LAK aktuell Ausgabe Oktober 2017
LAK aktuell Ausgabe Oktober 2017
Arzneimittelpreisverordnung: BGH schafft Klarheit
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands höchstes Zivilgericht, hat am 5. Oktober die Arzneimittelpreisverordnung für rezeptpflichtige Medikamente bestätigt – eine Entscheidung, die uns alle aufatmen lässt!
Skonti und Rabatte, das sind zwei Paar Schuhe! Ein Rabatt ist ein Nachlass, der vom Händler auf den Listenpreis angekündigt wird und als Kaufanreiz und/oder für ein bestimmtes Bestellverhalten gewährt.
Skonto ist ein Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist. Nimmt der Käufer Skonto in Anspruch, setzt er seine eigene Liquidität herab und erhöht diese beim Verkäufer.
Diese Fakten sind in der ganzen Diskussion vor dem Urteil durcheinander geraten. Der höchstrichterliche Spruch schafft nun die notwendige Klarheit und Rechtssicherheit.
Wir Apotheker sind als Leiter einer öffentlichen Apotheke nun mal Heilberufler und Kaufleute. Vor allem gegenüber den vorgelagerten Handelsstufen Großhandel und Hersteller treten wir überwiegend als Kaufleute auf, das liegt der Arzneimittelpreisverordnung zugrunde und wurde nun vom BGH bestätigt. Gegenüber dem Endverbraucher, der Patientin oder dem Patienten, sind wir in allererster Linie Heilberufler – und genauso hat es der Verordnungsgeber in der Arzneimittelpreisverordnung auch gesehen: feste Apothekenabgabepreise, kein Wettbewerb über den Preis, sondern über heilberufliche Kompetenz und Qualität!
Wann wir eine neue Bundesregierung haben werden, wer für die Gesundheitspolitik und damit auch für die Arzneimittelversorgung zuständig sein wird – das alles ist heute noch völlig unklar!
Klar ist jedoch für uns: Wir setzen uns mit allen Politikern auseinander, sachlich, aber mit Nachdruck – zum Wohle der wohnortnahen Arzneimittelversorgung durch inhabergeführte öffentliche Apotheken wie auch der hervorragenden pharmazeutischen Versorgung in den Krankenhäuser durch die in diesem Bereich tätigen Kolleginnen und Kollegen!
Ihre
Ursula Funke
Kinderbetreuung während der Zentralen Fortbildungsveranstaltung in Gießen
Auch in diesem Herbst bietet die Landesapothekerkammer Hessen während der Zentralen Fortbildungsveranstaltung wieder eine Kinderbetreuung an. Die Betreuung ist selbstverständlich kostenlos und soll den Kollegen mit jüngeren Kindern die Entscheidung zur Teilnahme erleichtern.
Am Samstag, 11. November 2017, und am Sonntag, 12. November 2017, werden Kinder jedes Alters von erfahrenen Erzieherinnen betreut, während sich ihre Eltern der Pharmazeutischen Fortbildung widmen können. In einem kleineren Zimmer neben dem großen Saal der Gießener Kongresshalle spielen und basteln die Kinder gemeinsam. Auch für einen kleinen Imbiss wird gesorgt.
Um besser planen zu können, bitten wir die Teilnehmer bis Freitag, 10. November 2017 − 12:00 Uhr, in der Geschäftsstelle anzumelden (Telefon: 069 979509-11).
Sollte aber der Fortbildungswunsch erst plötzlich und ganz spontan entstehen, so ist es auch nicht problematisch, die Kinder unangemeldet mitzubringen. Das Organisationsteam im Foyer hilft Ihnen gerne weiter.
97. Zentrale Fortbildung in Gießen
Am 11. und 12. November 2017 findet die 97. Zentrale Fortbildungsveranstaltung der Akademie für Pharmazeutische Fortbildung der Landesapothekerkammer Hessen statt.
