LAK aktuell Ausgabe Juni 2017
LAK aktuell Ausgabe Juni 2017
Prävention – ein Aufgabengebiet von uns Apothekern
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
eine Kinderkrankheit, die alles andere als harmlos ist, breitet sich wieder rasant aus: Rund 70 Masernfälle registrierte das Gesundheitsamt in Frankfurt am Main 2015 für Hessen, Anfang 2017 musste das Amt bei 45 Personen ein Schulverbot wegen einer nichtvorhandenen Masernimpfung verhängen. Und auch andere Krankheiten, die durch Impfungen ausgerottet werden könnten, sind auf dem Vormarsch.
Bedrohliche Zahlen, denn Impfmuffel schwächen die Allgemeinheit. Nur durch einen „Herdenschutz“ können hochansteckende Krankheiten ausgerottet und auch jene Menschen geschützt werden, die wegen einer Immunschwäche nicht geimpft werden können. Doch: Der „Schutzmechanismus für alle“ greift nur bei einer Durchimpfungsrate von mindestens 95 Prozent. Bundesweit liegt die Impfrate allerdings bei nur 90 Prozent.
Ziel muss daher eine möglichst hohe Impfakzeptanz sein, zu der wir Apotheker einen wichtigen Beitrag leisten können. Wir können den Patienten niedrigschwellig über die Sicherheit der Schutzimpfungen mit modernen Impfstoffen informieren, Impfvorurteile entkräften und Ängste nehmen. Und wir können den Patienten durch einen Impfpass-Check auf notwendige Auffrischungen hinweisen. In diesem Frühjahr haben alle Apothekenleiter Impfkärtchen im Rahmen der Europäischen Impfwoche von uns erhalten – eine kleine Hilfe für die Aufklärungsarbeit im Alltag.
Aufklärungsarbeit, die wir gern für das Allgemeinwohl leisten und für die wir mit bundesweit einer Milliarde Patientenkontakten pro Jahr alle Möglichkeiten haben. Alle Präventionsleistungen müssen künftig honoriert werden - selbstverständlich auch die Impfberatung.
Wir können nicht einfach hinnehmen, dass die Politik unsere Leistungen wünscht und schätzt, wir in der Honorarfrage jedoch ignoriert werden.
Unsere Forderung für die neue Legislaturperiode ist daher deutlich: Wir Apotheker müssen für unsere Beratungsleistung honoriert werden, ebenso wie andere Akteure des heilberuflichen Netzwerkes. Wir nutzen der Gesellschaft und sparen der Allgemeinheit Geld – aber uns muss diese Leistung vergütet werden.
Neben allen anderen bekannten Forderungen (Rx-Versandverbot, Stärkung und Erhalt unseres flächendeckenden Apothekensystems durch inhabergeführte Apotheken) setzen wir, Ihre Kammer, uns in den kommenden Wahlkampfwochen in Gesprächen mit allen Parteien ein und verdeutlichen unsere Leistungen auf dem Gebiet der Prävention!
Unterstützen Sie uns vor Ort!
Mit kollegialen Grüßen
Ihre
Ursula Funke
Cannabis Monographie
Am 12. Mai 2017 wurde im Bundesanzeiger die Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Deutschen Arzneibuch 2017 veröffentlicht. Somit tritt – aufgrund der besonderen Dringlichkeit – die Monographie „Cannabisblüten“ des Deutschen Arzneibuchs unmittelbar in Kraft, auch wenn das Deutsche Arzneibuch 2017 formal erst zum 1. Januar 2018 als gedrucktes Werk in Kraft gesetzt wird.
Apotheker können für die Prüfung auf Identität ab sofort die in der Monographie des Deutschen Arzneibuchs angegebenen Methoden verwenden oder auf das DAC/NRF zurückgreifen (s. Prüfmethode im Abschnitt „Alternativverfahren zur Identifizierung von Ausgangsstoffen“). Auch die Lagerung von Cannabisblüten in der Apotheke wird in der DAB-Monographie geregelt: Die Aufbewahrung hat dicht verschlossen, vor Licht geschützt und unterhalb von 25 Grad Celsius zu erfolgen.
