikoprüfung einfließen, wenn ePA, Apothekensoftware und Datenanbieter die erforderlichen technischen Schnittstellen und Auswertungsfunktionen bereitstellen. Bis dahin müssen relevante Labor- und Medikationsdaten manuell oder aus strukturierten Datenquellen geprüft werden. Der bloße Zugriff auf ein PDF löst keine automatische Übernahme in die ABDA-Datenbank oder eine vergleichbare Risikoprüfung aus.

Quellen: Präsentation „ApoVWG im Praxis-Check“, Abschnitt ePA/pDL

 

3. Ist eine Abgabe nach § 48a AMG schon möglich, obwohl die Apotheke noch nicht in die ePA eintragen kann, und wie muss sie derzeit dokumentiert werden?

Ja. § 48a AMG ist seit dem 2. Juli 2026 anwendbar. Die fehlende technische Möglichkeit, die Abgabe in der ePA zu dokumentieren, verhindert die Abgabe nicht. Bis zur technischen Möglichkeit des ePA-Eintrags gilt die Dokumentation in den Apothekenunterlagen. Zu dokumentieren sind insbesondere Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten der Patientin oder des Patienten, das abgegebene Arzneimittel einschließlich Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Chargenbezeichnung und Abgabedatum sowie die Dosierungsanweisung. Ist keine ePA vorhanden oder ist die Speicherung technisch nicht möglich, ist zusätzlich eine schriftliche Dosierungsanweisung mitzugeben. Die Unterlagen sind nach den apothekenrechtlichen Vorgaben grundsätzlich drei Jahre aufzubewahren. Die Anschlussversorgung setzt unter anderem voraus, dass das Arzneimittel mindestens drei Quartale verordnet wurde und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine erneute Abgabe nach § 48a AMG ist erst möglich, wenn zwischenzeitlich erneut eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegen hat.

Quellen: § 48a AMG; § 20 ApBetrO; ABDA, Anschlussversorgung FAQ-Sheet, 09.07.2026

 

4. Darf die Apotheke den zusätzlichen Abgabeaufschlag von bis zu 5 Euro nach § 48a AMG bereits erheben?

Nein. Die Abgabe nach § 48a AMG ist seit dem 2. Juli 2026 möglich. Der zusätzliche Aufschlag setzt jedoch die entsprechende Regelung der noch nicht in Kraft getretenen Mantelverordnung voraus. Bis zu deren Inkrafttreten darf der Aufschlag nicht berechnet werden.

Quellen: § 48a AMG; Artikel 9 ApoVWG; BMG – ApoVWG

 

5. Dürfen Apotheken bei einer Hilfsmittelversorgung die Mehrkosten, die über die Kassenversorgung hinausgehen, zu Lasten der Patientinnen und Patienten berechnen?

Ja, aber nur für eine freiwillig gewählte, höherwertige Versorgung, die über die medizinisch notwendige und vertraglich geschuldete Kassenversorgung hinausgeht. Die Krankenkasse beziehungsweise der Vertragspartner muss eine ausreichende mehrkostenfreie Versorgung sicherstellen. Vor der Wahl muss die versicherte Person über die konkrete Ausstattung und die selbst zu tragenden Mehrkosten informiert werden. Die Apotheke oder der sonstige Leistungserbringer darf die notwendige Kassenversorgung nicht davon abhängig machen, dass die versicherte Person eine höherwertige Ausstattung bezahlt. Der geplante beziehungsweise gesetzlich vorgesehene pauschale Abschlag von 3 Prozent auf die Vergütung der Leistungserbringer schafft kein neues Recht, Mehrkosten auf Patientinnen und Patienten abzuwälzen. Die zulässigen Mehrkosten richten sich weiterhin nach § 33 Absatz 1 Satz 5 und 6 SGB V sowie den jeweiligen Hilfsmittelverträgen. Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) verlangt von den Leistungserbringern, den vom Versicherten geleisteten Aufzahlungsbetrag (Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 6 SGB V) bei ihrer Abrechnung nach § 302 SGB V anzugeben und mit dem Sonderkennzeichen 06460725 zu dokumentieren. Eine gesetzliche Regelung, wie die erforderliche Bedruckung auf einem Verordnungsblatt (Muster 16) durchzuführen ist, fehlt. Daher gibt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gemeinsam mit den Landesapothekerverbänden/-vereinen den Apotheken diesen Leitfaden zur Bedruckung der Mehrkosten an die Hand.

