LAK aktuell Ausgabe September 2018
LAK aktuell Ausgabe September 2018
Digitalisierung als Chance nutzen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Smartphones, Online-Anwendungen, Apps für die verschiedensten Lebensbereiche – das alles ist heute aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Auch im Apothekenalltag hat die Digitalisierung schon längst Einzug gehalten – denken Sie nur an Verfügbarkeitsanfragen, Kostenvoranschläge, Onlinebanking, elektronische Meldungen ans Finanzamt etc.
Aufzuhalten ist der Prozess der Digitalisierung nicht, wir dürfen uns ihm auch nicht verwehren, sondern müssen es als Chance begreifen – allerdings unter den richtigen Voraussetzungen, die die Grundlage einerseits für den Patientenschutz und andererseits für unsere freiberufliche Berufsausübung darstellen. Das gelingt jedoch nur, wenn wir uns aktiv einbringen, wenn wir agieren und nicht nur reagieren.
Gerade deshalb bin ich froh, dass wir Apotheker die Federführerschaft bei der Entwicklung des elektronischen Rezeptes übernehmen und die ABDA entsprechende Vorschläge dem Bundesgesundheitsminister unterbreitet. Patientendaten und Gesundheitsdaten sind ganz sensible Daten, die nicht einfach im Internet ungeschützt hin- und hergeschickt werden dürfen. Bedauerlicherweise verzögert sich die Implementierung der Telematikinfrastruktur durch die Gematik. Wir fordern daher beim Apothekertag den Bundesgesundheitsminister auf, die Einführung der TI auch für die Apotheken beschleunigt und mit Nachdruck umzusetzen.
Sowohl in Modellprojekten, die bereits geplant werden, wie dann auch im „Echtbetrieb“, muss immer die Voraussetzung gelten, dass der Patient Herr seiner Daten ist und bleibt, Rezepte nicht gemakelt werden und es keine Zuweisung zwischen den Heilberufen geben kann.
Wichtig ist darüber hinaus, dass wir einen sicheren Kommunikationskanal haben, auf dem Arzt und Apotheker kommunizieren können – zeitsparend, eindeutig, ohne Missverständnisse, zum Wohle des Patienten.
Im Projekt der "Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen" (ARMIN) ist das gelebter Alltag. In einer Art Chatfunktion können sich Arzt und Apotheker auf schnellem Weg austauschen – keiner kann mitlesen, es ist ausschließlich der heilberufliche Dialog möglich, was für ein sinnvolles Medikationsmanagement unerlässlich ist.
Alle Partner in ARMIN – Apotheker, Ärzte, Kostengträger und Patienten – sind zufrieden. Daher ist es besonders erfreulich, dass ARMIN aus 25 Projekten ausgewählt wurde und den Deutschen Patientenpreis im Rahmen der House of Pharma Jahrestagung erhielt. Hierzu gratuliere ich allen ARMIN-Beteiligten herzlich.
Wir brauchen „ARMIN für alle“! Und dass wir beim elektronischen Medikationsplan gleichberechtigt dabei sein müssen, hat unser hessischer Gesundheitsminister Stefan Grüttner anlässlich der Preisverleihung gefordert. Nur dann werden die Arzneimitteltherapiesicherheit erhöht, Medikationsfehler vermieden und letztendlich Kosten gespart bei gleichzeitig besserer Lebensqualität des Patienten.
Ihre
Ursula Funke
Ankündigung: 99. Zentrale Fortbildung in Gießen
Am 10. und 11. November 2018 findet die 99. Zentrale Fortbildungsveranstaltung der Akademie für Pharmazeutische Fortbildung der Landesapothekerkammer Hessen statt.
Veranstaltungsort:
Kongresshalle
Berliner Platz 2
35390 Gießen
Thema:
Autoimmunerkrankungen
Samstag, 10. November 2018
15:00 – 15:15 Uhr |
Eröffnung und Begrüßung |
15:15 – 16:15 Uhr |
Toleranz und Intoleranz: Immunologische Grundlagen von Autoimmunerkrankungen |
16:30 – 17:30 Uhr |
Biosimilars – Wirkstoffklasse mit Konfliktpotential zwischen Ärzten und Apothekern? |
17:45 – 18:45 Uhr |
Rheumatoide Arthritis – aktuelle therapeutische Standards und Entwicklungen |
Sonntag, 11. November 2018
09:15 – 10:15 Uhr |
MS Therapie 2018 – Krankheitsaktivitätskontrolle als Primärziel |
10:30 – 11:30 Uhr |
Neue Therapien bei CED – Was kommt nach TNF? |
11:45 – 12:45 Uhr |
Psoriasis vulgaris im Jahr 2018 – werden chronische Hauterkrankungen bald nicht mehr existieren? |
Moderation: Prof. Dr. Dieter Steinhilber, Sprecher der Akademie für Pharmazeutische Fortbildung der LAK Hessen
Es bestehen seitens der wissenschaftlichen Leitung und des Veranstalters an beiden Tagen keinerlei Interessenkonflikte. Bestehende Interessenkonflikte wurden erklärt. Entsprechende Erklärungen sind in die Vortragsfolien integriert. Die Vorträge sind produkt- und dienstleistungsneutral.
