LAK aktuell Ausgabe Februar 2018
LAK aktuell Ausgabe Februar 2018
Politik muss endlich handeln
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir befinden uns in bewegten Zeiten – viele Monate sind seit der Bundestagswahl vergangen. Seit letzter Woche liegt ein Koalitionsvertrag vor, aber noch ist nicht sicher, ob es auch zu einer Regierung der GROKO kommen wird.
Inhaltlich begrüßen wir Apotheker sicherlich alle Aussagen dieser Vereinbarung hinsichtlich des Arzneimittel- und Apothekenmarkts: Die GROKO will endlich die Gleichpreisigkeit bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wiederherstellen und damit unsere hervorragende flächendeckende Arzneimittelversorgung sichern. Beide – noch und vielleicht auch zukünftige – Koalitionspartner haben endlich erkannt, dass dies für die Menschen in unserem Land wichtig und eben nur durch das Verbot des Versandhandels mit Rx zu erreichen ist. Die Frage, warum es im letzten Jahr diese Blockadehaltung bei einem Partner gab, kommt wahrscheinlich nicht nur mir sofort in den Sinn, führt uns aber nicht weiter.
Ebenfalls ein gutes Zeichen – gerade für uns in Hessen – ist die Vereinbarung, dass die Ausbildung in den Gesundheitsberufen schulgeldfrei erfolgen soll. Das würde sicherlich den Beruf der PTA bei jungen Menschen attraktiver machen. Wir hoffen, dass die Personaldiskussionen bald vorbei sind, eine Regierung gebildet wird, die dann zügig die Sachthemen aufgreift und umsetzt.
Das Rx-Versandhandelsverbot steht nach wie vor ganz oben auf unserer Agenda. Daneben wird die ABDA in dieser Legislaturperiode aber auch in eine sachliche und zielorientierte Diskussion über unsere Honorierung mit der Politik eintreten müssen – die Honorierung der gesamten apothekerlichen Leistung und damit Sicherung unseres flächendeckenden Systems.
Hierzu ist das vor knapp zwei Jahren vom damaligen Bundeswirtschaftsminister in Auftrag gegebene „Gutachten“ gänzlich ungeeignet und kann nicht als Grundlage für die politische Diskussion dienen, da die Grundlagen für dieses Papier falsch sind.
Ein großmaschiges Netz von Apotheken – wie in der Notdienstversorgung – ist für die Regelversorgung gerade nicht ausreichend. Notfallversorgungen beziehen sich – wie es das Wort schon sagt – immer auf den Not- und nicht den Regelfall. Das ist in der apothekerlichen Versorgung nicht anders als bspw. beim ärztlichen Notdienst oder dem anwaltlichen Notdienst.
Jeder von uns schüttelt den Kopf, wenn der Aufwand für die Beratung zu einem Arzneimittel mit dem eines Bezahlvorgangs von Papiertaschentüchern, Traubenzucker oder Kondomen verglichen und gleichgesetzt wird.
Schon diese Beispiele zeigen, dass es keinen Sinn macht, sich nach außen mit der Logik des Gutachtens zu befassen. Unsere gewählten Repräsentanten der ABDA-Spitze werden in ihren Gesprächen mit dem BMWi, das federführend für die Arzneimittelpreisverordnung zuständig ist, und dem BMG die Leistungen, den Benefit einer vollversorgenden Apotheke vor Ort für die Patienten und eine angemessene Honorierung darlegen und erläutern müssen.
Erste Kontakte zu den neuen hessischen Bundestagsabgeordneten habe ich bereits geknüpft, der Dialog wird ausgebaut und kontinuierlich fortgeführt.
Wir – Ihre gewählten hessischen Delegierten – setzen uns mit der aktuellen Lage und der ABDA-Spitze kritisch, sachlich und konstruktiv auseinander, um für die Zukunft des Apothekerberufs und der Arzneimittelversorgung den richtigen Weg zu finden.
Nutzen auch Sie all die Kontakte, die Sie im letzten Jahr aufgebaut haben! Wir müssen den Weg gemeinsam gehen, um erfolgreich zu sein!
Ihre
Ursula Funke
Ankündigung: 98. Zentrale Fortbildung in Gießen
Am 17. und 18. März 2018 findet die 98. Zentrale Fortbildungsveranstaltung der Akademie für Pharmazeutische Fortbildung der Landesapothekerkammer Hessen statt.