Veranstaltungsort: Kongresshalle, Berliner Platz 2, 35390 Gießen
Thema: Palliativpharmazie
Samstag, 11. November 2017
15:00 – 15:15 Uhr |
Eröffnung und Begrüßung |
15:15 – 16:15 Uhr |
Leid lindern als medizinischer Auftrag – Grenzen und Möglichkeiten der Palliativmedizin |
16:30 – 17:30 Uhr |
Palliativpharmazie – Rechtliche, ethische und psychosoziale Aspekte |
17:45 – 18:45 Uhr |
Schmerztherapie bei Palliativpatienten |
Sonntag, 12. November 2017
09:15 – 10:15 Uhr |
Grundlagen der palliativmedizinischen Symptomkontrolle |
10:30 – 11:30 Uhr |
Neue orale Tumortherapeutika – was muss ich wissen, wenn der Patient in der Apotheke steht? |
11:45 – 12:45 Uhr |
Musik, Meditation und Phytopharmaka – Komplementärmedizinische Ansätze in der palliativen Versorgung |
Moderation: Prof. Dr. Dieter Steinhilber, Sprecher der Akademie für Pharmazeutische Fortbildung der LAK Hessen
Das Progamm können Sie über den untenstehenden Link herunterladen.
Programmänderungen vorbehalten. Teilnahmebescheinigungen werden für Samstag und Sonntag gesondert ausgestellt und liegen ab der zweiten Pause an der Rezeption in der Kongresshalle aus. Kinderbetreuung ist vorgesehen. Telefonische Anmeldung (mit Altersangabe des Kindes) unter 069 979509-11 erbeten.
Termine für Begleitenden Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum 2018
Die Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker finden ganztags statt.
Teilnahmevoraussetzung ist der bestandene zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
Termin Teil 1:
5. bis 16. März 2018
Veranstaltungsort:
Biozentrum Niederursel
Hörsaal B 1, Gebäude N 100
Max-von-Laue-Str. 9
60438 Frankfurt am Main
Termin Teil 2:
3. bis 14. September 2018
Veranstaltungsort:
Marburg
Hörsaal steht noch nicht fest
Die Anmeldung zu den Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erfolgt online auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen und muss nachfolgende Daten enthalten: Name, Vorname, Privatanschrift, den zu absolvierenden Teil.
Die Pharmazeuten im Praktikum erhalten nach Anmeldeschluss eine Anmeldebestätigung und weitere Informationen von der Geschäftsstelle. Der Stundenplan steht kurz vor den Veranstaltungen auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.
Interdisziplinäre Fortbildung: Ärzte und Apotheker im Dialog
„Koronare Herzerkrankungen“: Interdisziplinäre Fortbildung für Ärztinnen und Ärzte sowie für Apothekerinnen und Apotheker
Ärzte und Apotheker sind einander im gemeinsamen Bemühen um die bestmögliche Versorgung der Kranken verbunden. Dabei haben sie eine unterschiedliche Sicht auf Krankheitsbilder und Therapiekonzepte. Die gemeinsame Fortbildung soll den unterschiedlichen Sichtweisen und Arbeitsumfeldern gerecht werden und den Dialog der beiden Berufsgruppen unterstützen.
In dieser Fortbildungsreihe wird praxisnah, ausgehend von Fallbeispielen, über häufige Erkrankungen und die leitliniengerechten Therapien berichtet. Das besondere Augenmerk gilt dabei denjenigen Patienten, die nicht wie erwartet auf die Medikation ansprechen. Warum wirken einige Medikamente bei manchen Menschen besonders stark und bei anderen fast gar nicht? Ein kurzer Exkurs in Wirkmechanismen, Wechselwirkungen und Nebenwirkungen wird auf alternative Therapieoptionen führen und den Teilnehmern zeigen, wann und wie individuelle Abweichungen von Leitlinientherapien nötig und möglich sind.
Die Fortbildungsreihe greift mit jeder Veranstaltung ein Krankheitsbild auf. Das Thema wird im Dialog von einem Arzt und einem Apotheker vorgestellt. Die Teilnehmer sind eingeladen, auch eigene Fragen und Fälle mitzubringen.
Termin |
30. November 2017, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr |
Leitung |
Prof. Dr. med. Klaus-Reinhard Genth, |
Referenten |
Dr. Kirsten Menke, |
Ort |
Landesärztekammer |
Kosten |
30,00 Euro |
Anmeldung |
Christina Ittner, Tel. 06032 782-223, Fax 069 97672-67223 |
Workshop: „Pharmazeutische Betreuung"
Die Landesapothekerkammer Hessen bietet gemeinsam mit der Apothekerkammer Nordrhein, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und der Apothekerkammer des Saarlandes einen Workshop zur „Pharmazeutischen Betreuung" an. Die Kammern setzen damit die Idee der ABDA-Wochenend-Workshops „Patient & Pharmazeutische Betreuung“ auf regionaler Ebene um.