Quellen: § 33 SGB V; § 302 SGB V; § 127 SGB V; BMG – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; Leitfaden für die Apotheke: Bedruckungsregeln der Mehrkosten auf Hilfsmittelverordnungen

 

6. Gilt der pauschale Abschlag von 3 Prozent auch für Monatspauschalen der Inkontinenzversorgung?

Eine abschließende Aussage ist zum 28. August 2026 noch nicht möglich. § 127 Absatz 1b SGB V knüpft den Abschlag an jede Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V, die zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2028 begonnen wurde. Der Wortlaut nennt keine ausdrückliche Ausnahme für monatliche Versorgungspauschalen der Inkontinenzversorgung. Ob eine konkrete Monatspauschale vom Abschlag erfasst wird, hängt deshalb von der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Versorgung und der Umsetzung in den Verträgen nach § 127 SGB V ab. Eine allgemeine Ausnahme für Inkontinenz-Monatspauschalen ist bislang nicht belegt. Für eine belastbare Abrechnung müssen die Vertragsparteien, der GKV-Spitzenverband und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden die Anwendung konkretisieren.

Quellen: § 127 Absatz 1b SGB V; BMG – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; Präsentation „ApoVWG im Praxis-Check“, S. 30–31

 

7. Benötigt eine Apothekerin oder ein Apotheker mit bestehender Grippe- und COVID-19-Impfqualifikation eine zusätzliche Schulung für weitere Totimpfstoffe?

Ja, die bestehende Qualifikation berechtigt nicht automatisch zu jeder künftig zulässigen Impfung und Applikationsart. Für bereits geschulte Apothekerinnen und Apotheker ist voraussichtlich eine ergänzende Add-on-Schulung vorgesehen, keine vollständige Wiederholung der Grundschulung. Der Umfang richtet sich nach dem verbindlichen Mustercurriculum, welches derzeit auf Bundesebene erarbeitet wird, sowie den darin berücksichtigten Impfstoffen und Applikationsarten. Wer noch keine entsprechende Qualifikation besitzt, benötigt die vollständige Grundschulung.

Quellen: § 20c IfSG; ABDA – Was schon jetzt gilt und was später kommt; Präsentation „ApoVWG im Praxis-Check“

 

8. Darf bei Nichtverfügbarkeit eines Rabattarzneimittels sofort ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden, ohne zunächst die vier preisgünstigsten Alternativen zu bestellen?

Ja, wenn die gesetzlich vorausgesetzte Nichtverfügbarkeit des Rabattarzneimittels dokumentiert ist. § 129 Absatz 4c SGB V eröffnet in diesem Fall die Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2. Die Apotheke muss kein nicht vorrätiges Arzneimittel aus der Gruppe der vier preisgünstigsten Präparate bestellen. Die übrigen Anforderungen bleiben bestehen: Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße und Darreichungsform müssen den gesetzlichen Austauschregeln entsprechen. Eine beliebige Abweichung von der verordneten Packungsgröße folgt daraus nicht. Die Nichtverfügbarkeit und die vorgenommene Abgabe sind nach den Vorgaben des Rahmenvertrags zu dokumentieren.

Quellen: § 129 SGB V

 

9. Sind die gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten der Paritätischen Stelle ausreichend abschreckend oder besteht weiterer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf?