Veranstaltungsort:
Kongresshalle
Berliner Platz 2
35390 Gießen
Thema:
Bakterielle Infektionen
Samstag, 17. März 2018
15:00 – 15:15 Uhr |
Eröffnung und Begrüßung |
15:15 - 15:45 Uhr |
Information zu securPharm |
15:45 – 16:30 Uhr |
Wie gefüllt ist die Antibiotikapipeline? |
16:40 – 17:40 Uhr |
Multiresistente Erreger – eine globale Bedrohung – gibt es einen Ausweg? |
17:50 – 18:50 Uhr |
Der Mensch und sein Mikrobiom |
Sonntag, 18. März 2018
09:15 – 10:15 Uhr |
Infektionen der Atemwege – von der common cold zum global killer |
10:30 – 11:30 Uhr |
Tuberkulose und nichttuberkulöse Mykobakteriosen |
11:45 – 12:45 Uhr |
Harnwegsinfektionen aus Sicht des Internisten |
Moderation: Prof. Dr. Dieter Steinhilber, Sprecher der Akademie für Pharmazeutische Fortbildung der LAK Hessen
Es bestehen seitens der wissenschaftlichen Leitung und des Veranstalters an beiden Tagen keinerlei Interessenkonflikte. Seitens eines Referenten besteht am zweiten Tag ein Interessenkonflikt, der erklärt wurde. Entsprechende Erklärungen sind in die Vortragsfolien integriert. Die Vorträge sind produkt- und dienstleistungsneutral.
Das Progamm können Sie über den untenstehenden Link herunterladen.
Programmänderungen vorbehalten. Teilnahmebescheinigungen werden für Samstag und Sonntag gesondert ausgestellt und liegen ab der zweiten Pause an der Rezeption in der Kongresshalle aus. Kinderbetreuung ist vorgesehen. Telefonische Anmeldung (mit Altersangabe des Kindes) unter 069 979509-11 erbeten.
98. ZFB: Kinderbetreuung
Auch im Frühjahr bietet die Landesapothekerkammer Hessen während der Zentralen Fortbildungsveranstaltung wieder eine Kinderbetreuung an. Die Betreuung ist selbstverständlich kostenlos und soll den Kollegen mit jüngeren Kindern die Entscheidung zur Teilnahme erleichtern.
Am Samstag, 17. März 2018, und am Sonntag, 18. März 2018, werden Kinder jeden Alters von erfahrenen Erzieherinnen betreut, während sich ihre Eltern der Pharmazeutischen Fortbildung widmen können. In einem kleineren Zimmer neben dem großen Saal der Gießener Kongresshalle spielen und basteln die Kinder gemeinsam. Auch für einen kleinen Imbiss wird gesorgt.
Um besser planen zu können, bitten wir die Teilnehmer bis Freitag, 16. März 2018 − 12:00 Uhr, in der Geschäftsstelle anzumelden (Telefon: 069 979509-11).
Sollte aber der Fortbildungswunsch erst plötzlich und ganz spontan entstehen, so ist es auch nicht problematisch, die Kinder unangemeldet mitzubringen. Das Organisationsteam im Foyer hilft Ihnen gerne weiter.
Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) im Sommer 2018
Die schriftliche Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) findet am 11. April 2018 an den Prüfungsorten Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden statt. Die praktische Abschlussprüfung wird am 5., 6. und 7. Juni 2018 in Frankfurt am Main und am 7. Juni 2018 in Kassel durchgeführt.
Anmeldeformulare werden den Berufsschulen zur Verteilung zugehen.
Die Landesapothekerkammer Hessen bittet alle für die Zulassung zur Prüfung notwendigen Unterlagen − einschließlich der Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) − in einem mit dem Namen des Auszubildenden beschrifteten Schnellhefter (kein Ordner) einzureichen.
Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung können von Auszubildenden, die die Prüfung gemäß § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung für PKA vorziehen möchten, bei der Landesapothekerkammer Hessen (Telefon 069 979509-41) angefordert werden. Die Ausbildungszeit kann jedoch um höchstens sechs Monate verkürzt werden.
Anmeldeschluss ist der 23. Februar 2018. Danach eingehende Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum 2018
Die Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker finden ganztags statt. Teilnahmevoraussetzung ist der bestandene zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
Termin Teil 1:
5. bis 16. März 2018
Veranstaltungsort:
Biozentrum Niederursel
Hörsaal B 1, Gebäude N 100
Max-von-Laue-Str. 9
60438 Frankfurt am Main
Termin Teil 2:
3. bis 14. September 2018
Veranstaltungsort:
Marburg
Hörsaal steht noch nicht fest
Die Anmeldung zu den Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erfolgt online auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen und muss nachfolgende Daten enthalten: Name, Vorname, Privatanschrift, den zu absolvierenden Teil.
Die Pharmazeuten im Praktikum erhalten nach Anmeldeschluss eine Anmeldebestätigung und weitere Informationen von der Geschäftsstelle. Der Stundenplan steht kurz vor den Veranstaltungen auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.