Chemikalienverbotsverordnung
Zum 27. Januar 2017 hat sich die Chemikalienverbotsverordnung geändert und die neuen Regelungen zum Inverkehrbringen und zur Abgabe von Chemikalien sind in Kraft getreten. Hilfestellung geben die auf der ABDA-Homepage eingestellten Arbeitshilfen und Erklärungen. Die farbliche Zuordnung in den Übersichtstabellen erleichtert dabei die Antwort auf die Frage, ob eine Chemikalie abgegeben werden darf.
Weitere Informationen finden Sie auf der >> ABDA-Homepage.
Leitlinien zum Qualitätsmanagementsystem
Ein Instrument der Qualitätssicherung ist das Qualitätsmanagementsystem (QMS).
Die Etablierung des QMS in einem Betrieb beinhaltet die systematische und konsequente Umsetzung und Anwendung operativer Techniken, um definierte Qualitätsziele zu erreichen.
Apotheken haben einen staatlichen Auftrag und damit auch ein übergeordnetes Qualitätsziel – die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Dies bedingt, dass auch im Rahmen eines QMS die einschlägigen apotheken- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind und die erbrachten Leistungen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen müssen. Neben den klaren gesetzlichen Vorgaben besteht für eine ganze Reihe pharmazeutischer Dienstleistungen jedoch erheblicher Interpretationsspielraum.
Die Leitlinien einschließlich ihrer ausführlichen Kommentare und Arbeitshilfen bieten hier eine Hilfestellung. Sie sind Empfehlungen für apothekerliches Handeln in charakteristischen Situationen. Sie werden regelmäßig aktualisiert mit dem Ziel, die Qualität der pharmazeutischen Leistungen ständig zu verbessern.
Die Leitlinien der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung sind als Empfehlungen zu verstehen. Sie entbinden nicht von der heilberuflichen Verantwortung des Einzelnen, d.h. sie haben weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Sie finden die Leitlinien auf der >> Homepage der ABDA.
Über die Rubrik >> Was hat sich geändert? bleiben Sie am Ball, ohne dass mühsam nach Änderungen in den einzelnen Leitlinien gesucht werden muss. Ganz bequem wird hier ein Überblick über die zuletzt überarbeiteten Leitlinien gegeben.
Was gibt es Neues?
Die Rubriken „Asthma“ und „Diabetes“ wurden um zusätzliche Arbeitshilfen erweitert.
Neue Satzung für das Qualitätsmanagementsystem
Ab dem 1. Juli 2017 gilt die neue QMS-Satzung für die Zertifizierung hessischer Apotheken durch die Landesapothekerkammer Hessen. Diese basiert auf der neuen DIN ISO Norm 9001-2015. Über die Neuerungen werden wir Sie in der nächsten Ausgabe von LAK aktuell informieren.
Die neue QMS-Satzung finden Sie zum Download auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.
Seminarangebote im 2. Halbjahr 2017
ATHINA-Seminar
Am 9. und 10. September 2017 findet erneut ein ATHINA-Seminar in Eschborn statt. Themen des Seminars sind neben ATHINA-spezifischen Inhalten wie z.B. Interaktionsmanagement und Einführung in das Medikationsmanagement auch ein Workshop-Teil, in dem Sie Tools zur Umsetzung von ATHINA in der Apotheke erlernen, wie z.B. Patienten- und Arztansprache sowie die Erprobung der einzelnen Arbeitsschritte von ATHINA-Fällen.
Weitere Informationen finden Sie auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.
Anmelden können Sie sich ab sofort auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen im Bereich >>Seminare und Veranstaltungen.