Die gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten sind auf dem Papier erheblich. Bei einem gröblichen oder wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V können Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro je Verstoß vorgesehen werden. Für gleichartige und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße gilt eine Gesamtobergrenze von 250.000 Euro. Der Rahmenvertrag kann außerdem vorsehen, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt wird. Entscheidend ist aus Sicht des HAV jedoch, ob die Sanktionsmöglichkeiten tatsächlich zeitnah und rechtssicher angewendet werden können. Gerade hier besteht derzeit Zweifel und deshalb unmittelbarer Handlungsbedarf. Wenn die Paritätische Stelle trotz der ausdrücklichen Aufforderung des BMG nicht kurzfristig tätig werden kann, muss der Gesetzgeber schnell eine rechtssichere und wirksame Lösung schaffen. Dazu gehören insbesondere eindeutige Zuständigkeiten, ein verlässliches Verfahren und eine auch gegenüber grenzüberschreitend tätigen Versandapotheken durchsetzbare Sanktionierung. Es kann nicht sein, dass mögliche Verstöße über Jahre gerichtlich geklärt werden, während Vor-Ort-Apotheken weiterhin Wettbewerbsnachteile hinnehmen müssen. Angesichts des engen Zeitfensters bis zum Jahresende drängt die Zeit.

Quellen: § 129 Absatz 4 SGB V; Präsentation „ApoVWG im Praxis-Check“, S. 37

 

10. Wann tritt die Änderung zur Identitätsprüfung von Ausgangsstoffen in Kraft?

Die Änderung tritt mit der Mantelverordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung in Kraft. Künftig kann auf die Identitätsprüfung in der Apotheke verzichtet werden, wenn der Ausgangsstoff GMP-konform hergestellt wurde, ein Prüfzertifikat vorliegt und das Behältnis eine Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen Manipulation der äußeren Umhüllung besitzt. Die Verantwortung der Apothekenleitung für die ordnungsgemäße Qualität bleibt bestehen.

Quellen: Bundesratsdrucksache 317/26 (Beschluss), 10.07.2026; § 11 ApBetrO in der vorgesehenen Fassung; Präsentation „ApoVWG im Praxis-Check“, S. 51

 

11. Gibt es Fördermittel des Bundes oder der Länder für Resilienzmaßnahmen von Apotheken, etwa Notstromanlagen?

Zum 28. August 2026 ist kein spezielles Bundes- oder hessisches Förderprogramm bekannt, das Apotheken pauschal die Anschaffung von Notstromanlagen oder vergleichbaren Resilienzmaßnahmen finanziert. Die Einbindung von Apotheken in die zivile Sicherheitsvorsorge und entsprechende politische Forderungen begründen keinen Förderanspruch. Eine Förderung kann nur aus einem künftig aufgelegten speziellen Programm oder aus einem allgemeinen Förderprogramm des Katastrophenschutzes, der Kritischen Infrastrukturen oder des jeweiligen Landes folgen. Dafür müssten die Förderbedingungen, die Antragsberechtigung und die förderfähigen Maßnahmen ausdrücklich festgelegt werden.

Quellen: BBK – Zivil-Militärische Zusammenarbeit; MDR – Krankenhäuser und Apotheken vorbereiten

 

12. Dürfen Apotheken Rezepturen und Defekturen weiterhin für Arztpraxen auf Vorrat herstellen und ist eine Gesetzesänderung zu erwarten?

Eine Rezeptur oder Defektur darf grundsätzlich nicht als unbestimmter Vorrat für eine Arztpraxis hergestellt werden, wenn bei der Herstellung keine konkrete patientenbezogene Verordnung vorliegt. Die Herstellung muss grundsätzlich an eine konkrete ärztliche Verordnung und einen bestimmbaren Patienten anknüpfen. Die Abgabe auf Sprechstundenbedarf ist daher derzeit nicht mehr möglich. Eine Genehmigung oder Kostenübernahme durch eine Krankenkasse ersetzt diese arzneimittelrechtliche Voraussetzung nicht. Eine Gesetzesänderung ist politisch und fachlich im Gespräch, aber zum 28. August 2026 weder beschlossen noch sicher terminiert. Bis zu einer Neuregelung bleibt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich.

