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Die nächsten Delegiertenversammlungen finden statt am

20. Juni 2018:
Beginn ist um 10 Uhr im IntercityHotel Frankfurt Airport, CargoCity Süd, Am Luftbrückendenkmal 1, 60549 Frankfurt am Main.

21. November 2018:
Beginn ist um 10 Uhr im MERCURE Hotel Frankfurt Eschborn-Ost, Helfmann-Park 6, 65760 Eschborn.

Die Anmeldung von Gästen ist erbeten unter der Rufnummer 069 979509-23.

LAK aktuell Ausgabe Juni 2018



Ursula Funke, Präsidentin

Machen Sie mit! Unterschreiben Sie die Petition!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

unsere politische Forderung nach der Rückführung des Versandhandels auf das europarechtlich gebotene Maß steht nach wie vor an allererster Stelle auf der Agenda. Die Koalitionspartner haben dies in ihrem Vertrag festgehalten. Auch an dieser Stelle rufe ich den Bundesgesundheitsminister auf: Werden Sie tätig, setzen Sie um, was vereinbart ist und setzen Sie sich für deutsche, familiengeführte Unternehmen ein, die die Menschen hier vor Ort rund um die Uhr mit Arzneimitteln versorgen! Verträge sind wie immer im Leben einzuhalten und umzusetzen!

Ein bayerischer Kollege von uns hat Mitte Mai eine Online-Petition ins Leben gerufen – ich fand diese Idee von Anfang an unterstützenswert und habe persönlich auch gleich unterschrieben. Auf unserer Facebook-Seite haben wir bereits am 14. Mai als erste Kammer auf die Petition aufmerksam gemacht und seither immer wieder daran erinnert, dass es unser aller Anliegen sein muss, dass das Quorum von 50.000 Unterschriften schnell zustande kommt.

Daher appellieren meine Vorstandskollegen und ich heute an Sie: Machen Sie mit, unterschreiben Sie, motivieren Sie Ihre Mitarbeiter, Familien und Ihre Kunden – nur gemeinsam sind wir stark! Bei weit über 100.000 Menschen, die in Apotheken tätig sind, müsste es doch leicht sein, dieses Quorum zu erzielen – es geht um unser aller Zukunft!

Es muss in unser aller Interesse sein, dass die Politik endlich handelt und daher kann der Druck von uns nicht groß genug gemacht werden.

Nur durch das Verbot des Versendens von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden wir wieder einheitliche Abgabepreise haben – zum Wohle unserer Patienten und zur Sicherung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung durch unsere inhabergeführten Apotheken vor Ort!

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Ihre


Ursula Funke


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© openPetition

Rx-Versandhandelsverbot: Petition

Bitte unterstützen auch Sie die Petition von Christian Redmann, Apotheker in Bayern, auf  >> openPetition Deutschland. Die Internet-Plattform openPetition unterstützt Petenten dabei, eine Petition zu erstellen, Unterschriften zu sammeln und die Petition beim entsprechenden Empfänger, in diesem Fall dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, einzureichen. Kernforderungen sind

  • das klare Bekenntnis des amtierenden Bundesgesundheitsministers Jens Spahn zum Koalitionsvertrag sowie

  • die zeitnahe Umsetzung des Versandhandelsverbots unter Ausschöpfung aller (europa-)juristischen Möglichkeiten.

Das Quorum von 50.000 Unterschriften soll schnellstmöglich zustande kommen. Helfen Sie mit, dieses Ziel zu erreichen.


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© Foto: Iakov Filimonov/shutterstock.com

Nächste Termine: Begleitende Unterrichtsveranstaltungen für Pharmazeuten im Praktikum

Die Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker finden ganztags statt. Teilnahmevoraussetzung ist der bestandene zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

Termin Teil 2:
3. bis 14. September 2018

Veranstaltungsort:
Philipps-Universität Marburg
Fachbereich 15 − Chemie
Hörsaal A +5/0030
Hans-Meerwein-Straße 8
35043 Marburg

Termin Teil 1:
18. bis 29. März 2019

Veranstaltungsort:
Biozentrum Niederursel
Hörsaal B 1, Gebäude N 100
Max-von-Laue-Str. 9
60438 Frankfurt am Main

Die Anmeldung zu den Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erfolgt online auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen und muss nachfolgende Daten enthalten: Name, Vorname, Privatanschrift, den zu absolvierenden Teil.

Die Pharmazeuten im Praktikum erhalten nach Anmeldeschluss eine Anmeldebestätigung und weitere Informationen von der Geschäftsstelle. Der Stundenplan steht kurz vor den Veranstaltungen auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.

 


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© Foto: ABDA

Workshops für Pharmazeuten im Praktikum

Die LAK Hessen bietet für Pharmazeuten im Praktikum diverse Workshops an. Zusätzlich zu den beiden Workshops im Juni 2018 (Marburg) bzw. November 2018 (Frankfurt am Main), in denen es um Beratungsgespräche und Umgang mit Rezepten in der öffentlichen Apotheke geht, wird am 1. August 2018 der nächste Workshop zur Interdisziplinären Zusammenarbeit von Apotheker und Arzt in Frankfurt am Main angeboten:

Interdisziplinärer Workshop für Pharmazeuten im Praktikum und Ärzte im Praktischen Jahr/Allgemeinmedizin
Kostenfrei für Pharmazeuten im Praktikum, die Mitglieder der LAK Hessen sind;

eine Anmeldung ist erforderlich, da nur begrenzt Plätze zur Verfügung stehen.