Programmänderungen vorbehalten. Teilnahmebescheinigungen werden für Samstag und Sonntag gesondert ausgestellt und liegen ab der zweiten Pause an der Rezeption in der Kongresshalle aus. Kinderbetreuung ist vorgesehen. Telefonische Anmeldung (mit Altersangabe des Kindes) unter 069 979509-11 erbeten.
Den Artikel können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Kinderbetreuung während der Zentralen Fortbildungsveranstaltung in Gießen
Auch im Herbst bietet die Landesapothekerkammer Hessen während der Zentralen Fortbildungsveranstaltung wieder eine Kinderbetreuung an. Die Betreuung ist selbstverständlich kostenlos und soll den Kollegen mit jüngeren Kindern die Entscheidung zur Teilnahme erleichtern.
Am Samstag, 10. November 2018, und am Sonntag, 11. November 2018, werden Kinder jedes Alters von erfahrenen Erzieherinnen betreut, während sich ihre Eltern der Pharmazeutischen Fortbildung widmen können. In einem Raum neben dem großen Saal der Gießener Kongresshalle spielen und basteln die Kinder gemeinsam. Auch für einen kleinen Imbiss wird gesorgt.
Um besser planen zu können, bitten wir die gewünschte Betreuung bis Freitag, 9. November 2018 − 12:00 Uhr, in der Geschäftsstelle anzumelden (Telefon: 069 979509-11).
Sollte aber der Fortbildungswunsch erst plötzlich und ganz spontan entstehen, so ist es auch nicht problematisch, die Kinder unangemeldet mitzubringen. Das Organisationsteam im Foyer hilft Ihnen gerne weiter.
Webinare im zweiten Halbjahr 2018
Für das zweite Halbjahr 2018 haben wir Ihnen wieder einen bunten Themenstrauß zusammengestellt.
19. September 2018 |
Vitamin D – das sollte man wissen Referent: Dr. Dirk Keiner |
17. Oktober 2018 |
Phytopharmaka in der Therapie der Atemwegserkrankungen Referent: Prof. Dr. Robert Fürst |
21. November 2018 |
Venenerkrankungen Referentin: Kirsten Hien |
19. Dezember 2018 |
Arterielle Hypertonie: Blutdruckzielwerte und Pharmakologie der Antihypertensiva Referent: Dr. Ralf Goebel |
Für die Teilnahme an einem Webinar erhalten Sie zwei Fortbildungspunkte.
Die Webinare finden jeweils von 20:00 bis 21:00 Uhr statt, die Teilnahme ist gebührenfrei. Informationen zur Anmeldung entnehmen Sie bitte unserer >> Homepage.
Die Webinar-Übersicht können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Fortbildung – In eigener Sache
Bitte beachten Sie, dass die Fortbildungs-Skripte durch die Umstrukturierung unserer Homepage nun an anderer Stelle zu finden sind. Sie können diese ab sofort ausschließlich auf der Seite >> Veranstaltungen und Skripte herunterladen.
Kapsel-Ringversuch für Pharmazeuten im Praktikum
Seit diesem Jahr besteht für Pharmazeuten im Praktikum in hessischen Apotheken die Möglichkeit, die eigenen Stärken und Schwächen bei der Rezepturherstellung in einem Kapselringversuch überprüfen zu lassen. Im Mai fanden bereits die ersten Kapsel-Ringversuche statt, der letzte Anmeldeschluss ist der 1. Oktober (Spironolacton).
Kostenfreie Teilnahme möglich
Mit der Teilnahme am Kapselringversuch kann bereits in der Ausbildung junger Kolleginnen und Kollegen die Bedeutung der Rezeptur dargestellt werden. Die Landesapothekerkammer Hessen bietet daher ihren Mitgliedern einen kostenfreien Kapsel-Ringversuch für Pharmazeuten im Praktikum an. Dieser kann von jedem Pharmazeut im Praktikum, der Mitglied der LAK Hessen ist, einmalig während seiner Ausbildungszeit in der öffentlichen Apotheke durchgeführt werden. Bei der Herstellung sollte der Pharmazeut im Praktikum die von der LAK Hessen versendete, zum Aushang in der Rezeptur gedachte Kapselkarte nutzen. Die Herstellung und Einsendung der Kapseln muss jeweils in der ersten Hälfte des genannten Prüfmonats erfolgen. Die Ergebnismitteilung erfolgt nach ca. zwei bis drei Monaten an die Apotheke; der Pharmazeut im Praktikum erkundigt sich dort selbstständig nach den Ergebnissen, sofern er zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht mehr in seiner Praktikumsapotheke tätig ist. Eine zusammenfassende Vorstellung der Ergebnisse mit möglichen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Rezepturqualität erfolgt zusätzlich während der Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen im Herbst.
Das Anmeldeformular können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Fortbildungsveranstaltung in Kassel
Die Reihe „Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Geriater und Apotheker: Nierenfunktion im Alter – vernachlässigter Parameter?" geht am 24. Oktober 2018 in die nächste Runde.