Interdisziplinärer Workshop für Pharmazeuten im Praktikum und Ärzte im Praktischen Jahr / Allgemeinmedizin
Als Pilotprojekt wurde ein gemeinsamer Workshop von Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) und Medizinstudenten im Praktischen Jahr Allgemeinmedizin (PJ) durchgeführt. Dieser fand unter Leitung von Dr. Armin Wunder, Allgemeinmediziner und Mitglied des Instituts für Allgemeinmedizin der Goethe-Universität Frankfurt und Mitarbeiterinnen der LAK Hessen statt. Als Gastreferent unterstützte Dr. Nils Keiner, Chefapotheker.
30 Teilnehmer (je zur Hälfte PJler und PhiPs) hörten zunächst Vorträge zu Themen der interdisziplinären Zusammenarbeit inklusive der Vorstellung von Beispielen. Schnittstellen der Versorgungsbereiche sowohl an den Sektorengrenzen wie auch zwischen den verschiedenen Professionen wurden thematisiert und Lösungen zur Überwindung selbiger wurden diskutiert.
Die Interdisziplinarität wurde direkt in Kleingruppen an verschiedenen Fallbeispielen umgesetzt. So wurden Kooperationsmöglichkeiten von angehenden Ärzten und Apothekern zu den Themen „Therapie der COPD und Schulung von Devices“, „Arzneimittelanamnese“ und „Rezepterstellung“ und „Wie bekommt der Patient das richtige Präparat“ diskutiert.
Die Teilnehmer bewerteten das Konzept als durchgehend positiv. Viele wünschen sich solche und ähnliche Workshops, in denen zum Beispiel auch tiefer in verschiedene Krankheitsbilder eingestiegen wird. Insbesondere die gute Zusammenarbeit und gute Atmosphäre wurden gelobt.
AKTUALISIERUNG des Leitfadens für die praktische Ausbildung von Pharmazeuten im Praktikum in der Apotheke - Empfehlungen der Bundesapothekerkammer
Die mindestens sechsmonatige Ausbildung in der öffentlichen Apotheke ist für Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) besonders wichtig, werden in dieser Zeit doch die beruflichen Handlungskompetenzen für diesen Tätigkeitsbereich vermittelt. Die Bundesapothekerkammer hat dafür den „Leitfaden für die praktische Ausbildung von Pharmazeuten im Praktikum – Empfehlungen der Bundesapothekerkammer“ entwickelt. Dieser umfasst den Musterausbildungsplan, die Arbeitsbögen sowie Evaluationsbögen (s. unten).
Die Arbeitsbögen werden regelmäßig aktualisiert und auf der ABDA-Homepage veröffentlicht. Aktuell wurden zum 31. Januar 2018 folgende Arbeitsbögen überarbeitet:
Arbeitsbogen 15 „Arzneimittelrisiken und Vorkommnisse bei Medizinprodukten“
Arbeitsbogen 19 „Hilfsmittelversorgung und -beratung“
Arbeitsbogen 21 „Bestimmung physiologischer Parameter – Blutuntersuchungen“
Arbeitsbogen 26 „Medikationsanalyse“
Um den Leitfaden stetig zu verbessern, helfen Ihre Rückmeldungen (Ausbilder und PhiP). Diese können Sie mithilfe der Evaluationsbögen geben, senden Sie diese bitte an uns (per Fax, per Post oder per E-Mail an p.kantelhardt@apothekerkammer.de).
Weitere Informationen sind über die Homepages der ABDA bzw. bei der Kammer erhältlich. >> Der gesamte Leitfaden, aber auch jedes einzelne Element des Leitfadens, wie z. B. die einzelnen Arbeitsbögen, stehen als Download zur Verfügung. Einen Link zum Leitfaden finden Sie auch auf der Homepage der >> LAK Hessen.
Des Weiteren finden Sie hier Informationen zur >> „AKKREDITIERTEN AUSBILDUNGSAPOTHEKE der LAK Hessen (AAA)“
Informationen zum Leitfaden
Musterausbildungsplan
Der Musterausbildungsplan ist eine Empfehlung für die zeitliche und inhaltliche Strukturierung der praktischen Ausbildung in der Apotheke und kann z. T. auch auf die Ausbildung in der Krankenhausapotheke übertragen werden. Er ist auf sechs Monate ausgelegt, kann aber auch auf zwölf Monate angewendet werden. Die Ausbildungsinhalte werden in die Themenbereiche „Warenwirtschaft/Apothekenbetrieb“, „Prüfung und Herstellung“ und „Information und Beratung“ eingeteilt. Sie bauen aufeinander auf und sind kompetenzorientiert formuliert, d. h. es werden die zu erlangenden beruflichen Handlungskompetenzen beschrieben.
Im Musterausbildungsplan können die Ansprechpartner des PhiP für die unterschiedlichen Ausbildungsbereiche sowie die vermittelten Inhalte vermerkt werden. Je nach Ausbildungsstand werden die Arbeitsbögen genannt, deren Bearbeitung zum entsprechenden Zeitpunkt sinnvoll erscheint. Zudem kann das empfohlene monatliche Fachgespräch stichpunktartig festgehalten werden.