Wiedereinsteiger-Kurs
An den Wochenenden 7. und 8. Oktober 2017 sowie 25. und 26. November 2017 findet erneut ein Wiedereinsteiger-Kurs in Eschborn statt. Vermittelt werden Inhalte u.a. zum Thema Recht und zu verschiedenen pharmazeutischen Inhalten wie z.B. Interaktionen, Selbstmedikation in Fallbeispielen, Rezeptur und Defektur. Praktisch wird auch die computergestützte Arzneimittelrecherche in der ABDA-Datenbank an Beispielen geübt.
Weitere Informationen finden Sie auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.
Anmelden können Sie sich ab sofort auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen im Bereich >>Seminare und Veranstaltungen.
Workshop: „Pharmazeutische Betreuung"
Die Landesapothekerkammer Hessen bietet gemeinsam mit der Apothekerkammer Nordrhein, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und der Apothekerkammer des Saarlandes einen Workshop zur „Pharmazeutischen Betreuung" an. Die Kammern setzen damit die Idee der ABDA-Wochenend-Workshops „Patient & Pharmazeutische Betreuung“ auf regionaler Ebene um.
Datum: Samstag, 18. November 2017
Ort: Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Ost
Adresse: Helfmann-Park 6, 65760 Eschborn
Uhrzeit: 09:30 bis 18:00 Uhr
Beginn der Vorträge: 10:00 Uhr
Teilnehmergebühr: 140 Euro (inkl. Mittagsimbiss, Buchung einzelner Seminare ist nicht möglich)
Zielgruppe: Apotheker(innen), Pharmazeut(inn)en im Praktikum
Seminarthemen (jeweils 2 Stunden):
Medikationsmanagement bei Diabetes-Patienten
Referentin: Apothekerin Dr. Kirsten Menke, Dreieich
Medikationsmanagement bei chronischen Erkrankungen in der Schwangerschaft
Referentin: Apothekerin Dr. Katja Renner, Wassenberg
Cannabis in der Apotheke
Referenten: Apotheker Dr. Christian Ude, Darmstadt und
Dr. Mario Wurglics, Institut für Pharmazeutische Chemie, Goethe-Universität,
Frankfurt am Main
Die Abstracts zu allen Seminaren können >> hier eingesehen werden.
Die Anmeldung erfolgt >> online oder per Telefax 069 979509-22. Anmeldeschluss ist der 15. Oktober 2017.
Die Anmeldeunterlagen können über den untenstehenden Link heruntergeladen werden.
Workshop „Pharmazeutische Betreuung“ - Abstracts zu den Seminaren
Medikationsmanagement für Diabetes-Patienten
Referentin: Apothekerin Dr. Kirsten Menke, Dreieich
Medikationsmanagement bei Diabetikern - dies ist das zentrale Thema des Workshops. Warum gerade Diabetiker von einem Medikationsmanagement profitieren, lässt sich dabei nicht nur allein auf die Grunderkrankung zurückführen.
Der Diabetiker ist typischerweise mit einem breiten Spektrum an gefürchteten Folgeschäden konfrontiert und unterschiedliche Begleiterkrankungen gehen oft Hand in Hand mit seiner Grunderkrankung. Diabetes mellitus inklusive der Spätschäden und Komorbiditäten jeweils Leitlinien-konform zu behandeln, führt zwangsläufig zu einem wahren Cocktail an unterschiedlichen Medikamenten. Das Risiko, in dieser Polymedikation den Überblick zu verlieren, ist erheblich und die Anforderungen der antidiabetischen Therapie für den Patienten oft eine Herausforderung.
Ziel des Workshops ist es, anhand eines Fallbeispiels aus der Praxis die Ansätze für ein Medikationsmanagement aufzuzeigen und die Teilnehmer ganz praktisch für die pharmazeutische Betreuung ihrer Diabetiker in der Apotheke fit zu machen.
Medikationsmanagement bei chronischen Erkrankungen in der Schwangerschaft
Referentin: Apothekerin Dr. Katja Renner, Wassenberg
Arzneimittelanwendung in der Schwangerschaft und Stillzeit ist ein Thema, das bei Patientinnen und Heilberuflern mit viel Unsicherheit behaftet ist.