Datum: Samstag, 18. November 2017
Ort: Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
Adresse: Helfmann-Park 6, 65760 Eschborn
Uhrzeit: 09:30 bis 18:00 Uhr
Beginn der Vorträge: 10:00 Uhr
Teilnehmergebühr: 140,00 Euro (inkl. Mittagsimbiss, Buchung einzelner Seminare ist nicht möglich)
Zielgruppe: Apotheker(innen), Pharmazeut(inn)en im Praktikum
Seminarthemen (jeweils 2 Stunden):
Medikationsmanagement bei Diabetes-Patienten
Referentin: Apothekerin Dr. Kirsten Menke, Dreieich
Medikationsmanagement bei chronischen Erkrankungen in der Schwangerschaft
Referentin: Apothekerin Dr. Katja Renner, Wassenberg
Cannabis in der Apotheke
Referenten: Apotheker Dr. Christian Ude, Darmstadt und
Dr. Mario Wurglics, Institut für Pharmazeutische Chemie, Goethe-Universität,
Frankfurt am Main
Die Anmeldung erfolgt >> online oder per Telefax 069 979509-22.
Workshop „Pharmazeutische Betreuung“ - Abstracts zu den Seminaren
Medikationsmanagement für Diabetes-Patienten
Referentin: Apothekerin Dr. Kirsten Menke, Dreieich
Medikationsmanagement bei Diabetikern - dies ist das zentrale Thema des Workshops. Warum gerade Diabetiker von einem Medikationsmanagement profitieren, lässt sich dabei nicht nur allein auf die Grunderkrankung zurückführen.
Der Diabetiker ist typischerweise mit einem breiten Spektrum an gefürchteten Folgeschäden konfrontiert. Oft gehen unterschiedliche Begleiterkrankungen Hand in Hand mit seiner Grunderkrankung. Diabetes mellitus inklusive der Spätschäden und Komorbiditäten jeweils Leitlinien-konform zu behandeln, führt zwangsläufig zu einem wahren Cocktail an unterschiedlichen Medikamenten. Das Risiko, in dieser Polymedikation den Überblick zu verlieren, ist erheblich und die Anforderungen der antidiabetischen Therapie für den Patienten oft eine Herausforderung.
Ziel des Workshops ist es, anhand eines Fallbeispiels aus der Praxis die Ansätze für ein Medikationsmanagement aufzuzeigen und die Teilnehmer ganz praktisch für die pharmazeutische Betreuung ihrer Diabetiker in der Apotheke fit zu machen.
Medikationsmanagement bei chronischen Erkrankungen in der Schwangerschaft
Referentin: Apothekerin Dr. Katja Renner, Wassenberg
Arzneimittelanwendung in der Schwangerschaft und Stillzeit sind Themen, die bei Patientinnen und Heilberuflern mit viel Unsicherheit behaftet ist.
In der Apotheke sind PTA und Apotheker als kompetente Ansprechpartner gefragt, die nicht nur im Rahmen der Selbstmedikation sichere Empfehlungen geben und wenn nötig den Arztbesuch anraten. Ein Teil der Schwangeren hat chronische Vorerkrankungen und erhält Medikamente in der Dauerverordnung. Oft stellen sich die Frauen die Frage, weiternehmen oder absetzen? Für manche Arzneimittel, zum Beispiel ACE-Hemmer, sind die Risiken bei der Anwendung in der Schwangerschaft bekannt, bei anderen werden in Fachinformationen und Beipackzetteln Einschränkungen genannt aufgrund eines geringen Erfahrungsumfangs. Wie erfolgt die Zusammenarbeit von Gynäkologe, Facharzt und Apotheke, um die Frauen bestmöglich zu betreuen?
Der Workshop soll einen Überblick über die Therapieempfehlungen bei Diabetes, Hypertonie, Epilepsie und Asthma im Rahmen einer Schwangerschaft geben. Anhand von Fallbeispielen sollen die Empfehlungen von Embryotox und den aktuellen therapeutischen Leitlinien herausgearbeitet werden.