Termin: Mittwoch, 24. Oktober 2018
Ort: DRK-Kliniken Nordhessen, Standort Kaufungen
Sophie-Henschel-Weg 2
34260 Kaufungen
Programm
16:30 Uhr |
Begrüßung |
Dr. Jürgen Sasse, Chefarzt Zentrum für Geriatrie und Frührehabilitation, Klinik für Geriatrie, Kassel Claudia Wegener, Apothekerin, Regionale Fortbildungsbeauftragte der LAK Hessen |
16:40 - 17:10 Uhr |
Einfluss von Analgetika auf die Nierenfunktion |
Claudia Wegener, Apothekerin, Baunatal |
17:15 - 17:45 Uhr |
Risiko und Folgen einer Hyponatriämie bei Psychopharmaka |
PD Dr. Christian Roth, Chefarzt der Klinik für Neurologie und Klinische Neurophysiologie an den DRK-Kliniken Nordhessen, Standort Wehlheiden |
17:45 - 18:15 Uhr |
Pause |
|
18:15 - 19:00 Uhr |
Richtig beraten – Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz |
PD Dr. Carina Hohmann, Fachapothekerin für Klinische Pharmazie, Geriatrische Pharmazie, Apotheke & Patienten-Beratungs-Zentrum im Klinikum Fulda gAG PD Dr. Peter Benöhr, leitender Oberarzt der Medizinischen Klinik III (Nephrologie) am Klinikum Fulda gAG |
19:00 - 19:15 Uhr |
Abschlussdiskussion |
Diese Fortbildungsveranstaltung wird von der Landesapothekerkammer Hessen mit drei Fortbildungspunkten anerkannt.
Das Programm können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Ärzte und Apotheker im Dialog
Ärzte und Apotheker im Dialog: „Multimedikation bei älteren Patienten“
Interdisziplinäre Fortbildung für Ärztinnen und Ärzte sowie für Apothekerinnen und Apotheker
ACHTUNG: Neuer Veranstaltungsort!
Termin: |
5. Dezember 2018 |
Uhrzeit: |
19:00 bis 21:30 Uhr |
Referenten: |
Dr. med Rupert Püllen |
Ort: |
Steuer-Fachschule Dr. Endriss |
Kosten: |
30,00 Euro |
Anmeldung: |
Christina Ittner, Tel. 06032 782-223, Fax 069 97672-67223 oder E-Mail: christina.ittner@laekh.de |
Achtung: Die Anzahl der Plätze ist begrenzt!
Das Programm können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
CRITICAL INCIDENT REPORTING SYSTEM (CIRS) – Wir lernen aus Fehlern
Am 17. September 2018 fand der >> Internationale Tag der Patientensicherheit zum Thema Digitalisierung und Patientensicherheit statt. Ein wichtiger Baustein zur Erhöhung der Patientensicherheit ist das Lernen aus Fehlern. Dies kann durch Berichten von eigenen Fehlern und der Aufbereitung von berichteten Fehlern geschehen, um daraus zu lernen. In >> LAK aktuell Juli/August 2018 hatten wir bereits zur Handlungsanweisung des Aktionsbündnisses für Patientensicherheit (APS) für CIRS berichtet [1].
Das Institut für Allgemeinmedizin der Goethe-Universität Frankfurt am Main betreibt das Berichts- und Lernsystem „Jeder Fehler zählt“ seit vielen Jahren. Bisher haben vor allem Haus- und auch Fachärzte in diesem System berichtet. Unter den Berichten finden sich zahlreiche Medikationsfehler, die insbesondere auch die Schnittstellen von Apotheker und Arzt betreffen.
Damit nicht nur Ärzte, sondern auch Apotheker von dem Lernsystem profitieren, kooperiert die LAK Hessen seit diesem Jahr mit dem Institut für Allgemeinmedizin. Wir werten bereits berichtete Fälle aus dem >> System unter dem pharmazeutischen Blickwinkel aus und veröffentlichen die Berichte hierzu in LAK aktuell. Parallel werden unsere Kommentare auch für die Ärzte online zur Verfügung gestellt.
Jeder Fehler zählt – Fehlerbericht Nr. 901
Medikamentenverwechselung beim Patienten
aus: >> Jeder Fehler zählt
Was ist passiert? Welche Folgen hatte es für den Patienten?
Der Patient hat anstelle der verordneten Bedarfsmedikation Ebrantil® (Urapidil) versehentlich zu Hause Elontril® (Buproprion) eingenommen. Hierauf zeigte der Patient jedoch eine Medikamentenunverträglichkeit.
Die Packung Elontril® war noch nicht entsorgt, lag beim Patienten noch zu Hause, dies begünstigte die Verwechslung. Der Patient trug einen vorübergehenden Schaden davon, er zeigte eine Unverträglichkeit (Lichtblitze in den Augen) und die gewünschte Blutdrucksenkung ist nicht erfolgt.
Bewertung aus Sicht der Apotheke – Ursachen und Möglichkeiten zur Vermeidung von Risiken
Ebrantil® und Elontril® sind bekannte Sound-Alike-Präparate [2]. Zwischen dem Lesen der Einnahmehinweise bzw. des Medikationsplanes und der Einnahme liegen viele Schritte für den Patienten. Schlussendlich muss der Patient in der Lage sein, die (beiden) Namen sowie die Präparate beim Lesen des Medikationsplanes und beim folgenden Griff in den Medikationsvorrat zu differenzieren.
Verwechslungen werden dadurch begünstigt, dass Patienten durch häufigen Wechsel der Präparate (durch Rabattverträge) ihre Medikation nicht mehr kennen und sicher identifizieren können. Insbesondere multimorbide Patienten haben sehr viele unterschiedliche Präparate zu Hause, daher fehlt oft der Überblick.