In der Apotheke sind PTA und Apotheker als kompetente Ansprechpartner gefragt, die nicht nur im Rahmen der Selbstmedikation sichere Empfehlungen geben und wenn nötig den Arztbesuch anraten. Ein Teil der Schwangeren hat chronische Vorerkrankungen und erhält Medikamente in der Dauerverordnung. Oft stellen sich die Frauen die Frage, weiternehmen oder absetzen? Für manche Arzneimittel, zum Beispiel ACE-Hemmer, sind die Risiken bei der Anwendung in der Schwangerschaft bekannt, bei anderen werden in Fachinformation und Beipackzettel Einschränkungen genannt aufgrund eines geringen Erfahrungsumfangs. Wie erfolgt die Zusammenarbeit von Gynäkologe, Facharzt und Apotheke, um die Frauen bestmöglich zu betreuen?
Der Workshop soll einen Überblick über die Therapieempfehlungen bei Diabetes, Hypertonie, Epilepsie und Asthma im Rahmen einer Schwangerschaft geben. Anhand von Fallbeispielen sollen die Empfehlungen von Embryotox und den aktuellen therapeutischen Leitlinien herausgearbeitet werden.
Cannabis in der Apotheke
Referenten: Apotheker Dr. Christian Ude, Darmstadt und
Dr. Mario Wurglics, Institut für Pharmazeutische Chemie, Goethe-Universität, Frankfurt am Main
Aktuelle Neuerungen aufgearbeitet für Rezeptur, Handhabung und Beratung
Ein hochspannender Wandel ist vollzogen: Cannabis, bisher nur in einer missbräuchlichen Verwendung in Deutschland bekannt, steht im Rahmen einer legalen Abgabe, in gleichbleibender Qualität und für verschiedene Indikationen in öffentlichen Apotheken nach ärztlicher Verordnung für schwer kranke Patienten zur Verfügung. Aus einem illegalen Rauschmittel ist ein legales Arzneimittel geworden!
Cannabis kann in zahlreichen unterschiedlichen Formen eingesetzt und konsumiert werden: inhalativ oder als Tee, in Form von Fertigarzneimitteln (u. a. Extrakten) oder auch rein in Form der isolierten wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe. Wird Cannabis als Droge (Blüten) in der Apotheke gehandhabt, sind natürlich alle Aspekte eines rezepturmäßigen Umgangs zu bedenken und Vorschriften zu erfüllen. Die Apotheke steht in der Praxis vor neuen Herausforderungen. Der Vortrag fasst zunächst die Datenlagen rund um die Wirkmechanismen und die wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe zusammen, wobei auch die Evidenzlage der vorhandenen Applikationsformen beschrieben wird. Wesentlicher Fokus ist in diesem Vortrag aber die Handhabung von Cannabis in der Apotheke. Dabei sind natürlich betäubungsmittelrechtliche Aspekte genauso von grundlegender Bedeutung wie auch jegliche Besonderheiten in der Rezeptur und vor allem bei der Handhabung und Abgabe inklusive des Beratungsgesprächs. Ziel ist es, den Teilnehmern alle Fakten zum Thema in Form von Handlungsempfehlungen für die Offizin vorzustellen und zusammen mit dem dargestellten Hintergrundwissen eine fundierte Grundlage für den Umgang in der Praxis zu geben.
Bevorratungspflicht für Apotheken
Der Apotheker hat gemäß § 1 Abs. 1 ApoG die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicher zu stellen. Hierzu gehört neben der Vorratshaltung von Arzneimitteln in Menge eines durchschnittlichen Wochenbedarfs auch die Bevorratung mit bestimmten Wirkstoffen.
