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Apotheken-Protestaktion im Zusammenhang mit dem Apotheken-Reformgesetz

Der Hessische Apothekerverband hat mit Pressemitteilung vom 19.06.2024 die Inhaberinnen und Inhaber dazu aufgerufen, ihre öffentlichen Apotheken am 27. und 28.06.2024 aus Protest gegen das Vorhaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zu einer Apotheken-Reform geschlossen zu halten.

Aufgrund von Nachfragen einzelner Mitglieder zur rechtlichen Einordnung der möglichen Teilnahme eines Apothekeninhabers an der Protestaktion führen wir Folgendes aus:

Nach unserer Auffassung kann die (nicht genehmigte) Schließung einer öffentlichen Apotheke, soweit sie der Teilnahme an abgestimmten, zeit- und inhaltsgleichen Protesten dient, die an verschiedenen Orten, nämlich den Betriebsstätten, stattfinden, die gemeinsame, wenn auch dezentrale Kundgabe eines gemeinsamen Willens darstellen, also eine dezentrale Demonstration.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich beim Demonstrationsrecht (Art. 8 Grundgesetz) um eines der zentralen Grundrechte einer Demokratie. Dieses Grundrecht wird eingeschränkt durch die Grundrechte Dritter, sofern diese von überragender Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen. Damit muss die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auch während der Demonstration ausreichend, nicht aber bequem gewährleistet sein. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts während des Notdienstes der Fall.

In der konkreten Abwägung führt das dazu, dass die Versorgung der Bevölkerung während der dezentralen Demonstration (Protest) wie im Notdienst gewährleistet sein muss, die dienstbereiten Apotheken also nur durch Reduzierung der Versorgung auf das im Notdienst zu gewährleistende Maß an den Protesten teilnehmen können. Sofern dies gewährleistet ist, wäre die temporäre Schließung der nicht zum Notdienst eingeteilten Apotheken zum Zwecke der Teilnahme an einer Demonstration aus unserer Sicht rechtlich nicht zu beanstanden. In Anbetracht des Ausmaßes der vom BMG geplanten Änderungen am Apothekensystem und der daraus folgenden, schwerwiegenden Konsequenzen für die Zukunft der öffentlichen Apotheken, deren Inhaber und Angestellten ändert diese Bewertung auch nicht der Umstand, dass sich die Protestaktion über zwei Werktage erstreckt.

Anträge auf Befreiung von der Dienstbereitschaft sind, sofern eine Beteiligung an den Protestmaßnahmen beabsichtigt ist, für den 27. und 28.06.2024 nicht erforderlich