Arbeitsbögen
Ergänzt wird der Musterausbildungsplan durch die Arbeitsbögen, aufgrund derer sich der PhiP eigenständig mit insgesamt 27 verschiedenen praxisrelevanten Themen in der Apotheke vertiefend beschäftigen kann. Sie beruhen – soweit vorhanden – auf den Leitlinien, Arbeitshilfen und Leitfäden der Bundesapothekerkammer bzw. ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Die Arbeitsbögen werden regelmäßig aktualisiert und auf der ABDA-Homepage veröffentlicht.
Die Bearbeitung der einzelnen Themen soll während der Arbeitszeit des PhiP in der Apotheke ermöglicht werden. Empfehlungen über die zu bearbeitenden Arbeitsbögen werden nach Ausbildungsmonat im Musterausbildungsplan aufgeführt. Diese können jedoch an die Gegebenheiten in der Ausbildungsapotheke angepasst bzw. je nach den individuellen Kompetenzen des PhiP variiert werden.
Die Arbeitsbögen können auch mehrfach mit verschiedenen Beispielen ausgefüllt werden. Dabei müssen die einzelnen Fragestellungen in den Arbeitsbögen nicht immer vollständig bearbeitet werden. Neben der Aufführung von praktisch vorkommenden Beispielen können die Bögen auch auf Grundlage von theoretisch denkbaren Fällen verwendet werden. Im Anschluss an die Bearbeitung sollte der ausbildende Apotheker die Arbeitsbögen zeitnah kontrollieren und anschließend mit dem PhiP auswerten. Die gebündelten Arbeitsbögen können in ihrer Gesamtheit zur Vorbereitung auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung dienen. Beim Umgang mit den Arbeitsbögen ist der Datenschutz zu beachten - weiterführende Hinweise finden sich an entsprechender Stelle.
Evaluationsbögen
Der Leitfaden wird stetig weiterentwickelt. Insofern kommt der Evaluation eine besondere Bedeutung zu. Es gibt sowohl einen Evaluationsbogen für ausbildende Apotheker als auch für PhiP. Die Rückmeldungen werden an die zuständige Apothekerkammer erbeten und dienen dazu, den Leitfaden stetig zu verbessern.
56. pharmacon
Internationaler Fortbildungskurs für praktische und wissenschaftliche Pharmazie der Bundesapothekerkammer vom 27. Mai bis 1. Juni 2018 in Meran
Schwerpunktthemen: Autoimmunerkrankungen, Atemwegserkrankungen, Leber
Die besondere Fortbildung
Exzellente pharmazeutische Vorträge, Seminare und Exkursionen auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand – dafür steht bereits zum 56. Mal der pharmacon-Kongress in Meran. Und wer schon einmal daran teilgenommen hat, der wird bestätigen: Dieser Kongress begeistert mit seiner besonderen Atmosphäre, die getragen wird durch diese einzigartige Mischung aus wissenschaftlicher und pharmazeutischer Fortbildung, kollegialem Austausch und einmaliger Kulisse.
Der Feind in mir
Fünf bis acht Prozent der Bevölkerung leiden an Autoimmunerkrankungen, die sich in sehr unterschiedlichen Krankheitsbildern äußern können. Doch wie entstehen diese Erkrankungen? Durch den Einsatz der Biologika haben sich die Therapieschemata der Autoimmunerkrankungen in den letzten Jahren deutlich erweitert. Als therapeutische Alternative drängen mit Wegfall des Patentschutzes nun immer mehr Biosimilars auf den Markt. Hier heißt es, den Überblick zu behalten.
Tief durchatmen
Asthma und COPD haben sich zu Volkskrankheiten entwickelt, ihre Diagnose und Abgrenzung voneinander bereiten jedoch oft Probleme. Bei der Beratung über die Arzneimitteltherapie und beim Medikationsmanagement leisten Apotheker einen wichtigen Beitrag. Im Rahmen der Substitution sind sie aufgefordert, pharmazeutische Bedenken zu äußern und ggf. den Austausch, u. a. inhalativer Arzneimittel, zu veranlassen. Auch über die gesundheitlichen Risiken von Feinstaub, Diesel und Abgasen beraten Apotheker. Insbesondere Patienten mit chronischen Atemwegserkrankungen sind bei diesem Thema sehr verunsichert.