Hilfestellung bei der sicheren Einnahme der Medikation leistet ein Medikationsplan. Dieser muss jedoch durch eine gezielte Beratung ergänzt werden. Sinnvolle Instrumente zur Fehlervermeidung können Medikationspläne nur dann sein, wenn sie aktuell sind [3, 4]. Die Namen der tatsächlich einzunehmenden Präparate müssen vermerkt sein. Daher ist es notwendig, dass bei Abgabe in der Apotheke der Medikationsplan aktualisiert wird. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich zwar der Wirkstoff nicht ändert, jedoch ein anderes Rabattpräparat abzugeben ist.
Sind zudem alle weiteren Medikamente (bei Abgabe in der Apotheke) bekannt, inklusive auch früher eingenommener Präparate, kann bei der Beratung gezielt auf mögliche Verwechslungsrisiken bei der Einnahme eingegangen werden. Hier helfen Auflistungen in Kundenkarten bzw. zukünftig auch digitale Medikationspläne mit Medikationshistorie. Eine Medikationshistorie im Medikationsplan kann ebenfalls für den Patienten hilfreich sein. Hier entnimmt er die Information, welche Präparate bereits abgesetzt wurden (in unserem Fall Elontril®).
Die Sekundärverpackungen in unserem Fallbeispiel unterscheiden sich optisch. Daher könnte durch eine Abbildung der Sekundärverpackung im Medikationsplan bei Risikopatienten die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Fehlers reduziert werden. Dies bedeutet jedoch einen sehr hohen Aufwand sowie hohe Anforderungen an die IT-Ausstattung. Die Umsetzung dieser Maßnahme dürfte somit schwer umsetzbar sein.
Ebenfalls anbieten kann die Apotheke Informationen zur Entsorgung von Altarzneimitteln. Hilfestellung leistet hier das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) [5]. Dem Patienten sollte klar gemacht werden, dass nicht mehr zu verwendende Arzneimittel (z. B. Arzneimittel, auf die Unverträglichkeiten vorliegen) entsorgt werden sollten.
Merke: Medikationspläne müssen bei Veränderungen der Präparate immer aktualisiert werden. Risiken können oft nur in Kombination mit einer persönlichen Beratung des Patienten vermieden werden.
Kommentar Jeder Fehler zählt
Mögliche Gründe:
Mögliche Maßnahmen:
[1] >> Aktionsbündnis Patientensicherheit; letzter Aufruf am 23.07.2018
[2] Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) e.V., >> Tabellen zu Sound-Alike-Risiken; letzter Aufruf am 23.07.2019
[3] Korzelius H et al, Arzneimitteltherapiesicherheit: Medikationsplan im Praxistest; Dtsch Arztebl 2018; 115(9): A-364 / B-310 / C-310
[4] Kantelhardt P, Die optimale Arzneimittelanamnese; PZ Prisma 2018; 25(1):19-25
[5] Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), >> Arzneimittelentsorgung; letzter Aufruf am 23.07.2018
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Workshop: Pharmazeutische Betreuung
Achtung: neues Datum!
Bitte merken Sie sich schon jetzt den Termin für den Workshop „Pharmazeutische Betreuung" vor:
Datum: Samstag, 9. Februar 2019
Uhrzeit: 9:30 bis 17:30 Uhr
Ort: InterCity Hotel, Mainz
Seminarthemen (jeweils 2 Stunden):
Osteoporose – Gute Empfehlungen aus der Apotheke
Referentin: Apothekerin Dr. Verena Stahl
Senioren in der Apotheke – Problemlösungen für knifflige Arzneiformen
Referent: Apotheker Dr. Wolfgang Kircher
Psychopharmaka – was man zu Nebenwirkungen und Interaktionen bei einer Medikationsanalyse wissen sollte
Referentin: Apothekerin Prof. Dr. Martina Hahn
Alle Details zu den Seminaren sowie zur Anmeldung können Sie auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz nachlesen.
Das Seminarprogramm und die Abstracts können Sie über den untenstehenden Link herunterladen.
DPhG: Vortragsveranstaltungen Wintersemester 2018/19
Die Vortragsveranstaltungen der DPhG stehen im Winterhalbjahr unter der Themenüberschrift „Nervensystem".
23.10.2018 |
Prof. Dr. Christa Müller |
Morbus Parkinson – neue Therapiemöglichkeiten |
20.11.2018 |
Prof. Dr. Frauke Zipp |
Neue Therapieoptionen bei Multipler Sklerose |
11.12.2018 |
Prof. Dr. Hartmut Lüddens |
Pharmakologische Behandlung der Epilepsien: bewährte Substanzen und neue Entwicklungen |
15.01.2019 |
Dr. med. Alexander Rose |
Das Restless-Legs-Syndrom – Läufst Du noch oder schläfst Du schon? |
05.02.2019 |
Sven Siebenand |
Neue Arzneistoffe 2018 – eine kritische Bewertung |
Die Vorträge finden jeweils um 20:15 Uhr im Biozentrum der Universität Frankfurt statt,
Max-von-Laue-Str. 9 (Campus Riedberg), Hörsaal B 1 (großer Hörsaal), 60438 Frankfurt am Main.