Cannabis in der Apotheke
Referenten: Apotheker Dr. Christian Ude, Darmstadt und
Dr. Mario Wurglics, Institut für Pharmazeutische Chemie, Goethe-Universität, Frankfurt am Main
Aktuelle Neuerungen aufgearbeitet für Rezeptur, Handhabung und Beratung
Ein hochspannender Wandel ist vollzogen: Cannabis, bisher nur in einer missbräuchlichen Verwendung in Deutschland bekannt, steht im Rahmen einer legalen Abgabe, in gleichbleibender Qualität und für verschiedene Indikationen in öffentlichen Apotheken nach ärztlicher Verordnung für schwer kranke Patienten zur Verfügung. Aus einem illegalen Rauschmittel ist ein legales Arzneimittel geworden!
Cannabis kann in zahlreichen unterschiedlichen Formen eingesetzt und konsumiert werden: inhalativ oder als Tee, in Form von Fertigarzneimitteln (u. a. Extrakten) oder auch rein in Form der isolierten wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe. Wird Cannabis als Droge (Blüten) in der Apotheke gehandhabt, sind natürlich alle Aspekte eines rezepturmäßigen Umgangs zu bedenken und Vorschriften zu erfüllen. Die Apotheke steht in der Praxis vor neuen Herausforderungen. Der Vortrag fasst zunächst die Datenlagen rund um die Wirkmechanismen und die wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe zusammen, wobei auch die Evidenzlage der vorhandenen Applikationsformen beschrieben wird. Wesentlicher Fokus ist in diesem Vortrag aber die Handhabung von Cannabis in der Apotheke. Dabei sind betäubungsmittelrechtliche Aspekte genauso von grundlegender Bedeutung wie auch jegliche Besonderheiten in der Rezeptur und vor allem bei der Handhabung und Abgabe inklusive des Beratungsgesprächs. Ziel ist es, den Teilnehmern alle Fakten zum Thema in Form von Handlungsempfehlungen für die Offizin vorzustellen und zusammen mit dem Hintergrundwissen eine fundierte Grundlage für den Umgang in der Praxis zu geben.
Die Anmeldeunterlagen sowie die Abstracts können über den untenstehenden Link heruntergeladen werden.
Weiterbildung im Bereich Geriatrische Pharmazie – neuer Seminarzyklus 2017
Zu den in dieser Weiterbildung vermittelnden Inhalten gehören die Optimierung des Medikationsprozesses für geriatrische Patienten sowie die Lösung arzneimittelbezogener Probleme, um die Versorgung dieser speziellen Patientengruppe zu verbessern. Selbstverständlich wird Ihnen auch ein Einblick in die rechtlichen Grundlagen sowie andere interessante Themen rund um den geriatrischen Patienten vermittelt.
Somit begleiten und optimieren Sie den Medikationsprozess, erfassen, analysieren, lösen und verhindern arzneimittelbezogene Probleme und verbessern die Arzneimittelversorgung geriatrischer Patienten hinsichtlich der Wirksamkeit, Sicherheit und Rationalität. Sie arbeiten dabei eng mit Ärzten, Pflegepersonal und Angehörigen zusammen und bieten ihre Dienstleistungen in Offizin, Krankenhaus und Alten- und Pflegeheimen an.
Während der Weiterbildung sind mindestens 100 Seminarstunden zu absolvieren sowie ein dreitägiges Praktikum – entweder in einem Pflegeheim oder einer geeigneten geriatrischen Station eines Krankenhauses. Dieses Praktikum ist die Grundlage für die anzufertigende Projektarbeit.
Seminarthemen der Weiterbildung
Rechtliche Grundlagen/Sozialgesetzgebung
Bereiche der Seniorenversorgung/Lebensumfeld von Senioren
Geriatrie und Besonderheiten der geriatrischen Pharmakotherapie
Geriatrisches Assessment
Arzneimittelbezogene Probleme
Patientenindividuelles Medikationsmanagement
Enterale Ernährung/Arzneimittelgabe über die Sonde
Biographische und biologische Aspekte des Alterns
Palliativversorgung/Sterbebegleitung
Hilfsmittel und Medizinprodukte
Compliance im Alter
Einrichtungsbezogenes Medikationsmanagement
Ungeeignete Arzneiformen bei geriatrischen Patienten
Kommunikation in schwierigen Fällen
Der Seminarzyklus besteht insgesamt aus fünf Blöcken, diese müssen alle gebucht werden. Die Blöcke III und IV finden in Mainz statt:
03.- 05.11.2017
02.- 03.02.2018
13.-15.04.2018
17.-19.08.2018
16.-18.11.2018
Der Gesamtpreis für den Zyklus beträgt – nach Aufnahme neuer Inhalte – 1.685,00 Euro.