Blick voraus
… heißt es in Meran, wo in guter Tradition die neuen und bald zu erwartenden Arzneimittel vorgestellt werden. Diesmal wird der Blick noch weiter in die Zukunft geworfen: Innovative Therapiestrategien aus den Bereichen der Biomedizin und der Impfstoffe werden vorgestellt. So profitierten bei der Behandlung von Hepatitiden bereits in den letzten Jahren viele Patienten von neuen Arzneimitteln: Die Heilungsraten und Krankheitsprognosen besserten sich zum Teil deutlich, und es sind weitere Entwicklungen zu erwarten. Daher wird der Leber als zentralem Organ im Intermediärstoffwechsel der letzte Kongresstag gewidmet sein. Der Fokus liegt dabei auf wichtigen Erkrankungen, arzneimittelinduzierten Leberschäden und AMTS-relevanten Aspekten.
Veranstaltungsort:
Kurhaus Meran
Freiheitsstr. 33
39012 Meran
Italien
Telefon +39 0473 496000
Das vorläufige Programm können Sie über den untenstehenden Link herunterladen.
Allgemeiner Hinweis des Regierungspräsidiums Darmstadt zu Rückrufen der AMK auf der ABDA-Homepage
Die AMK veröffentlicht seit einiger Zeit die Rückrufe tagesaktuell auf der ABDA-Homepage. Dort können die Informationen kontinuierlich per RSS-Feed abgerufen werden. Zusätzlich werden diese, wie bisher, donnerstags in der DAZ und PZ veröffentlicht. Bisher hat es die hessische Überwachungsbehörde für ausreichend gehalten, dass die Abarbeitung durch Abzeichnen mit Datum auf den Zeitungsausschnitten dokumentiert wird.
Wenn aber die Information jetzt für alle Apotheken nicht mehr nur wöchentlich zur Verfügung steht, sondern täglich, sind im Sinne der Arzneimittelsicherheit auch die Apotheker verpflichtet, täglich zu überprüfen, ob sie eventuell nicht mehr verkehrsfähige Arzneimittel an Lager haben und zu dokumentieren, dass sie die entsprechende Prüfung durchgeführt haben.
Insofern wird vom Regierungspräsidium Darmstadt gefordert:
Alle Apotheken sind verpflichtet, täglich die AMK-Meldungen entweder auf der >> AMK-Seite der ABDA-Homepage oder durch abonnieren des RSS-Feed aufzurufen und die Rückrufe zu prüfen.
Als Dokumentation reicht eine Datumstabelle, ggf. ein Kalender, in der die Durchführung durch abzeichnen dokumentiert wird, aus. Sollte die Apotheke betroffen sein, ist dies zusätzlich anzugeben.
Die Vorgehensweise ist im QMS zu beschreiben.
Die Dokumentation der Zeitungsmeldungen entfällt.
AMINO-Datenbank: Für Sie gefunden und aufbereitet
Thema: Dosierung
Frage: Es liegt eine Verordnung über zwei Packungen Aknenormin für eine Frau vor. Ist das möglich, gibt es Abgabeeinschränkungen?
Kommentar: Für Tretinoin-Präparate gibt es tatsächlich über die einfache Verschreibungspflicht hinausgehende Auflagen. Während die Verschreibungspflicht in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geregelt ist, existieren darüber hinausgehende Regelungen produktspezifischer Art, die in der Fachinformation zu finden sind. Hierzu zählen auch die Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich des teratogenen Risikos bei Tretinoin-Präparaten.
Die Fachinformation von Aknenormin formuliert folgende Auflagen:
Verordnung nur durch einen in dieser Therapie erfahrenen Arzt (nicht von der Apotheke prüfbar)
Rezeptgültigkeit 7 Tage ("maximal 7 Tage nach der Verschreibung")
Reichdauer der Einzelverordnung maximal 30 Tage
Dosierungsbeschränkungen
Normdosis 0,5-1,0 mg/kg KG täglich
Nach einer kumulativen Dosis von 120-150 mg/kg KG (das entspricht nach 150-300 Behandlungstagen) ist kein zusätzlicher Effekt einer Fortsetzung der Behandlung zu erwarten
nach einem Therapiezyklus von 16-24 Wochen mindestens 8 Wochen Pause
Eine Therapie mit Tretinoin erfolgt in entsprechenden Zyklen, die in jedem Falle, d.h. unabhängig vom Ansprechen auf die Medikation, durch Therapiepausen zu unterbrechen sind.
Die Beschränkung der Reichdauer dient dabei auch der Absicherung der ohnehin notwendigen Untersuchung zum Ausschluss einer Schwangerschaft. Leider fehlt zur Bewertung des zulässigen 30-Tage-Bedarfs die konkrete Dosierungsempfehlung des Arztes.
Aus dem in der Fachinformation empfohlenen Dosierungsschema lässt sich aber ein maximal plausibler Monatsbedarf ableiten:
Bei einem Körpergewicht von 70 kg und einer Dosierung am oberen Rand der Empfehlung (1mg/kg) werden täglich 70 mg benötigt (7 Kapseln zu 10 mg). In 30 Tagen sind das 2.100 mg, d.h. 210 Kapseln zu 10 mg. Damit wäre bei einer 70-kg-Patientin sogar eine Abgabemenge von zwei der größten Packungen im Rahmen des empfohlenen Therapieschemas plausibel.