Jede Veranstaltung ist von der Landesapothekerkammer Hessen mit drei Fortbildungspunkten zertifiziert.
Das Vortragsprogramm können Sie über den untenstehenden Link herunterladen.
FAQs – für Apothekerinnen und Apotheker mit einer in Drittstaaten abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung
Apotheker mit einem abgeschlossenen Pharmaziestudium aus dem Ausland haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Approbation in Deutschland zu beantragen. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich, abhängig davon, ob die Ausbildung in einem EU-Land oder in einem Drittstaat erfolgt ist. Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem das Ablegen einer Fachsprachenprüfung (C1 Pharmazie) bzw. einer Kenntnisstandprüfung.
Die betroffenen Apotheker aus dem Ausland haben viele Fragen. Gleiches gilt auch für die Apotheker, die bereit sind, den Prozess der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung zu unterstützen, z. B. durch Anbieten einer Praktikumsstelle.
Die häufigsten Fragen haben wir zusammengestellt und auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen veröffentlicht. Mit den Antworten auf die Fragen möchten wir den ausländischen Kolleginnen und Kollegen sowie den engagierten Apothekerinnen und Apothekern in Hessen einen ersten Überblick geben, was wann zu tun ist und wer der richtige Ansprechpartner für welches Anliegen ist.
Unterstützt wurden wir bei der Erstellung des Fragenkatalogs vom Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG), welches erster Ansprechpartner für Fragen rund um den Antrag auf Erteilung der Approbation ist.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung. Ihre zuständige Ansprechpartnerin bei der LAK Hessen ist
Dr. Pamela Kantelhardt
Tel.: 069 979509-59
E-Mail: p.kantelhardt@apothekerkammer.de.
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Abholung Notfallmedikament
Verfahrensweise:
Der verschreibende Arzt kann den Patienten mit dem Rezept nicht direkt zum Notfalldepot schicken. Die Entnahme kann nur durch eine Apotheke erfolgen.
Die Apotheke muss im Depot die Entnahme telefonisch ankündigen und einen Boten autorisieren (in einigen Depots ist dies über ein Formular geregelt, dass Sie nach dem Log-In unter dem >>Link im Abschnitt Merkblätter, Muster und Vordrucke, Position 6 "Muster-AM Bevollmächtigung zur Abholung eines Arzneimittels aus dem Notfalldepot" finden).
Die Entnahme kann ausschließlich in Notfällen erfolgen, wenn über die normalen Beschaffungswege das Präparat nicht rechtzeitig besorgt werden kann.
Die Bevorratung der Unfallambulanzen in den Kliniken hat durch die entsprechenden Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgenden Apotheken zu erfolgen. Es darf nicht regelhaft auf das Notfalldepot der Landesapothekerkammer zugegriffen werden.
Verfahren der Entnahme aus dem Notfalldepot im Kammerbereich Hessen:
Nach Entnahme eines Fertigarzneimittels aus dem Notfalldepot bestellt die im Auftrag der Landesapothekerkammer das Notfalldepot betreibende Einrichtung (Krankenhausapotheke) dieses selbstständig nach und bezahlt den Preis dem Lieferanten.
Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen der das Notfalldepot betreibenden Einrichtung (Krankenhausapotheke) und der entnehmenden Apotheke zum Apothekeneinkaufspreis.
Verfallene Präparate aus dem Notfalldepot werden der Landesapothekerkammer in Höhe des Krankenhauseinkaufspreises durch die Krankenhausapotheke in Rechnung gestellt.
Für die Entnahme aus den Notfalldepots gilt allgemein: Die Apotheke, die ein Präparat für einen akuten Notfall benötigt, nimmt unter der angegebenen Telefonnummer Kontakt mit dem nächstgelegenen Notfalldepot auf und fordert das Präparat an. Anschließend kann das Präparat von der anfordernden Apotheke gegen Quittung abgeholt werden. Das Präparat wird der abholenden Apotheke in Rechnung gestellt. Die notwendige Dokumentation, z.B. von Blutprodukten, erfolgt im Notfalldepot und in der abholenden Apotheke.
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Interdisziplinärer Workshop für Pharmazeuten im Praktikum und Ärzte im Praktischen Jahr/Allgemeinmedizin
Bereits zum zweiten Mal fand in diesem Jahr ein gemeinsamer Workshop von Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) und Medizinstudenten im Praktischen Jahr Allgemeinmedizin (PJ) statt.
Über 45 Teilnehmer (je zur Hälfte PJler und PhiPs) hörten zunächst Vorträge zu Schnittstellenthemen: So wurde der Weg des Rezeptes nachgestellt − von der Entscheidung für einen Wirkstoff, dessen Verordnung sowie der Beratung und Abgabe in der Apotheke. Besonderheiten wurden anhand von Fallbeispielen aus dem pharmazeutischen und medizinischen Alltag erläutert.
In Kleingruppenarbeit wurde die Interdisziplinarität direkt gelebt. Gemeinsam wurden Fallbeispiele aktiv bearbeitet zu Themen wie „Therapie der COPD und Schulung von Devices“, „Arzneimittelanamnese“ und „Rezepterstellung“.