Nach Abschluss des Zyklus bekommt der Teilnehmer von der jeweiligen Apothekerkammer die Zusatzbezeichnung „Geriatrische Pharmazie“ verliehen. Eine Anmeldung zur Weiterbildung ist vor Beginn des Seminarzyklus erforderlich.
Haben wir Sie neugierig gemacht? Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der >> Landesapothekerkammer Hessen sowie auf der Homepage der >> ABDA.
Vortragsveranstaltungen im Wintersemester 2017/18
In Kooperation mit der DPhG LG Hessen RG Rhein/Main und der Goethe-Universität Frankfurt am Main bietet die Landesapothekerkammer Hessen, Region Frankfurt am Main, eine Vortragsreihe zum Themenschwerpunkt „Neue orale Therapieansätze“ an.
24.10.2017 |
Prof. Dr. med. Edelgard Lindhoff-Last Neue orale Antikoagulantien (NOAKs) |
14.11.2017 |
PD Dr. med. Johannes Vermehren Direct-acting antiviral agents (DAAs) gegen Hepatitic C |
05.12.2017
|
Dr. Eric Martin Neue orale Antidiabetika |
09.01.2018 |
Dr. Dorothee Dartsch Orale Krebstherapie |
30.01.2018 |
Sven Siebenand Neue Arzneistoffe 2017 – eine kritische Bewertung |
Die Vorträge finden jeweils um 20.15 Uhr im Biozentrum der Universität Frankfurt statt, Max-von-Laue-Str. 9 (Campus Riedberg), Hörsaal B 1 (großer Hörsaal).
Jede Veranstaltung ist von der Landesapothekerkammer Hessen mit drei Fortbildungspunkten zertifiziert.
Alle Informationen können Sie auch über den untenstehenden Link herunterladen.
AMINO-Datenbank: Für Sie gefunden und aufbereitet
Thema:
Indikation – Osteoporose, Männer
Frage:
Welches parenteral verabreichbare Bisphosphonat ist für Männer zur Osteoporosebehandlung zugelassen?
Kommentar:
Ibandronsäure ist zwar parenteral verfügbar, es gibt aber für die Fertigprodukte nur zwei zugelassene Einsatzgebiete: die postmenopausale Osteoporose bei Frauen und tumorbedingte Skelettstörungen bzw. Hypercalciämien.
Zugelassen für Männer bei Osteoporose ist dagegen u.a. Zoledronsäure, Handelsname Aclasta. In der Fachinformation werden die folgenden Indikationen genannt:
"Behandlung der Osteoporose
- bei postmenopausalen Frauen
- bei erwachsenen Männern
mit einem erhöhten Risiko für Frakturen, einschließlich bei Patienten mit einer kürzlich erlittenen niedrig-traumatischen Hüftfraktur.
Behandlung der Osteoporose in Zusammenhang mit einer systemischen Langzeit-Glukokortikoid-Therapie
- bei postmenopausalen Frauen
- bei erwachsenen Männern
mit einem erhöhten Frakturrisiko.
Behandlung von Morbus Paget des Knochens bei Erwachsenen. "
FAZIT:
Mit einem parenteralen Zoledronsäure-Präparat wie Aclasta® ist die gewünschte Behandlung auch für Männer durch die Zulassung abgedeckt.
Quelle: AMINO-Datenbank
Notdienstkalender 2018 – Planung
Seit September befindet sich die Landesapothekerkammer Hessen in der Planung des Notdienstkalenders für das kommende Jahr 2018. Am 1. September 2017 erfolgte bereits der Versand des Entwurfs der Basiskalender für die Notdienstplanung 2018. Dabei handelt es sich um einen von der Landesapothekerkammer anhand der Dienstbereitschaftsanordnungen erstellten Basiskalender für jeden Dienstbereich.
Diese werden in Form einer Excel-Tabelle an die jeweiligen Ansprechpartner versendet, die nun die Gelegenheit haben mit den Kolleginnen und Kollegen Änderungswünsche zu besprechen und diese in den Entwurf einzutragen. Die abgestimmten Basiskalender müssen bis spätestens zum 1. November 2017 per E-Mail an die Landesapothekerkammer Hessen zurückgesendet werden, damit die Kammer diese abschließend überprüfen kann.