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 ApBetrO sind in der Apotheke folgende Medikamente zu bevorraten:
Analgetika
Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung
Glucocorticosteroide zur Injektion
Antihistaminika zur Injektion
Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgasintoxikationen
Antischaummittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen
Medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension
Tetanus-Impfstoff
Tetanus Hyperimmun-Globulin 250 I.E.
Epinephrin zur Injektion
0,9 %ige Kochsalzlösung zur Injektion
Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung
Weiterhin muss der Apothekenleiter nach § 15 Abs. 2 ApBetrO sicherstellen, dass Opioide in transdermaler und transmucosaler Darreichungsform entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können. Nachdem in der Regel eine kurzfristige Beschaffung über den Großhandel und eine Bevorratung der Notfalldepots mit Betäubungsmitteln nicht möglich ist, empfehlen wir Ihnen, zumindest jeweils eine Packung eines Opioid-Pflasters und eines sublingual anzuwendenden Opiats auf Lager zu legen.
Die Landesapothekerkammer Hessen hat eine Empfehlung für die Bestückung des Notfalldepots in der Apotheke erarbeitet, die Sie über den untenstehenden Link herunterladen können.
AMINO-Datenbank: Für Sie gefunden und aufbereitet
Thema: Mückenschutzmittel, Kinder
Frage: Mückenschutzmittel für elfmonatiges Kind?
Kommentar: Sonderfall Kinder
Im Allgemeinen sind die eingesetzten Substanzen gut verträglich und hautfreundlich. Dennoch müssen speziell bei Kindern einige Punkte beachtet werden, wenn sie mithilfe von Repellentien vor Insekten und Zecken geschützt werden sollen:
Bei Kindern unter zwölf Monaten wird die Anwendung von Repellentien nicht empfohlen, da die Gefahr von ZNS-Reaktionen und Krämpfen besteht. Hier sollten ausschließlich mechanische Maßnahmen durchgeführt werden wie das Anbringen eines Moskitonetzes oder das Tragen langärmliger, heller Kleidung.
Repellentien auf der Basis von EBAAP (Ethylbutylacetylaminopropionat, z.B. Ballistol Stichfrei Mückenschutz Kids) können nach Vollendung des ersten Lebensjahres angewendet werden, da dieser Wirkstoff in aller Regel sehr gut verträglich ist.
Icaridin ist für Kleinkinder ab zwei Jahren geeignet. Voraussetzung hierfür ist eine sparsame Dosierung.
DEET sollte nicht bei Säuglingen und Kleinkindern und auch nicht während der Schwangerschaft und Stillzeit angewendet werden. Bei Kindern im Alter von über drei Jahren kann die Substanz eingesetzt werden, sollte dabei aber sparsam dosiert werden. Es gibt auch Empfehlungen, nach denen DEET-haltige Repellentien nicht bei Kindern unter acht Jahren zum Einsatz kommen sollten.
Bei DMP-haltigen Mitteln wird die Anwendung erst bei Kindern ab fünf Jahren empfohlen.
Darüber hinaus sollten die Eltern darauf achten, dass die Substanz nicht auf den Händen des Kindes verteilt wird. So soll verhindert werden, dass das Mittel auf das Gesicht oder in den Mund gelangt. Außerdem ist es wichtig, dass beim Auftragen Augen, Mund und Nasenöffnungen ausgespart werden und der Wirkstoff nicht auf Wunden oder Schleimhäute gelangt.
Quelle: AMINO-Datenbank
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BTMVV-ÄndV)
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung ist am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit ist sie vorbehaltlich der neuen Übergangsvorschrift in § 18 BtMVV am 30. Mai 2017 in Kraft getreten.
Gemäß § 18 Abs. 2 BTMVV-ÄndV findet die bis zum 29. Mai 2017 geltende Fassung der Verordnung bis zur Bekanntmachung der Richtlinie nach § 5 Abs. 12 S.1 bis 3 und Abs.14 S. 3 BTMVV-ÄndV im Bundesanzeiger Anwendung. Diese Richtlinie muss die Bundesärztekammer erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2017 zur Genehmigung vorlegen.