Grundsätzlich ist auch die Abgabe von zwei Packungen Aknenormin mit den Einschränkungen der Fachinformation vereinbar. Eine konkrete Berechnung der Grenzmenge ist nur unter Kenntnis der Dosierungsanweisung des Arztes möglich. Fehlt diese, muss die Unklarheit auf anderem Wege beseitigt werden (Patienten fragen, Arztrücksprache).
Quelle: AMINO-Datenbank
Ordnungswidrigkeitsverfahren
Vielen Apothekeninhabern ist es schon passiert: Mit der Post kommt ein offiziell aussehender gelber Umschlag, Absender ist die Landesapothekerkammer Hessen. Nach dem Öffnen heißt es groß auf dem blauen Blatt: „Anhörung im Ordnungswidrigkeitsverfahren“.
Und jetzt? Was ist das für ein Schreiben? Und vor allem: Wie gehe ich jetzt damit um?
Bei dem Schreiben handelt es sich um einen Anhörungsbogen im Ordnungswidrigkeitsverfahren. Da es im Rahmen der Ordnungswidrigkeiten immer wieder zu Nachfragen kommt, haben wir uns dazu entschlossen, das Verfahren einmal ausführlich darzustellen. Als Beispiel dient uns hier ein Verfahren wegen Nichtversehen des Notdienstes, sprich der Patient beschwert sich bei der Landesapothekerkammer Hessen, dass in der notdienstbereiten Apotheke kein Apotheker anzutreffen war und der Patient schließlich eine andere dienstbereite Apotheke aufsuchen musste, um an sein Arzneimittel zu kommen. Eines noch vorweg: Es gab bisher keine Beschwerden darüber, dass eine Apotheke nicht dienstbereit war und der Patient wollte lediglich Taschentücher oder Kondome oder Ähnliches haben. Vielmehr handelt es sich bei den Beschwerden meist um Patienten, die vom ärztlichen Notdienst kommen und ein entsprechendes Rezept einlösen wollten.
Allgemeines
Das Recht der Ordnungswidrigkeiten beinhaltet geringfügige Gesetzesverstöße, die in der Regel mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Geregelt ist das Recht der Ordnungswidrigkeiten insbesondere im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dieses Gesetz enthält allgemeine Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten und das Bußgeldverfahren. Darüber hinaus normieren auch weitere Gesetze Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten.
Gemäß § 1 Abs. 1 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Im Apothekenrecht findet sich ein ganzer Katalog an Ordnungswidrigkeiten zum Beispiel in § 36 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Relevant für die Zuständigkeit der Landesapothekerkammer sind aber nur § 36 Nr. 2 k) und m) i.V.m. § 25 Apothekengesetz (ApoG). Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 ApBetrO die Apotheke nicht dienstbereit hält oder wer eine Rezeptsammelstelle entgegen § 24 Abs. 1 S. 1 ApBetrO ohne die erforderliche Erlaubnis unterhält.
Das Verfahren
Das Verfahren über die Ordnungswidrigkeiten gliedert sich in drei Abschnitte,
das Vorverfahren (§§ 53-64 OWiG),
das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) und
das Hauptverfahren (§§ 71 OWiG).
Vorverfahren – Anhörung: Einstellung oder Bußgeldbescheid?
Im Vorverfahren ermittelt die Verwaltungsbehörde zunächst, ob der hinreichende Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht.
Geht zum Beispiel bei der Landesapothekerkammer Hessen eine Information oder eine Beschwerde über das Nichtversehen des Notdienstes durch ein anderes Mitglied der Kammer, durch einen behandelnden Arzt, einen Patienten oder ein sonstiger Kunde der betroffenen Apotheke ein, prüft die Kammer zunächst, ob die betroffene Apotheke laut Notdienstplan tatsächlich notdienstbereit hätte sein müssen.
Ist dies der Fall, erhält der betroffene Apotheker einen Anhörungsbogen. Wir erinnern uns: das gelbe Schreiben vom Anfang des Artikels.
In diesem wird ihm der Vorwurf mitgeteilt und er erhält die Gelegenheit, sich binnen einer Woche nach Zugang des Anhörungsbogens zum Vorwurf zu äußern. Gleichzeitig wird der Betroffene darüber belehrt, dass er nicht zur Sache aussagen muss. Wird von dem Äußerungsrecht kein Gebrauch gemacht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Frist Gebrauch gemacht, wird nach Aktenlage entschieden. Dann kann ohne weitere Anhörung zur Sache ein Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG) erlassen werden. In dem Verfahren über die Ordnungswidrigkeit besteht zunächst kein Anwaltszwang. Selbstverständlich steht es jedem Betroffenen frei, sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Äußert sich der Betroffene zum Vorwurf, wird die Sach- und Rechtslage erneut geprüft und anschließend entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird (der Vorwurf also nicht aufrechterhalten werden kann) oder ein Bußgeldbescheid ergeht (der Vorwurf hat sich aller Voraussicht nach somit als erwiesen dargestellt).