Nach der Überprüfung werden die Basiskalender rechtsverbindlich genehmigt. Dies geschieht durch das Freischalten der Kalender auf der >>Homepage der Landesapothekerkammer. Dieses Jahr erfolgt die Freischaltung spätestens zum 1. Dezember 2017. Daher bitten wir alle Apothekerinnen und Apotheker die oben genannte Frist auch im eigenen Interesse einzuhalten und bedanken uns bereits jetzt dafür.
Entlassrezept seit 1. Oktober 2017
Das neue Entlassmanagement hat der Gesetzgeber bereits vor zwei Jahren mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beschlossen. Seit dem 1. Oktober 2017 ist der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement in Kraft getreten, um Behandlungslücken zu vermeiden. Seither haben Apotheker mit Entlassrezepten aus den Krankenhäusern zu rechnen. Klinikärzte können ihren Patienten bei deren Entlassung aus dem Krankenhaus eine Arzneimittelverordnung über die benötigten Arzneimittel oder Hilfsmittel mitgeben und die Arbeitsunfähigkeit feststellen. Das Verordnungsrecht kann durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung ausgeübt werden. Das Ziel des Entlassrezeptes ist es, für den Patienten den nahtlosen Übergang von stationärer und ambulanter Versorgung zu ermöglichen. Um nach der Entlassung das Wochenende oder Feiertage überbrücken zu können, übernimmt das Krankenhaus die Übergangsmedikation. Durch die Einführung des Entlassrezeptes kann der Patient sofort nach dem Krankenhausaufenthalt seine Arzneimittel bekommen, ohne vorab einen niedergelassenen Arzt aufsuchen zu müssen.
Aufdruck beachten
Von einer ambulanten Arzneimittelverordnung unterscheidet sich das Entlassrezept durch den Aufdruck „Entlassmanagement“. Jedoch gelten hier viele besondere Regelungen. Zum einen dürfen die Klinikärzte nur die jeweils kleinsten verfügbaren Packungsgrößen der Arzneimittel verschreiben, zum anderen kann die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, Soziotherapie und Arzneimitteln für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgen. Ferner können Krankenhausärzte jetzt eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung feststellen und bescheinigen. Zudem dürfen Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nur innerhalb von drei Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden.
Anwendung der Änderungen der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)
Unter Bezugnahme auf unseren Artikel in der Ausgabe der LAK aktuell vom Juni 2017 möchten wir darüber informieren, dass die Bundesärztekammer die Richtlinie nach § 5 Abs. 12 S. 1 - 3 der BtMVV dem Bundesministerium für Gesundheit fristgerecht zur Genehmigung eingereicht hatte. Am 2. Oktober 2017 ist diese Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Damit sind nun die neuen Regelungen der ab dem 30. Mai 2017 geltenden Fassung der BtMVV anzuwenden.
Durch die neuen Änderungen werden umfangreiche betäubungsmittelrechtliche, insbesondere die Substitution betreffende, Vorschriften neu geregelt. Mit der Reform der BtMVV sollen die Möglichkeiten zur Behandlung opiatabhängiger Menschen ausgebaut und an den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand angepasst werden.
Für Apotheker sind folgende Regelungen besonders relevant:
Verordnung über Substitutionsmittel bei Sichtbezug dürfen nun auch an die Patienten selbst ausgehändigt werden
5 Abs. 5 S. 1 BtMVV a. F. wurde gestrichen. Danach galt bisher ein Verbot der Aushändigung von Verordnung zum Sichtbezug an die Patienten. Der substituierende Arzt musste die Verschreibung entweder selbst oder durch von ihm beauftragtes Praxispersonal in der Apotheke vorlegen. Nun dürfen Sichtbezugsrezepte an den Substitutionspatienten ausgehändigt werden, sofern der Arzt dies für vertretbar hält. Die Patienten können nun das Rezept selbst in der Apotheke, in der der Sichtbezug durchgeführt wird, vorlegen.
Erweiterung des Personenkreises, die Substitutionsmittel zum Sichtbezug überlassen dürfen
Gemäß § 5 Abs. 10 BtMVV dürfen Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch auch von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Personal in stationären Einrichtungen oder medizinischen Rehabilitation, einem Gesundheitsamt, einem Alten- oder Pflegeheim, einem Hospiz oder einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss, überlassen werden. Außerdem darf Sichtbezug im Rahmen von Hausbesuchen vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder vom medizinischen oder pflegerischen Personal eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung durchgeführt werden. Dies soll die möglichst wohnortnahe Versorgung von Substitutionspatienten sicherstellen.