Dieser Workshop verbindet die tägliche Praxis von Apothekern und Ärzten. Interdisziplinär bearbeiten Pharmazeuten im Praktikum zusammen mit Ärzten im Praktischen Jahr Themen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin. Im theoretischen Teil werden Themen wie die Anamnese und das Schnittstellenmanagement angesprochen. Im praktischen Teil werden Patientenfälle in interdisziplinären Gruppen aufgearbeitet und im Verlauf gemeinsam im Plenum besprochen. Die Gruppen werden durch Tutoren aus der Praxis betreut.

 

Workshop für Pharmazeuten im Praktikum 2018 − Beratungsgespräche auf hohem pharmazeutischen Niveau! −  Fit für die Praxis und das 3. Staatsexamen
Kostenfrei für Pharmazeuten im Praktikum, die Mitglieder der LAK Hessen sind;

eine Anmeldung ist erforderlich, da nur begrenzt Plätze zur Verfügung stehen.

Dieser Workshop hat das Ziel, einen wesentlichen Beitrag zum Erlernen und Verbessern des unmittelbaren Kundengespräches beizutragen. Der Workshop ist in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil werden auf Grundlage der BAK-Beratungsleitlinien die theoretischen Aspekte des Kundengesprächs vorgestellt. Anhand vorhandener Hilfsmittel (z.B. BAK-Leitlinien) soll eine sinnvolle Struktur für die Beratungsgespräche erarbeitet werden. Auch regulatorische Grundlagen (z.B. Rezeptgültigkeiten, Abgabemodalitäten und -besonderheiten, usw.) werden diskutiert. Im zweiten Teil werden die Aspekte aus dem theoretischen Teil in die Praxis übertragen und in nachgestellten Kundengesprächen trainiert. Dabei soll vor allem die Kombination aus Kommunikation und Wissensanwendung geübt werden. Im abschließenden dritten Teil werden für das Staatsexamen wichtige Indikationen erarbeitet.

Der Termin im Juni ist ausgebucht, für den Termin im November 2018 gibt es noch freie Plätze. Wir bitten um Anmeldung.

Die Anmeldung ist bequem direkt über den >> Veranstaltungskalender möglich.


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© Foto: Uwe Dettmar, Goethe-Universität Frankfurt

Fertigarzneimittelseminar „Herz-Kreislauf-Erkrankungen“

Am Mittwoch, 11. Juli 2018, findet wieder das beliebte Fertigarzneimittelseminar des Abschlusssemesters Pharmazie der Goethe-Universität Frankfurt am Main statt.

In diesem Sommersemester lautet das Thema: „Herz-Kreislauf-Erkrankungen“.

Veranstaltungsort:
Biozentrum Niederursel
Gebäude N 100, Hörsaal B 1
Max-von-Laue-Str. 9
60438 Frankfurt am Main

Das ausführliche Programm können Sie über den untenstehenden Link herunterladen.

PDF Download


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© Foto: ABDA

Kapsel-Ringversuch für Pharmazeuten im Praktikum

Seit diesem Jahr besteht für Pharmazeuten im Praktikum in hessischen Apotheken die Möglichkeit, die eigenen Stärken und Schwächen bei der Rezepturherstellung in einem Kapselringversuch überprüfen zu lassen. Im Mai fanden bereits die ersten Kapsel-Ringversuche statt, der nächste Anmeldeschluss ist der 1. August 2018 (Sildenafil). Eine weitere Möglichkeit besteht im Oktober (Spironolacton).

Kostenfreie Teilnahme möglich

Mit der Teilnahme am Kapselringversuch kann bereits in der Ausbildung junger Kolleginnen und Kollegen die Bedeutung der Rezeptur dargestellt werden. Die Landesapothekerkammer Hessen bietet daher ihren Mitgliedern einen kostenfreien Kapsel-Ringversuch für Pharmazeuten im Praktikum an. Dieser kann von jedem Pharmazeut im Praktikum, der Mitglied der LAK Hessen ist, einmalig während seiner Ausbildungszeit in der öffentlichen Apotheke durchgeführt werden. Bei der Herstellung sollte der Pharmazeut im Praktikum die von der LAK Hessen versendete, zum Aushang in der Rezeptur gedachte Kapselkarte nutzen. Die Herstellung und Einsendung der Kapseln muss jeweils in der ersten Hälfte des genannten Prüfmonats erfolgen. Die Ergebnismitteilung erfolgt nach ca. zwei bis drei Monaten an die Apotheke; der Pharmazeut im Praktikum erkundigt sich dort selbstständig nach den Ergebnissen, sofern er zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht mehr in seiner Praktikumsapotheke tätig ist. Eine zusammenfassende Vorstellung der Ergebnisse mit möglichen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Rezepturqualität erfolgt zusätzlich während der Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen im Herbst.

Die Anmeldung erfolgt mit dem Anmeldeformular, welches Anfang 2018 an alle Apothekenleiter versendet wurde bzw. unter folgendem Link zum Download bereit steht.