Der Workshop stand unter interdisziplinärer Leitung von Dr. Armin Wunder, Allgemeinmediziner und Mitglied des Instituts für Allgemeinmedizin der Goethe-Universität Frankfurt sowie Dr. Pamela Kantelhardt, Landesapothekerkammer Hessen. Beide gestalteten den Workshop auch durch inhaltliche Vorträge mit; unterstützt durch den Gastreferenten Dr. Nils Keiner, Chefapotheker des Uniklinikums Frankfurt.
Die Teilnehmer bewerteten das Konzept als durchgehend positiv. Viele wünschen sich für die Zukunft zusätzlich zum aktuellen Angebot auch ähnliche Workshops, in denen zum Beispiel tiefer in verschiedene Krankheitsbilder vorgedrungen wird. Insbesondere die gute Zusammenarbeit und die gute Atmosphäre wurden gelobt.
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Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) im Winter 2018/2019
Die schriftliche Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) findet am 29. November 2018 in Frankfurt am Main und in Kassel statt. Die praktische Abschlussprüfung wird am 16. Januar 2019 in Frankfurt am Main und in Kassel durchgeführt.
Bei einer nicht ausreichenden Zahl von Anmeldungen im Regionalbereich Kassel wird die Abschlussprüfung nur in Frankfurt am Main durchgeführt. Dies wird umgehend nach Anmeldeschluss bekannt gegeben.
Gemäß § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung für PKA können Auszubildende nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Gemäß Prüfungsordnung soll die Zulassung zur Abschlussprüfung erteilt werden, wenn die Gesamtleistung in den Lerngebieten des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule im Durchschnitt mit mindestens 2,0 beurteilt wird. Die Ausbildungszeit kann jedoch um höchstens sechs Monate verkürzt werden.
Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung und das Anmeldeformular können von der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen heruntergeladen werden.
Anmeldeformulare zur regulären Abschlussprüfung sowie zur Wiederholungsprüfung werden den Auszubildenden direkt zugehen.
Anmeldeschluss: Freitag, 28. September 2018
Zwischenprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) im Winter 2019
Die Zwischenprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) findet am 30. Januar 2019 an den Prüfungsorten Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden statt.
Angemeldet werden können Auszubildende, die mit der Ausbildung zum Schuljahr 2017/18 begonnen haben. Anmeldeformulare werden den Berufsschulen zur Verteilung zugestellt.
Bei Auszubildenden, die am Tag der Zwischenprüfung noch nicht volljährig sind, muss der Anmeldung eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz beigefügt werden.
Anmeldeschluss: Freitag, 30. November 2018
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AMINO-Datenbank: Für Sie gefunden und aufbereitet
Thema: Dosierung
Frage: Wir haben eine Anforderung über eine konservierte Inhalationslösung. Die Lösung soll mit Benzalkoniumchlorid 0,02 %ig konserviert werden. Das erscheint uns etwas hoch, wo doch die empfohlene Konzentration bei 0,01 % liegt. Gibt es Erfahrungen oder Empfehlungen zur optimalen Konzentration des Wirkstoffs?
Kommentar:
Die Bedenken sind dahingehend gerechtfertigt, dass der gewünschte Applikationsort ein besonders empfindliches Gewebe mit einem hohen Potential für das Auftreten von Reizungen durch Konservierungsmittel darstellt.
Eine Absenkung der Konzentration auf die üblichen 0,01 % erscheint zielführend. Hat der Arzt ein konserviertes Arzneimittel verordnet, entscheidet der Apotheker im Rahmen der Plausibilitätsprüfung. Die Entscheidung ist ohne Arztrücksprache möglich.
Im passenden NRF-Hinweis sind drei beachtenswerte Punkte zur vorliegenden Frage zu finden:
Die Konzentration von 0,02 % wird nur in seltenen Fällen tatsächlich genutzt. Das erfolgt nur dann, wenn eine Minderung des Konservierungs-Effektes durch andere Wirk- oder Hilfsstoffe (Quellstoffe) absehbar ist. Dies trifft auf das angefragte Inhalat nicht zu.
Die Konservierung sollte möglichst in Kombination mit EDTA vorgenommen werden (NRF S.18. verwenden). Dabei ist auch zu beachten, dass für das hergestellte Rezepturarzneimittel eine Kühllagerung vermieden werden soll, da dann kein ausreichender Konservierungs-Effekt vorhanden ist.
Die Risiken einer höheren Benzalkoniumchlorid-Konzentration sind auch in der Literatur belegt. Für die Dauermedikation an der Nasenschleimhaut wurde mit Hilfe eines Stufenplanverfahrens der Einsatz von Benzalkoniumchlorid untersagt.
Für einmalige bzw. kurzfristige Anwendungen ist eine Konservierung möglich, für eine Langzeitmedikation ist dagegen auf unkonservierte Arzneimittel zu wechseln.
Die Empfehlung lautet also: Im Falle einer Einzelbehandlung unter Verwendung der Stammlösung nach NRF S.18. eine mit 0,01 % Benzalkoniumchlorid konservierte Zubereitung herstellen. In allen anderen Fällen ist eine Arztrücksprache zur Klärung erforderlich.
Quelle: AMINO-Datenbank
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Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (AnalgetikaWarnHV)
Am 1. Juli 2018 ist die Analgetika – Warnhinweis – Verordnung (AnalgetikaWarnHV) in Kraft getreten.