Entscheidet der Betroffene sich zum Vorwurf zu äußern, gibt es grundsätzlich zwei Varianten.
Er hat die Ordnungswidrigkeit, die ihm vorgeworfen wird, begangen. Dann kann er den Vorwurf einräumen und erklären, wie es dazu kommen konnte, welche Maßnahmen im Rahmen des QMS getroffen wurden, damit der Dienst nicht wieder vergessen wird, welche Kontrollmechanismen in Zukunft greifen werden um sicher zu gehen, dass der Dienst ordnungsgemäß versehen wird und so weiter.
Er hat die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen. Dann sollten gleichzeitig mit dem ausgefüllten Anhörungsbogen entlastende Beweise, sofern möglich, mit eingesendet werden. Im Falle des Vorwurfs des Nichtversehens des Notdienstes können zum Beispiel Kassenbelege, eingelöste Rezeptkopien, Stellungnahmen des diensthabenden Apothekers (wenn der Inhaber nicht selbst den Dienst versehen hat), Zeugenaussagen oder Ähnliches eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kundendaten aus Datenschutzgründen geschwärzt werden sollten. Wichtig ist, dass aus den Belegen hervorgeht, dass der Notdienst zur betroffenen Zeit versehen wurde. Sollte tatsächlich in diesem Notdienst kein Kunde die Apotheke aufgesucht haben, sollte dies so geschildert werden. Das rechtzeitige Vorbringen von Beweisen erspart Zeit und Kosten. Werden die Beweise nämlich erst mit Einspruch gegen den Bußgeldbescheid - also im folgenden Zwischenverfahren – einreicht, kann die Aufklärung des Sachverhaltes unnötig verzögert werden und es entstehen möglicherweise Kosten.
Im Apothekenrecht bestimmt sich die Höhe des Bußgeldes nach § 17 OWiG i.V.m § 25 ApoG, wonach in den Fällen, in denen eine Ordnungswidrigkeit nach der ApBetrO begangen wurde, diese mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gibt der Behörde hier einen großen Entscheidungsspielraum, welches Bußgeld im Einzelfall für angemessen erachtet wird. Der volle Rahmen wird hier in der Regel aber nicht ausgeschöpft.
Bußgeldbescheid erhalten – was jetzt?
Das Zwischenverfahren
Gegen den Bußgeldbescheid kann gemäß § 67 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Ab hier beginnt das Zwischenverfahren. Der Einspruch ist an die den Bußgeldbescheid erlassende Behörde (in diesem Fall die Landesapothekerkammer Hessen) zu richten. Eine Begründung für den Einspruch ist nicht zwingend erforderlich, kann aber beigefügt werden.
Die Verwaltungsbehörde prüft zunächst, ob der Einspruch zulässig ist, also ob er in der vorgegeben Form und innerhalb der vorgegeben Frist eingelegt wurde. Ist dies nicht der Fall, wird der Einspruch als unzulässig verworfen; anderenfalls prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhält oder zurücknimmt. Zu diesen Zweck kann die Verwaltungsbehörde weiter ermitteln (§ 69 OWiG). Spätestens jetzt sollten die oben erwähnten Beweise eingereicht werden. Hält die Verwaltungsbehörde an ihrem Bußgeldbescheid fest, sprich kommt die Behörde zu dem Schluss, dass der Einspruch nicht geeignet ist den Vorwurf zu entkräften, legt sie die Sache der Staatsanwaltschaft vor. Sie prüft nun, ob sie das Verfahren einstellt, weitere Ermittlungen anstellt oder den Vorgang an das Amtsgericht weiterleitet.
Das Hauptverfahren
Es besteht die Möglichkeit, dass das Gericht das Verfahren im Wege eines Beschlusses und dementsprechend ohne mündliche Hauptverhandlung beendet (§ 72 OWiG). Dies geschieht vor allem, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich hält und der Sachverhalt soweit aufgeklärt ist, dass allein nach Aktenlage entschieden werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Staatsanwaltschaft und der Betroffene nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung eines diesbezüglichen Hinweises des Gerichts widersprechen. Die Vermeidung einer Hauptverhandlung bietet dabei für den Betroffenen auch den Vorteil, erhebliche Kosten einsparen zu können.
Hält das Gericht eine Hauptverhandlung für erforderlich oder besteht eine der beiden Parteien auf eine Hauptverhandlung wird ein Termin zur Hauptverhandlung (§ 71 OWiG) bestimmt, zu dessen Teilnahme der Betroffene grundsätzlich verpflichtet ist (§ 73 OWiG). Fehlt der Betroffene unentschuldigt, so wird sein Einspruch zwingend ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen (§ 74 Abs. 2 OWiG).