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Seminare der Landesapothekerkammer Hessen

Wir möchten Sie heute auf zwei besondere Seminarangebote aufmerksam machen:

ATHINA-Seminar

Am 8. und 9. September 2018 findet erneut ein ATHINA-Seminar, diesmal in Marburg, statt. Inbegriffen sind wieder Schulungen zu den ATHINA-Themen wie z.B. Interaktionsmanagement und Einführung in das Medikationsmanagement. Außerdem ist ein Workshop-Teil enthalten, in dem Sie Tools zur Umsetzung von ATHINA in der Apotheke wie Patienten- und Arztansprache sowie die Erprobung der einzelnen Arbeitsschritte von ATHINA-Fällen erlernen.

Weitere Informationen finden Sie auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.

Es sind noch Plätze frei. Anmelden können Sie sich im >> Veranstaltungskalender der Landesapothekerkammer Hessen.

 

Wiedereinsteiger-Kurs

An den Wochenenden 27. und 28. Oktober 2018 sowie 3. und 4. November 2018 findet erneut ein Wiedereinsteiger-Kurs in Eschborn statt (viertägig). Inbegriffen sind wieder Schulungen u.a. zum Thema Recht und zu verschiedenen pharmazeutischen Inhalten wie z.B. Interaktionen, Selbstmedikation in Fallbeispielen, Rezeptur und Defektur. Praktisch wird auch die computergestützte Arzneimittelrecherche in der ABDA-Datenbank an Beispielen geübt.

Weitere Informationen finden Sie auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.

Es sind noch Plätze frei. Anmelden können Sie sich im >> Veranstaltungskalender der Landesapothekerkammer Hessen.


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© Foto: Elke Födisch, Goethe-Universität Frankfurt

Sondervortrag der DPhG Aktuell

„Fortschritte in der Arzneimitteltherapie: 25 Jahre Biologicals“
Prof. Dr. Theodor Dingermann

Termin:
10. Juli 2018

Uhrzeit:
19:00 Uhr c. t.

Bitte beachten Sie, dass dieser Vortrag wegen des WM-Halbfinal-Spiels bereits um 19:00 Uhr beginnt!

Ort:
Biozentrum Niederursel
Gebäude N 100, Hörsaal B 1
Max-von-Laue-Str. 9
60438 Frankfurt am Main


Pharmazie


© Foto: ABDA

AMINO-Datenbank: Für Sie gefunden und aufbereitet

Thema: Herzgespannkraut, Leonuri cardiacae herba; Phythopharmaka

Frage: Ist Herzgespannkraut eine bedenkliche Droge? Wie können wir in der Apotheke rasch ein Phytopharmakon bewerten?

Kommentar:
Um eine Droge rasch bewerten zu können, sollte auf eine aktuelle Monografie zurückgegriffen werden. Primär kommen dafür die Monografien des Committee on Herbal Medicinal Products (HMPC) der European Medicines Agency (EMA) und der European Scientific Cooperative on Phytotherapy (ESCOP) infrage. Diese stellen den Stand der Wissenschaft dar und werden bei Bedarf aktualisiert. Sollte man dort nicht fündig werden, hilft ggf. ein Blick in die Cochrane-Datenbank oder die BGA-/BfArM-Monografien der Kommission E.

Informationsquelle

Zugriff

Vor-/Nachteil

HMPC-Monografie der EMA

www.ema.europa.eu/ema/

Find medicine -> Herbal medicine for human us

  • kostenfrei
  • passwortfrei
  • aktuell

ESCOP-Monografie

www.escop.com

 (nur Übersicht der verfügbaren Monografien)

  • kostenpflichtig
  • aktuell

BGA-/BfarM-Monografie der Kommission E

 

Wirkstoffdossier der
ABDA-Datenbank

 

  • seit 1994 nicht mehr aktualisiert
  • nur Arzneipflanzen bzw. -drogen bewertet, aber keine Zubereitungen aus diesen Drogen

Cochrane Collaboratio

www.cochrane.org

 

  • Abstracts teilw. kostenfrei, sonst kostenpflichtig
  • Metaanalysen, Review-Artikel (keine Monografien)

 

Im Aussehen ähnelt die HMPC-Monografie einer Fachinformation, die die qualitative und quantitative Zusammensetzung des Wirkstoffs (bspw. Trockenextrakt, Fluidextrakt, Drogenpulver) und die entsprechenden Indikationen enthält. Darüber hinaus finden sich noch Auskünfte über Dosierung, Gegenanzeigen, Warnhinweise und unerwünschte Arzneimittelwirkungen in der Monografie. Für jeden dieser Abschnitte enthält die HMPC-Monografie jeweils eine Spalte zum „well-etablished use“ und eine zum „traditional use“. Während für ein Präparat im „traditional use“ kein Wirksamkeitsbeleg erbracht werden muss und die Unbedenklichkeit schlicht aus der Dauer der Anwendung abgeleitet wird, liegt einem „well-established use“ ein aus der Literatur abgeleiteter Beleg für eine Wirksamkeit zu Grunde. Für beide Kategorien ist die Unbedenklichkeit nicht durch präklinische und klinische Daten im Rahmen der Arzneimittelzulassung belegt. Die Begründung für die Einteilung in die jeweilige Gruppe wird von der HMPC in den Assessment Reports veröffentlicht und ist, wie die Monografien auch, für jedermann frei zugänglich. Die Monografien sollen alle fünf Jahre einer Neubewertung unterzogen werden.