Quellen: BVerwG, Urteil zur Rezepturherstellung auf Grundlage von Praxisbedarf; Pharmazeutische Zeitung – Keine Rezepturherstellung auf Basis des Praxisbedarfs; KV Nordrhein

 

13. Werden die Pflichtöffnungszeiten hessischer Apotheken zum 1. Januar 2027 angepasst?

Ja, die Mantelverordnung sieht ab dem 1. Januar 2027 die neue Systematik vor, öffentliche Apotheken, die keine Zweigapotheken sind, von der ganztägigen Dienstbereitschaft zu befreien. Ausgenommen bleiben grundsätzlich sechs Stunden an jedem Werktag von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr, sofern es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Weitere Befreiungen, etwa für Betriebsferien, sind möglich, wenn eine andere Apotheke die Arzneimittelversorgung sicherstellt und im Regelfall nicht mehr als 25 Straßenkilometer entfernt ist. Die LAK Hessen wird die Allgemeinverfügung und somit die Öffnungszeiten gemäß der Änderung der ApBetrO anpassen. Damit gilt von Mo bis Fr eine 6-stündige Mindestöffnungszeit; eine Befreiung ist nur im begründeten Einzelfall möglich. Die Kammer wird jedoch die Interessen der Kolleginnen und Kollegen berücksichtigen, solange die Arzneimittelversorgung sichergestellt ist. Die Systematik der ständigen Dienstbereitschaft bleibt grundsätzlich bestehen.

Quellen: Änderung der ApBetrO durch die Mantelverordnung; Präsentation „ApoVWG im Praxis-Check“, S. 16–17 und 24–25; Bundesratsdrucksache 317/26 (Beschluss), 10.07.2026

 

14. Welche verschreibungspflichtigen Arzneimittel könnten künftig nach § 48b AMG zur Akutversorgung ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden?

Konkrete Arzneimittel und Erkrankungen stehen noch nicht abschließend fest; sie werden vom BMG festgelegt. Systemische Antibiotika gehören nach dem derzeit bekannten Gesetzgebungsstand nicht zum vorgesehenen Bereich. Als mögliche, weiterhin zu prüfende Bereiche werden insbesondere bestimmte topische Antibiotika, auch ophthalmologische Präparate, diskutiert. Die Regelung soll restriktiv ausgestaltet werden und die Arzneimittelkommissionen einbinden. § 48b AMG betrifft die Akutversorgung und ist von § 48a AMG zu unterscheiden: § 48a ermöglicht die einmalige Anschlussversorgung einer bereits bestehenden Dauermedikation; § 48b betrifft künftig näher zu bestimmende akute Erkrankungen.

Quellen: §§ 48a und 48b AMG; Pharmazeutische Zeitung – Akutversorgung erst im Sommer 2027; BMG – ApoVWG

 

15. Welche Dokumentationsvorgaben gelten derzeit für die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Verschreibung?

Für die bereits mögliche Anschlussversorgung nach § 48a AMG gelten die Dokumentationsvorgaben des § 20 Absatz 1c ApBetrO. In der Apotheke sind die Patientendaten, das abgegebene Arzneimittel einschließlich Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Chargenbezeichnung und Abgabedatum sowie die Dosierungsanweisung zu dokumentieren. Ist keine ePA vorhanden oder ist die Speicherung technisch nicht möglich, ist eine schriftliche Dosierungsanweisung mitzugeben. Die Aufbewahrung richtet sich nach den apothekenrechtlichen Fristen und beträgt grundsätzlich drei Jahre. Die nach § 48b AMG vorgesehene Akutversorgung ist noch nicht praktisch ausgestaltet. Ihre zusätzlichen Dokumentationsanforderungen werden erst durch die Rechtsverordnung nach § 48b Absatz 2 AMG festgelegt.