Diese Verordnung erfasst rezeptfreie Schmerzmittel, die zur Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen oder von Fieber eingesetzt werden, nicht der Verschreibungspflicht unterliegen und beispielsweise die Wirkstoffe Acetylsalicylsäure (Aspirin), Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon oder Propyphenazon enthalten. Der verpflichtende Warnhinweis soll Verbraucherinnen und Verbraucher davon abhalten, die Medikamente über die empfohlene Höchstdauer hinaus einzunehmen.
Bei Fertigarzneimitteln muss künftig folgender Hinweis angebracht werden:
„Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!“
Bei Rezepturen und Defekturen muss künftig folgender Hinweis angebracht werden:
„Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen!“
Was bedeutet dies für die Arzneimittel im Warenlager der Apotheke? Dürfen diese ohne den Warnhinweis nicht mehr abgegeben werden?
Hierzu gibt es eine Übergangsfrist in § 3 Abs. 1 AnalgetikaWarnHV:
Fertigarzneimittel die vor dem 01.07.2018 zugelassen worden sind, „…dürfen ohne Warnhinweis nach § 2 Absatz 1 vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 30. Juni 2020 im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden.“
(Fett gedrucktes wurde von der Verfasserin markiert)
Das bedeutet, der pharmazeutische Unternehmer kann bis Juni 2020 noch Packungen ohne den Warnhinweis an den Großhändler und die Apotheke liefern und die Apotheke hat dann auch bis dahin möglicherweise Packungen ohne den Warnhinweis in ihrem Warenlager.
Alle ab dem 01.07.2018 zugelassenen Arzneimittel dürfen ab sofort nur mit dem vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr gebracht werden.
Was passiert dann nach dem 30. Juni 2020? Dürfen die Packungen dann auch weiterhin ohne den Warnhinweis abgegeben werden?
Ja, ebenfalls in § 3 Abs. 1 AnalgetikaWarnHV ist geregelt:
„Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel … auch nach diesem Zeitpunkt (30.06.2020) weiterhin im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen.“
(das Datum in Klammern wurde von der Verfasserin ergänzt)
Das bedeutet, dass auch noch geraume Zeit nach dem 30. Juni 2020 Packungen in den Apotheken ohne den entsprechenden Warnhinweis abgegeben werden können.
Gilt dies auch für die Defekturen und die Rezepturen?
Nein, für die Defektur hier gibt es eine kürzere Übergangsfrist:
3 Abs. 2 besagt:
„Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 1a Absatz 9 der Apothekenbetriebsordnung dürfen ohne Warnhinweis nach § 2 Absatz 2 noch bis zum 30. Juni 2019 im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden.“
(Fett gedrucktes wurde von der Verfasserin markiert)
Bei Rezepturen muss der Warnhinweis ab dem 01.07.2018, also ab sofort, aufgebracht sein.
Was bedeutet das für die Werbung mit Arzneimitteln z.B. in den Flyern?
Für Apotheken ist zu beachten, dass die Vorgaben der AnalgetikaWarnHV auch bei der Werbung berücksichtigt werden müssen. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) schreibt vor:
„Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes muß folgende Angaben enthalten:
[…]
Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
[..]“
Dies bedeutet, dass der Warnhinweis „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage angegeben!“ aufzunehmen wäre.
Ob sich ein werbender Apotheker bei einem fehlenden Warnhinweis in seiner Werbung im Streitfall erfolgreich darauf berufen kann, dass im Rahmen der Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2020 auch das Inverkehrbringen von Packungen ohne Warnhinweis durch den pharmazeutischen Unternehmer zulässig ist, ist ungeklärt. Aus unserer Sicht dürfte sich die Aufnahme der entsprechenden Warnhinweise nach AnalgetikaWarnHV empfehlen. Der Warnhinweis soll den Zweck verfolgen, den Verbraucher davon abzuhalten, die Medikamente über die empfohlene Höchstdauer hinaus einzunehmen. Dieser Warnfunktion sollte der werbende Apotheker grundsätzlich nachkommen. Kann der Apotheker nicht beurteilen, ob ein Arzneimittel unter den Anwendungsbereich der AnalgetikaWarnHV fällt und auf der Verpackung findet sich kein Hinweis, muss kein Hinweis nach AnalgetikaWarnHV in der Werbung verwendet werden. Findet sich aber ein Hinweis nach der AnalgetikaWarnHV auf der Arzneimittelverpackung muss dieser Hinweis auch bei der Werbung mit übernommen werden. Wenn Verstöße gegenüber der Landesapothekerkammer Hessen bekannt gemacht werden, werden diese auch im Rahmen der Berufsordnung bearbeitet werden.
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Mitgliedschaft im Versorgungswerk
Lange Zeit stand die Deutsche Rentenversicherung Bund auf dem Standpunkt, Apothekerinnen und Apotheker außerhalb von öffentlicher Apotheke und Krankenhausapotheke seien nicht befreiungsfähig.