„Well-established use“ (in allgemeiner medizinischer Verwendung)

  • Zubereitung >10 Jahre in breiter medizinischer Verwendung innerhalb der EU

  • Wirksamkeit im beanspruchten Indikationsgebiet ist durch mindestens eine, qualitativ hochwertige, kontrollierte Studie gelegt

  • Kohärente wissenschaftliche Bewertung

  • Ausreichendes wissenschaftliches Interesse (ausgedrückt in den publizierten wissenschaftlichen Daten)

„Traditional use“ (= traditionelle Verwendung)

  • Zubereitung >30 Jahre in medizinischer Verwendung, davon mindestens 15 Jahre in der EU

  • Ausschließlich orale, kutane oder inhalative Anwendung

  • Ausschließlich Anwendung in einer Indikation, die keine ärztliche Diagnose oder ärztliche Überwachung benötigt

  • Wirksamkeit muss plausibel sein

  • Anwendung in einer definierten Stärke und Dosierung

Für Leonuri cardiacae herba (Herzgespannkraut) ist eine EMA- und eine BfArM-Monografie verfügbar. Aufgrund der Aktualität werten wir nur die EMA-Monografie aus. In dieser ist lediglich der „traditional use“ dokumentiert.

Therapeutische Indikation: Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Linderung von nervösen (Herz-)Beschwerden.

Dosierung:

  • Teezubereitungen: Einzeldosis 1,5 – 4,5 g Droge, Tagesdosis 3 – 10 g Droge

  • Pulverisierte Droge: Einzeldosis 150 mg, Tagesdosis 1-3 x täglich 150 mg

  • Tinktur (Droge-Extrakt-Verhältnis 1:5, Extraktionsmittel Ethanol 70 % V/V: Einzeldosis 0,5 – 1,0 g (3-4 x tgl.)

  • Tinktur (Droge-Extrakt-Verhältnis 1:5, Extraktionsmittel Ethanol 45 % V/V: Einzeldosis 2-6 ml (3 x tgl.)

  • Keine Anwendung bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren

  • Halten die Symptome länger als 4 Wochen an, ist ein Arzt aufzusuchen

  • Kontraindiziert während der Schwangerschaft, zur Sicherheit in der Stillzeit liegen keine Daten vor

Fazit:
Herzgespannkraut kann zur Linderung nervöser (Herz-)Beschwerden empfohlen werden. Daten aus klinischen Studien liegen nicht vor. Die Anwendungsempfehlung resultiert aus dem langfristigen, traditionellen Gebrauch.

Quelle: AMINO-Datenbank


Recht


© Foto: FikMik/shutterstock.com

Fragen und Antworten zum berufsrechtlichen Verfahren

Die Landesapothekerkammer Hessen hat die Aufgabe, die ordnungsgemäße Ausübung der Berufspflichten durch die Apotheker zu überwachen. Hierzu zählen z.B. Verstöße gegen die Beratungspflicht in Form der Nichtberatung, Falschabgabe eines Arzneimittels, Verweigerung der Belieferung eines Rezeptes, Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept oder Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung nach dem Strafgesetzbuch.

Verstoßen Apotheker gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung, drohen berufsrechtliche Sanktionen. Vielen Apothekern wird das erst klar, wenn sie davon betroffen sind und Post von der Landesapothekerkammer Hessen erhalten.

Bei dem Schreiben der Kammer handelt es sich in der Regel um ein Anhörungsschreiben im berufsrechtlichen Verfahren. In diesem Schreiben wird der Apotheker mit dem Vorwurf und dem dazugehörigen möglichen berufsrechtlichen Verstoß konfrontiert.

Wo ist das gesetzlich geregelt?

Das Verfahren ist im Heilberufsgesetz geregelt (§§ 49-88).

Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 werden Verstöße von Kammerangehörigen gegen ihre Berufspflichten im berufsrechtlichen Verfahren geahndet.

Gemäß § 22 Heilberufsgesetz sind Kammerangehörige verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Ergänzend kommen hier die Vorschriften der Berufsordnung hinzu. Ein Verstoß gegen §§ 22 ff in Verbindung mit der Berufsordnung und somit eine Berufspflichtverletzung liegt vor, wenn Berufspflichten nicht erfüllt oder das Ansehen des Berufsstandes durch das Verhalten des Kammermitglieds gefährdet wird.

Das Verfahren bei Berufspflichtverletzungen gliedert sich in vier Abschnitten,

das interne Vorverfahren,

das Ermittlungsverfahren (§§ 57-62)

das Vorverfahren (§§ 63-64)

das Hauptverfahren (§§ 65-71)

Die ersten beiden stellen das berufsrechtliche Verfahren dar, bei den beiden anderen spricht man dann bereits vom berufsgerichtlichen Verfahren.

Wie kommt es zu einem Verfahren?

Wer beschwert sich bei der Kammer über den einzelnen Apotheker?

In erster Linie beschweren sich Patienten bzw. Kunden der Apotheke. Hierbei geht es oft um mangelnde Beratung oder Nichtbelieferung bzw. Falschbelieferung von Rezepten. Einige Beschwerden werden aber auch durch andere Kammermitglieder oder Ärzte an uns herangetragen. In seltenen Fällen erreicht uns eine Mitteilung von anderen Behörden, z.B. der Staatsanwaltschaft oder das Regierungspräsidium über das Fehlverhalten eines Kammermitgliedes.