Vereinbarung zwischen Arzt und Apotheker für den Sichtbezug in der Apotheke
Soll der Patient Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch in der Apotheke einnehmen, muss der Arzt gemäß § 5 Abs. 10 BtMVV mit dem Apothekenleiter eine Vereinbarung treffen. Diese muss entweder in schriftlicher oder elektronischer Form abgefasst sein und Bestimmungen dazu enthalten, wer die verantwortliche Person in der Apotheke für den Sichtbezug ist, wie die mit dem Sichtbezug betrauten pharmazeutischen Mitarbeiter fachlich eingewiesen werden und wie der substituierende Arzt den Sichtbezug in der Apotheke kontrolliert.
Z-Verordnung verlängert auf bis zu fünf Tagen (sog. Kleiner Take-Home-Bedarf)
Für Patienten, die ihre Substitutionsmittel unter Sichtbezug einnehmen, konnte bisher der Bedarf für maximal zwei aufeinanderfolgende Tage zur eigenverantwortlichen Einnahme verschrieben werden. Nun darf der Arzt gemäß § 5 Abs. 8 BtMVV auch noch Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme in der Menge verschreiben, die für die Wochenendtage Samstag und Sonntag und für dem Wochenende vorangehende oder folgende Feiertage, auch einschließlich eines dazwischen liegenden Werktages benötigt wird, höchstens jedoch in der für fünf Tage benötigten Menge. Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“ zu kennzeichnen.
Take-Home-Bedarf darf ausnahmsweise verlängert werden auf 30 Tage
Stellt der Arzt fest, dass der Sichtbezug nicht mehr erforderlich ist, konnte der Arzt auch bisher schon dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme, also als Take-Home-Bedarf, für bis zu sieben Tage verschreiben. Dies ist gemäß § 5 Abs. 9 Nr. 1 BtMVV auch nach der aktuellen Regelung grundsätzlich möglich. Neu ist, dass der Take-Home-Bedarf nach § 5 Abs. 9 Nr. 2 BtMVV in begründeten Einzelfällen für bis zu 30 Tage verschrieben werden darf. Ein Einzelfall in diesem Sinne kann durch einen medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begründet sein und muss dem behandelnden Arzt glaubhaft gemacht werden. Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „T“ zu kennzeichnen.
Sog. Mischverordnungen
Substitutionsmittel können nun sowohl zum Sichtbezug als auch für den Take-Home-Bedarf auf einem Rezept verordnet werden. Gemäß § 5 Abs. 9 S. 8 BtMVV kann der substituierende Arzt patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis des substituierenden Arztes abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen.
Weitere Informationen finden Sie im Mitgliederbereich auf der >> Homepage der ABDA.
Mit der Kammer fortbilden
Die Landesapothekerkammer Hessen unterstützt Sie kontinuierlich mit einem umfangreichen Fortbildungsprogramm. Das vielfältige Veranstaltungsangebot deckt alle relevanten Themen ab. Wir möchten Sie damit nicht nur in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen, sondern auch eine erfolgreiche Basis für Ihre weitere Qualifizierung legen.
LAK aktuell ist das amtliche Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Hessen.
Herausgeber: Landesapothekerkammer Hessen, K.d.ö.R.
Chefredaktion: AzetPR
Ständige Mitarbeit: Ulrich Laut, Michael Aland, Johanna Hauser, Daniela Pach, Birgit Wolfraum
Verantwortlich für namentlich gezeichnete Beiträge: die Verfasser
Redaktionsbeirat: Ursula Funke (Vorsitzende), Prof. Dr. Mona Abdel Tawab, Dr. Sebastian Barzen,
Dr. Reinhard Hoferichter, Dr. Cora Menkens, Dr. Otto Quintus Russe, Dr. Viola Schneider
Anschrift des Herausgebers:
Landesapothekerkammer Hessen
Kuhwaldstr. 46, 60486 Frankfurt am Main
Tel.: 069 979509-0, Fax: 069 979509-22
E-Mail: info(at)apothekerkammer.de
Konzept, Redaktion, Layout, Satz & Grafik:
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Erscheinungsort: Frankfurt am Main. Erscheinungsweise: monatlich. Für Mitglieder der Landesapothekerkammer Hessen ist der Bezug kostenfrei.
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