Diese Auffassung teilt das Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 1 KR 509/18 ZVW) nicht. Nach Auffassung des LSG Hessen ist letztlich entscheidend, ob eine Tätigkeit ausgeübt wird, die zur Kammermitgliedschaft führt. Das Bundessozialgericht hat im Revisionsverfahren die Sache zurück an das LSG Hessen verwiesen, da es sich letztlich um die Auslegung von Landesrecht handele. Zwischenzeitlich ist die Entscheidung des LSG Hessen rechtskräftig geworden, sodass Mitglieder außerhalb von öffentlicher Apotheke und Krankenhausapotheke der Landesapothekerkammer Hessen grundsätzlich befreiungsfähig von der Deutschen Rentenversicherung sind. Allerdings ist es wichtig, die Aufnahme, die Beendigung oder eine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses zeitnah und präzise der Kammer und dem Versorgungswerk mitzuteilen. Hierbei ist dringend zu beachten, dass jeder Wechsel der Beschäftigung einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erforderlich macht. Dieser Antrag muss gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Beschäftigung gestellt werden. Wenn diese Frist versäumt ist, kommt eine Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht.
Die DRV fragt auch regelmäßig die aktuelle Kammermitgliedschaft ab. Wer mit einer anderen Tätigkeit als im Befreiungsantrag gemeldet ist, ist daher nicht befreiungsfähig, rückwirkende Änderungen in der Kammermitgliedschaft sind nicht möglich. Dies gilt auch bei einem internen Stellenwechsel, wenn die Tätigkeit wesentlich von der vorangegangenen abweicht. Hier sollte in Zweifelsfällen sicherheitshalber ein neuer Antrag gestellt werden.
Beurteilung der Kammermitgliedschaft
Um die Mitgliedschaft in der Kammer zu prüfen, ist es notwendig, eine Tätigkeitsbeschreibung bzw. ein Stellenprofil zu übersenden. Grundlage der Beurteilung der Kammermitgliedschaft ist die Frage, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die zumindest überwiegend auf dem Ausbildungs- und Prüfungsgegenstand des Pharmaziestudiums stattfindet. Die Approbation alleine reicht als Voraussetzung nicht. Wenn die notwendigen Unterlagen in der Kammer nicht vorliegen, kann die Kammer auch keine Mitgliedschaftsbestätigung ausstellen.
Folgende Vorgehensweise ist daher wichtig:
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Ausbildungsbörse in Borken
„Wie wäre es denn mit einem Job in der Apotheke?“ fragte Apothekerin Claudia Wegener (Landesapothekerkammer Hessen) die jungen Besucher der Ausbildungsbörse Schwalm-Eder in Borken, die auf der Suche nach Orientierung auf dem Arbeitsmarkt sind.
Gemeinsam mit ihren Kolleginnen Anna Hoeft (St. Barbara-Apotheke Borken) und Sonja Gruber (Willy-Brandt-Schule Kassel) informierte sie über Berufe und Ausbildung in der Apotheke. Dabei ist der Beruf PKA (Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r) offen für alle Schulabschlüsse. Apotheken vor Ort bieten gerne die Möglichkeit, im Rahmen eines Praktikums die Apotheke von innen kennen zu lernen. Oftmals führt dieser Weg auch zu einem dreijährigen PKA-Ausbildungsplatz, der neben der Arbeit in der Apotheke mit dem Besuch der Berufsschule (Willy-Brandt-Schule Kassel) verbunden ist.
Während sich die PKAs vorwiegend um die Bestellung von Arzneimitteln und anderer Waren, das Marketing und das Warenlager kümmern, stellen die PTAs (Pharmazeutisch-technische Assistenten) Arzneimittel her, beraten und geben auch Arzneimittel ab, gemeinsam mit den Apothekerinnen und Apothekern. PTAs gehen zwei Jahre in eine PTA-Schule und schließen nach einem halbjährigen Apothekenpraktikum mit einem staatlich anerkannten Abschluss die Ausbildung ab.
Apotheker studieren Pharmazie an der Hochschule. Alle Mitarbeiter im Apothekenteam kümmern sich gemeinsam um die wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
Interessieren auch Sie sich für einen „Job in der Apotheke“? Fragen Sie in Ihrer Apotheke vor Ort nach oder kontaktieren Sie uns (Sonja Gruber, E-Mail: s.gruber@wbs-kssel.com).
11.08.2018, Text: Sonja Gruber
Mit der Kammer fortbilden
Die Landesapothekerkammer Hessen unterstützt Sie kontinuierlich mit einem umfangreichen Fortbildungsprogramm. Das vielfältige Veranstaltungsangebot deckt alle relevanten Themen ab. Wir möchten Sie damit nicht nur in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen, sondern auch eine erfolgreiche Basis für Ihre weitere Qualifizierung legen.
Im Stellenmarkt der Landesapothekerkammer Hessen können Sie die aktuellen Stellenangebote und -gesuche finden. Unter der Rubrik Angebote und Gesuche können Sie nach aktuellen Stellenanzeigen suchen, aber auch eine Anzeige online aufgeben. Bitte beachten Sie, dass Ihr Stellenangebot oder Stellengesuch erst durch uns kontrolliert und freigeschaltet werden muss und daher nicht sofort auf unserer Seite erscheint. Die Veröffentlichung Ihrer Stellenanzeige erfolgt für Sie kostenlos.
LAK aktuell ist das amtliche Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Hessen.
Herausgeber: Landesapothekerkammer Hessen, K.d.ö.R.
Chefredaktion: AzetPR
Ständige Mitarbeit: Ulrich Laut, Michael Aland, Johanna Hauser, Daniela Pach, Birgit Wolfraum
Verantwortlich für namentlich gezeichnete Beiträge: die Verfasser
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