Was veranlasst die Kammer als nächstes?

Sobald die Kammer Kenntnis von einer Beschwerde erhält, leitet sie das interne Vorverfahren ein.

Die eingehenden Beschwerden sind zunächst reine Behauptungen, sodass die Kammer als erstes überprüft, ob es sich auch um Tatsachen handelt. Dabei werden beide betroffenen Seiten angehört, um sich ein Bild von dem tatsächlichen Geschehen zu machen.

Der beschuldigte Apotheker erhält also die Möglichkeit, sich zu den Behauptungen zu äußern.

Hierbei wird er mit dem Vorwurf konfrontiert und ihm wird gleichzeitig erläutert, gegen welche Rechtsnormen sein Verhalten, sollte es sich tatsächlich so zugetragen haben, verstoßen haben könnte. Der beschuldigte Apotheker kann sich nun zu den Vorfällen äußern, muss dies aber nicht. Wie im Strafverfahren auch, hat ein Beschuldigter das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Für den Fall, dass keine Äußerung erfolgt, wird anhand der Aktenlage über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entschieden.

Nach erfolgter Anhörung entscheidet die Kammer, ob die Behauptung auf Tatsachen beruht. Wenn dies der Fall ist, wird das Verfahren dem Kammervorstand vorgelegt und dieser entscheidet nun über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Für den Fall, dass die Kammer von der Staatsanwaltschaft über Tatsachen Kenntnis erlangt, wird das Beschwerdeverfahren direkt ohne Anhörung eingeleitet und dann zunächst ausgesetzt. Eine Anhörung des beschuldigten Kammermitgliedes findet in diesem Stadium nicht statt. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafgerichtes wird als Tatsache gewertet.

 Brauche ich als beschuldigter Apotheker im internen Vorverfahren einen Anwalt?

Diese Frage kann nicht abschließend mit ja oder nein beantwortet werden. Sicherlich hat jeder beschuldigte Apotheker das Recht, jederzeit einen Anwalt hinzuzuziehen, es besteht jedoch kein Anwaltszwang. Dieser kann auch zunächst Akteneinsicht beantragen und sich dann im Anschluss zu den Vorwürfen äußern.

 Wie geht es im Ermittlungsverfahren weiter?

Im Ermittlungsverfahren ermittelt der vom Kammervorstand beauftragte Ermittlungsführer zunächst, ob die ihm bekannt gewordenen Tatsachen den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen (§ 57 Abs. 1).

Bei der Durchführung der Ermittlungen sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln (§ 57 Abs. 2). Bereits in diesem Verfahrensstadium können Zeugen und Sachverständige vernommen werden; unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar eine eidliche Vernehmung möglich (§ 58 Abs. 1). Auch der beschuldigte Apotheker erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nach Abschluss der Ermittlungen wird dem beschuldigten Apotheker das wesentliche Ergebnis der gesamten Ermittlungen mitgeteilt und er erhält die Gelegenheit, sich abschließend zu dem Vorwurf zu äußern.

Im Ermittlungsverfahren besteht ebenfalls kein Anwaltszwang. Selbstverständlich steht es jedem Betroffenen frei, sich in jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen (§ 61).

Das Ermittlungsverfahren endet mit der Entscheidung des Kammervorstands, ob das Verfahren in der Sache fortzusetzen oder einzustellen ist:

  1. Hält der Kammervorstand den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten nicht für begründet, stellt er das Ermittlungsverfahren ein (§ 59 Abs. 1). Der betroffene Apotheker und die Aufsichtsbehörde erhalten darüber eine Mitteilung.

  2. Wenn die Schuld des betroffenen Apothekers gering ist, die Folgen der Tat unbedeutend sind, kein öffentliches Interesse an der Ahndung des Berufsvergehens besteht und der Apotheker die notwendige Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat, kann der Kammervorstand das Verfahren einstellen und das Verhalten des Apothekers schriftlich rügen. Dieses Vorgehen ist vergleichbar mit einer Einstellung eines Strafverfahrens gegen Auflage – meist die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung.

  3. Hält der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für begründet, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren ein. Dafür legt er eine Anschuldigungsschrift unter Beifügung der Akten bei dem beim Verwaltungsgericht in Gießen gebildeten Berufsgericht für Heilberufe (§ 51 Abs. 1) ein. Die Anschuldigungsschrift enthält die verletzte Rechtsnorm, die Tatsachen, in denen ein Verstoß gegen Berufspflichten gesehen wird, und führt die Beweismittel auf.

Im Falle eines vorangegangenen Strafverfahrens prüft die Kammer nach Abschluss des Strafverfahrens, ob ein berufsrechtlicher Überhang vorliegt. Ein berufsrechtlicher Überhang liegt dann vor, wenn das Verhalten bzw. die Tathandlung den Kernbereich der Apothekertätigkeit betrifft und hierdurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gewissenhafte Ausübung des Apothekerberufes geschädigt und so auch das Ansehen des Berufsstandes gemindert wird. Wird das Vorliegen eines berufsrechtlichen Überhangs bejaht, leitet der Vorstand ein berufsgerichtliches Verfahren ein oder er stellt das Verfahren gegen die Erteilung einer Rüge ein, andernfalls stellt er das Verfahren gegen den beschuldigten Apotheker komplett ein.