Gegen die abschließende Entscheidung steht dem Betroffenen als einziges ordentliches Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG zur Verfügung.
Das neue Datenschutzrecht in der Apotheke – Artikelreihe in der PZ
Ab dem 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung und die damit einhergehenden neuen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz in Kraft.
Damit sich die Apotheken eingehend mit der neuen Regelung auseinandersetzen können und sich einen Überblick über mögliche Änderungen verschaffen können, wird in der PZ eine Artikelreihe zu dem Thema veröffentlicht.
Der erste Artikel findet sich in der PZ Nr. 3 vom 18. Januar 2018 und gibt einen Überblick über die zehn wichtigsten Neuerungen in Apotheken.
Beispielhaft behandelt der Artikel die Frage, ob künftig in jeder Apotheke ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss. Ein Datenschutzbeauftragter muss u. a. immer dann benannt werden, wenn mindestens zehn Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst ist. Hierbei zählt jeder Mitarbeiter vollständig, außerdem werden die Mitarbeiter von Hauptapotheke und Filialen zusammengerechnet. Sollte ein Datenschutzbeauftragter benannt werden, muss dieser auch der zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. den Landesdatenschutzbeauftragten mitgeteilt werden. Des Weiteren behandelt er Fragen zum Thema Einwilligungserklärung und Informationspflichten, Sicherheitsmanagement, Portabilität von Daten, Meldefrist bei Datenlecks, Auftragsdatenverarbeitung, Bußgelder, Verarbeitungsverzeichnis und Dokumentation sowie das Recht auf Löschung.
Den vollständigen Artikel finden Sie >> hier.
Rechte des Arbeitnehmers bei Krankheit des Kindes
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei Erkrankung des Kindes einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.
Dieser Anspruch besteht für Kinder, welche das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in Höhe von zehn Tagen pro Kalenderjahr und Kind. Alleinerziehende können sich 20 Tage freistellen lassen. Bei zwei oder mehr Kindern ist der Anspruch auf 25 Tage bzw. 50 Tage bei Alleinerziehenden beschränkt.
Muss man länger daheim bleiben, muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Keinesfalls kann er sich selbst krankmelden; das stellt unter Umständen sogar einen Kündigungsgrund dar. Gegebenenfalls hat er noch die Möglichkeit auf bezahlte Freistellung aufgrund des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV).
In § 10a Nr. 2 BRTV heißt es:
„Ferner besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehaltes bei durch Attest nachzuweisender Krankheit eines Kindes bis zum 16. Lebensjahr, sofern die Pflege notwendig ist und durch keine andere im selben Haushalt lebende Person vorgenommen werden kann, bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen jährlich, soweit kein Anspruch auf anderweitigen Vergütungsersatz besteht.“
Dieser Anspruch besteht bei Anwendbarkeit des Bundesrahmentarifvertrages auf das jeweilige Arbeitsverhältnis, aber nur subsidiär. Das bedeutet, wenn der Elternteil und das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, das Kind älter als 12 Jahre ist bzw. die Anzahl der Tage gemäß § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB V) aufgebraucht sind, kann der betreuende Elternteil bei Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden. Auch hier muss nicht nur das Kind erkrankt sein, vielmehr muss auch die Erforderlichkeit der Pflege durch den betreuenden Elternteil festgestellt sein.
Diese fünf Tage im BRTV orientieren sich an der Vorschrift des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
Im § 616 BGB gibt es keine Obergrenze wie im § 45 SGB V. Das bedeutet, dass das Kind, welches zu betreuen ist, auch älter als 12 Jahre sein kann. Hierbei kann es sich auch um ein bereits volljähriges Kind handeln. Als vorübergehende Verhinderung sieht das Bundesarbeitsgericht einen Zeitraum von fünf Tagen an. Dieser Anspruch kann durch den Arbeitgeber aber vertraglich ausgeschlossen werden. Ist also das erkrankte Kind älter als 16 Jahre und die Pflege ist erforderlich, kann der Arbeitnehmer noch einen Anspruch aus § 616 BGB geltend machen, sofern dieser nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Im Falle der Freistellung nach § 45 SGB V erfolgt die Vergütung über das Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse und beträgt 70 % des Bruttoeinkommens, höchstens aber 90 % des Nettoeinkommens. Ein Anspruch besteht aber nicht, wenn beide Elternteile oder ein Elternteil und das Kind privat versichert sind. Hier muss dann in den Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung abgeklärt werden, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Bei der Freistellung nach BRTV oder § 616 BGB greifen die Regeln über die Lohnfortzahlung. Die Vergütung wird ungekürzt weitergezahlt.
§ 45 SGB V
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.
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