Quellen: § 20 Absatz 1c ApBetrO; § 48b AMG; ABDA, Anschlussversorgung FAQ-Sheet, 09.07.2026

 

16. Wie sollte die Apothekerschaft mit der Forderung nach einem ärztlichen Dispensierrecht umgehen?

Ein allgemeines ärztliches Dispensierrecht wird abgelehnt werden. Es würde die unabhängige pharmazeutische Prüfung und Beratung schwächen und parallele Abgabestrukturen schaffen. Ein eng begrenztes Abgaberecht für klar definierte Notdienst- oder Akutsituationen ist davon zu unterscheiden.
Für eine solche Ausnahme müssten der Gesetzgeber und die zuständigen Institutionen Arzneimittel, Indikationen, Mengen, Dokumentation, Haftung und Qualitätssicherung abschließend regeln.

Quellen: Pharmazeutische Zeitung – Dispensierrecht für Ärzte in Notdienstpraxen geplant; ABDA-Stellungnahmen

 

17. Ab wann müssen Krankenhäuser und Notaufnahmen elektronische Rezepte, insbesondere elektronische Entlassrezepte, ausstellen?

Ein einheitlicher, für alle Krankenhäuser und Notaufnahmen geltender Pflichttermin für elektronische Entlassrezepte besteht zum 28. August 2026 noch nicht. Die grundsätzliche Pflicht für Vertragsärzte, verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch zu verordnen, gilt seit dem 1. Januar 2024. Sie führt jedoch nicht automatisch zu einer flächendeckenden Pflicht jedes Krankenhauses, jedes Entlassrezept elektronisch auszustellen. Für Krankenhausentlassungen bestehen besondere technische, organisatorische und rechtliche Umsetzungsfragen. Elektronische Entlassrezepte werden bereits eingesetzt, Papierrezepte bleiben aber in zulässigen Ausnahme- und Übergangskonstellationen möglich. Ein verbindlicher Termin muss daher aus der einschlägigen Krankenhaus- und Telematikinfrastrukturregelung oder einer künftigen Festlegung des Gesetzgebers beziehungsweise der gematik folgen.

Quellen: Bundesärztekammer – eRezept; BMG – eRezept

 

18. Darf Glukosepulver weiterhin auf Grundlage einer Verordnung über Sprechstundenbedarf abgefüllt werden?

Eine patientenunabhängige Abfüllung oder Herstellung von Glukosepulver als Vorrat für den Sprechstundenbedarf ist grundsätzlich nicht mehr zulässig, siehe Frage 12.

Quellen: BVerwG-Rechtsprechung zum Praxis- und Sprechstundenbedarf; Pharmazeutische Zeitung; KV Baden-Württemberg

 

19. Warum senkt der Staat die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel nicht ab, obwohl dadurch die GKV entlastet werden könnte?

Eine Mehrwertsteuersenkung würde nicht automatisch in voller Höhe bei der GKV ankommen. Die Wirkung hängt davon ab, wie die Entlastung entlang der Liefer- und Erstattungsstrukturen weitergegeben wird. Gleichzeitig entstünden dem Staat erhebliche Mindereinnahmen. Die Finanzkommission Gesundheit bewertete eine Mehrwertsteuersenkung deshalb nicht als vorrangige und ausreichend zielgenaue Maßnahme zur Stabilisierung der GKV. Für Apotheken kommt hinzu, dass der Apothekenabschlag brutto berechnet wird, während zentrale Honorarbestandteile netto ausgewiesen werden. Eine Änderung des Umsatzsteuersatzes kann deshalb die wirtschaftliche Wirkung des Abschlags verändern. Daraus folgt jedoch weder automatisch eine Entlastung der Apotheken noch ein Anspruch auf eine Steuersenkung.

Quellen: Unterlagen der Finanzkommission Gesundheit; BMF – Umsatzsteuer; Präsentation „ApoVWG im Praxis-Check“, Abschnitt Honorierung