Das berufsgerichtliche Verfahren wird in zwei Abschnitte unterteilt: Das Vorverfahren und das Hauptverfahren.

Was passiert im Vorverfahren?

Wenn die Anschuldigungsschrift beim Berufsgericht eingegangen ist, entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts, ob sich aufgrund der Anschuldigungsschrift das Erfordernis ergibt, das Verfahren zu eröffnen (§ 63 Abs. 1 Satz 1).

Sofern der betroffene Apotheker bereits in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen oder verurteilt wurde (zum Beispiel wegen einer Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB, Verwertungsverbot des § 204 StGB), sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich bindend (§ 63 Abs. 5).

Und wie geht es im Hauptverfahren weiter?

Es besteht die Möglichkeit, dass das Gericht das Verfahren im Wege eines Beschlusses und dementsprechend ohne mündliche Hauptverhandlung beendet (§ 67). Dies geschieht vor allem, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält und eine Warnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro für ausreichend erachtet. Voraussetzung hierfür ist, dass der betroffene Apotheker und der Kammervorstand vor der Entscheidung gehört werden.

Gegen den Beschluss können der Kammervorstand, die Aufsichtsbehörde und der betroffene Apotheker innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Einspruch erheben. In diesem Fall wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

Hält das Gericht eine Hauptverhandlung für erforderlich oder wurde rechtzeitig Einspruch gegen den Beschluss erhoben, bestimmt der Vorsitzende des Berufsgerichts den Termin zur Hauptverhandlung, sobald die dem betroffenen Apotheker gesetzte Frist zur Stellungnahme (s. o.) abgelaufen ist.

Zu der Hauptverhandlung werden der Kammervorstand und der betroffene Apotheker sowie diejenigen Zeugen und Sachverständigen geladen, deren persönliches Erscheinen für erforderlich gehalten wird. Das gleiche gilt für die Anordnung der Herbeischaffung anderer, erforderlicher Beweismittel (§ 65 Abs. 1). Zugleich wird die Aufsichtsbehörde über den Termin zur Hauptverhandlung informiert.

Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, es sei denn, der betroffene Apotheker verzichtet auf die Einhaltung dieser Frist (§ 65 Abs. 2). Der betroffene Apotheker kann die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung verlangen. Hierfür muss er einen Antrag bei dem Vorsitzenden stellen, in dem er die Tatsachen angibt, über die der Beweis erhoben werden soll.

Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der betroffene Apotheker sie unmittelbar laden lassen.

Ist der betroffene Apotheker aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, muss er dies rechtzeitig mitteilen, ansonsten findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt. Wenn er seine Verhinderung jedoch rechtzeitig mitteilt, wird ein neuer Termin zu Hauptverhandlung bestimmt.

Nach Schluss der Hauptverhandlung, kann dem betroffenen Apotheker eine berufsgerichtliche Maßnahme i.S.d. § 50 Abs. 1, 4 auferlegt werden, er kann freigesprochen oder das Verfahren eingestellt werden.

Gegen das Urteil des Berufsgerichts steht dem Betroffenen, aber auch dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde als Rechtsmittel die Berufung zur Verfügung.

In dem berufsrechtlichen Verfahren besteht ebenfalls kein Anwaltszwang. Selbstverständlich steht es jedem Betroffenen auch hier frei, sich in jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen (§ 61).


Recht


© ESB Professional/shutterstock.com

Einhaltung des Datenschutzes wird getestet!

Achtung! Testanrufe und Testkäufe in Apotheken!

In der letzten Zeit erreichen uns die ersten Meldungen aus den Apotheken, die Anlass zu dem Gedanken geben, dass sich potentielle Abmahner in die Startlöcher begeben. Hierzu wurde bereits in der DAZ (DAZ/AZ, 24/2018) und auch im Rundschreiben des HAV (HAV Info Nr. 42)  berichtet.

In einzelnen Apotheken kommt es zu Testanrufen. Hierbei meldet sich ein angeblicher Angehöriger einer Patientin oder der Anrufer gibt sich als Mitarbeiter einer Krankenkasse aus und möchte Informationen zu einem Patienten erhalten. Diese Daten unterliegen selbstverständlich der Schweigepflicht und sollten keinesfalls am Telefon besprochen werden. Denkbar sind dabei u.a. Fragen zur Medikation von Ehepartnern oder Verwandten oder auch zum bloßen Aufenthaltsort, wie z.B. „Ich habe vergessen, welche Medikamente meine Ehefrau einnimmt“ oder „Befindet sich meine Frau noch bei Ihnen?“. Zusätzlich sind auch Test-Käufer unterwegs, die u.a. überprüfen, ob die Patienten- und Kundeninformationen zum Datenschutz aushängen oder ob personenbezogene Daten von anderen Patienten in der Apotheke von Kunden vor dem HV wahrnehmbar sind.

Ebenfalls sind z.B. Phishing-E-Mails oder sonstige E-Mails aktuell im Umlauf. Diese nehmen Bezug auf die neuen Datenschutzregelungen (DS-GVO) und fordern Sie im Rahmen dessen dazu auf, Links zu bestätigen, Kontaktdaten anzugeben oder ähnliche Vorgänge durchzuführen. Dabei wird der legitime Umstand ausgenutzt, dass derzeit viele Unternehmen Ihre Einwilligungen, z.B. für Newsletter erneut einholen und Ihnen diesbezüglich E-Mails zukommen lassen oder Sie über neue Datenschutzrichtlinien informieren. 

Verschwiegenheitsverpflichtung einhalten

Bitte sensibilisieren Sie daher Ihr Team noch einmal auf den geltenden Datenschutz, insbesondere auf die Verschwiegenheitsverpflichtung und deren Einhaltung hin. Insbesondere weigern Sie sich, Daten am Telefon zu kommunizieren, wenn Sie sich nicht hundertprozentig sicher sind, mit wem Sie reden und ob der Patient damit einverstanden ist, dass der Anrufer die entsprechenden Daten auch erhalten darf.

Achten Sie darauf, dass keine personenbezogenen Daten offen herumliegen, insbesondere dass keine Rezepte oder Bildschirminhalte für Nichtberechtigte einsehbar sind.

Seien Sie bitte beim Öffnen von E-Mail-Anhängen oder dem Anklicken von Links in E-Mails besonders sensibel und vorsichtig. Wenn Sie sich nicht sicher sind, öffnen Sie den Link lieber nicht.


Im Fokus




Information zum Anmeldeprozess zu securPharm – der nächste Schritt*

Der nächste Schritt zu securPharm ist das Anlegen der Betriebsstätte, dies ist seit dem 7. Mai 2018 für registrierte Apotheken möglich. Dazu ist es nötig, ihre Legitimierungsunterlagen bei der >> NGDA einzureichen und somit ihren Zugang zum nationalen Verifikationssystem securPharm zu beantragen.

Folgende Legitimationsunterlagen müssen beigefügt werden:

  • Kopie der Apothekenbetriebserlaubnis

  • Aktivitätsnachweis wie z.B.:

    • Abrechnung des Apotheken-Rechenzentrums

    • Aktuelle Abrechnung des Nacht- und Notdienstfonds

Bitte schwärzen Sie schützenswerte Informationen auf den Dokumenten.

Wie geht es dann weiter?

Ab Juli 2018 können registrierte Teilnehmer dann auch ihre digitalen Zertifikate online bestellen. Die bis dahin registrierten und legitimierten Teilnehmer werden per E-Mail von der NGDA über die Möglichkeit der Zertifikatsbestellung informiert.

Wie soll ich mir das alles merken?

Damit Sie nicht den Überblick verlieren, haben wir Ihnen auf unserer Homepage eine >> Checkliste mit den wichtigsten Punkten zum Download bereitgestellt.

Ebenfalls dort zum Download bereitgestellt finden Sie eine Übersicht mit den häufig gestellten >> Fragen und Antworten (FAQ) zu securPharm. Das Merkblatt N-Ident können Sie über den untenstehenden Link als pdf herunterladen.

*Bitte beachten Sie auch LAK Aktuell (>> Ausgabe 11/2017 und >> Ausgabe 04/2018), dort finden Sie Informationen zu securPharm generell sowie zum N-Ident-Verfahren.

PDF Download


Aktuell


Markenzeichen des Wissenschaftsgartens: drei tonnenförmige Gewächshäuser © Foto: privat

Arzneipflanzen im Wissenschaftsgarten der Goethe-Universität Frankfurt am Main

Vier Jahre ist er mittlerweile alt – der Wissenschaftsgarten der Goethe-Universität am Campus Riedberg. Eröffnet wurde er zwar am 1. Juni 2014, „Geburtstag“ gefeiert wurde aber bereits beim Frühlingsfest, das mittlerweile schon zu einer universitären Tradition geworden ist und diesmal wieder am Muttertag, 13. Mai 2018, stattfand.

Bei nur leicht bewölktem Himmel und sehr warmen Temperaturen begrüßte der Vizepräsident der Goethe-Uni Professor Manfred Schubert-Zsilavecz die zahlreichen Gäste und vor allem die Ehrengäste wie Kammerpräsidentin Ursula Funke, die DPhG-Vizepräsidentin Kathrin Müller sowie die beiden bereits emeritierten Professoren aus der Pharmazeutischen Biologie Georg Schneider und seinen Nachfolger Theo Dingermann. Wie sich der Garten im letzten Jahr verändert und weiterentwickelt hat, konnten die regelmäßigen Besucher gut erkennen. Genaueres ergänzte Professor Georg Zizka, der Vorsitzende der Gartenkommission, in einem zweiten Grußwort.


Die Führungen durch den Arzneipflanzengarten erfreuten sich großer Beliebtheit. Foto: privat

Bei den anschließenden Führungen war der Arzneipflanzengarten, der federführend vom Institut für Pharmazeutische Biologie (Prof. Robert Fürst, Prof. Theo Dingermann, Dr. Ilse Zündorf) betreut wird, ein echter Publikumsmagnet. Zahlreiche Gäste – darunter auch einige Pharmazie-Studierende – ließen sich von den Hochbeeten mit den pharmazeutisch relevanten Pflanzen begeistern.

Etwa 2.500 Quadratmeter groß ist der Arzneipflanzengarten am Riedberg und bietet mit seiner sehr ausführlichen Beschilderung Wissenswertes zur Botanik, zur Phytochemie und den Indikationen der jeweiligen Pflanze. Hier können sich nicht nur Studierende der Pharmazie und anderer Naturwissenschaften informieren, sondern auch interessierte Laien. Die großartige Südhanglage des Gartens am Riedberg mit Blick auf die Frankfurter Skyline lädt zudem zum Verweilen und Genießen ein.

Falls Sie noch keine Gelegenheit hatten, den Garten zu besuchen, können Sie das an Werktagen zu folgenden Zeiten nachholen: Montag bis Freitag: 9 bis 15 Uhr und Samstag 11 bis 17 Uhr.

Welche Arzneipflanzen im Garten zu finden sind, erfahren Sie auf der >> Homepage der Goethe-Universität.

Übrigens: Der Garten finanziert sich größtenteils über Arzneipflanzenpatenschaften. Falls Sie sich „anstiften“ lassen wollen: Es gibt noch einige wenige Pflanzen, die Paten suchen!

Prof. Dr. Robert Fürst
Prof. Dr. Theo Dingermann
Dr. Ilse Zündorf


Aktuell


Mittendrin in der Behandlung: Kuscheltierbesitzer erleben den Klinikablauf hautnah. © Foto: privat

Teddyklinik in Marburg

Am 17. und 18. Mai 2018 waren zwei besondere Tage für alle Kuscheltierbesitzer in und um Marburg. Denn zum bereits 15. Mal organisierten wir, Marburger Humanmedizin-, Zahnmedizin-, und Pharmaziestudierende, die Marburger Teddyklinik. Wir sind ein Team von 30 Studierenden, die sich ganzjährlich mit der Organisation der Teddyklinik beschäftigen. Es wird gebastelt, Spenden und Materialien gesammelt und natürlich immer an neuen Ideen gefeilt, um die Teddyklinik stetig zu verbessern.

Von Schweden in die Welt

Das Konzept der Teddyklinik stammt ursprünglich aus Schweden und hat im Laufe der Jahre auch in vielen anderen Ländern Einzug gehalten. Die Idee dahinter ist, Kindern im Alter von vier bis sechs Jahren spielerisch die Angst vor dem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt zu nehmen. Dabei durchlaufen die Kinder als „Teddyeltern“ in einer ganz neuen Rolle und in einem geschützten Umfeld die verschiedenen Stationen. Anfassen und Selbermachen ist ausdrücklich erwünscht. Jedes Kind kann also für sich entscheiden, ob es dem Teddydoc bei der Behandlung erstmal nur zusieht oder ob es mit den medizinischen Gerätschaften selbst in Kontakt treten möchte.

So läuft ein Besuch in der Teddyklinik ab

Zunächst kommen die Kinder mit ihren Kuscheltieren zur Anmeldung. Es werden Name des Kindes, des Kuscheltieres und das Beschwerdebild notiert. Von gebrochenen Beinen über Halsschmerzen bis zu Platzwunden ist grundsätzlich alles dabei. Danach gehen die Kinder in den Wartebereich, wo sie dann einzeln von einem Teddydoc abgeholt werden. Jetzt beginnt der spannende Teil, in dem das Plüschtier untersucht und geimpft wird. Nach der ersten Grunduntersuchung mit Fieber messen, Größe feststellen, Herz abhören und Bauch abtasten geht es dann an die verschiedenen Stationen. Zur Verfügung stehen dabei eine Röntgenstation, ein Sonographiegerät, verschiedene Verbandstische, der Operationssaal und unser „Zahnitisch“. Neu in diesem Jahr ist unser Labor. So besteht nun an jedem Behandlungsplatz die Möglichkeit, dem Kuscheltier Blut abzunehmen und anschließend zu analysieren. Dabei wird kindgerecht erklärt, was das Blut so macht, und welche Krankheiten man im Blut sehen kann. So kann individuell mit den Kindern gemeinsam eine Diagnose gestellt werden.

Mitmachen audrücklich erwünscht

Der Spaß kommt natürlich nicht zu kurz, denn an jeder Station gibt es die Möglichkeit, etwas selbst zu machen. Sei es, den Auslöser beim Röntgen für das Bild zu drücken oder bei den Zahnteddydocs dem Krokodil die Zähne richtig zu putzen. Zu guter Letzt stellt der Teddydoc noch ein Rezept aus, welches die Kinder anschließend in der Apotheke bei den Teddyapothekern einlösen. Verschrieben werden können Wärmflaschen, Eisbeutel, Pflaster, Tee und Taschentücher. Etwas Süßes gibt es auch noch dazu, und ganz wichtig: die Kuscheltherapie, damit der Teddy ganz schnell wieder gesund wird!

Carina Dienemann
Vorsitzende der Teddyklinik Marburg e.V.


Aktuell




Auszeichnung: Fachmedium des Jahres

Die Deutsche Fachpresse hat entschieden: „Deutscher Arzneimittel-Codex/Neues Rezeptur-Formularium“ – kurz: „DAC/NRF“ – ist Fachmedium des Jahres 2018. Die Preisverleihung in insgesamt elf Kategorien fand am 16. Mai 2018 auf dem Kongress der Deutschen Fachpresse in Berlin statt. Ausführliche Informationen können Sie über den untenstehenden Link herunterladen.

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