Durch die Änderung werden betäubungsmittelrechtliche Vorschriften neu geregelt. Geplante Änderungen sind unter anderem:
⇒ die Ausweitung der Take-Home-Verschreibung
Der Überbrückungszeitraum wird auf bis zu fünf Tage ausgedehnt. Der Arzt muss eine solche Verschreibung nach dem Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“ kennzeichnen. So kann Versorgungslücken besser vorgebeugt werden.
In begründeten Einzelfällen soll der Arzt neben der 7-Tage-Regelung Substitutionsmittel für bis zu 30 Tage verordnen können.
⇒ Mischrezepte
Bei solchen großen Take-Home-Verschreibungen kann der substituierende Arzt zudem festlegen, dass das Substitutionsmittel dem Patienten in Teilmengen zu bestimmten Zeitpunkten zur Sichtvergabe (unmittelbarer Verbrauch in der Apotheke oder der Arztpraxis oder einem sonstigen Beauftragten) zu überlassen ist.
Derartige Verschreibungen muss der verschreibende Arzt mit dem Buchstaben „S“ und zusätzlich mit dem Buchstaben „T“ kennzeichnen.
Bitte beachten Sie:
Bis zur Veröffentlichung der geplanten Richtlinien der Bundesärztekammer gelten die Regelungen der alten BtMVV fort. Die Kammer wird das Thema nochmals aufgreifen und umfassend informieren, sobald die geplante Richtlinie verkündet wird.
Kontrahierungszwang nicht nur bei Verschreibungen
Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sieht einen Kontrahierungszwang ausdrücklich nur bei ärztlichen Verschreibungen vor. In § 17 Abs. 4 ApBetrO heißt es nämlich:
„Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.“
Das heißt, es besteht für den Apotheker und das pharmazeutische Personal bei Vorlage einer Verschreibung über sowohl verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, als auch bei der Vorlage von Verschreibungen über OTC-Arzneimitteln eine Abgabeverpflichtung. Eine Abgabeverweigerung ist gemäß § 17 Abs. 5 ApBetrO nur bei Bedenken bzw. bei einem erkennbaren Fehl- und Missbrauch möglich und sogar notwendig.
Abgabepflicht bei OTC-Arzneimitteln?
Für OTC-Arzneimittel gibt es keine entsprechende gesetzliche Grundlage, so dass hier prinzipiell kein Kontrahierungszwang besteht. Zu den allgemeinen Öffnungszeiten besteht hierfür auch kein Bedürfnis. Der Kunde kann in der Regel zu jeder anderen Apotheke gehen und sich das gewünschte Arzneimittel dort besorgen. Im Notdienst sieht dies jedoch anders aus, da hier bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln die Ausweichmöglichkeit auf andere Apotheken stark beschränkt ist. Der Kontrahierungszwang wird hier daher grundsätzlich aus der Apothekenpflicht abgeleitet. In der Regel muss man auch davon ausgehen, dass der Kunde im Notdienst wegen eines Notfalles in die Apotheke kommt und nicht einfach um Besorgungen zu machen.
Zusammenfassend gilt der Kontrahierungszwang für alle Verschreibungen, sofern keine Bedenken bestehen und kein Fehl- oder Missbrauchsverdacht besteht. Im Notdienst besteht der Kontrahierungszwang zusätzlich auch bei OTC-Arzneimitteln.
Besondere Herausforderungen
Problematisch ist diese Konstellation vor allem bei Arzneimitteln, die unverzüglich eingenommen werden müssen, wie zum Beispiel bei der Pille danach. Diese muss so schnell wie möglich nach dem ungeschützten Geschlechtsverkehr eingenommen werden. Daher sollte man die Abgabe der Pille danach, insbesondere im Notdienst nie ohne ersichtlichen Grund verweigern. Ein Apotheker kann pharmazeutische Bedenken gegen eine Abgabe geltend machen, sofern sich diese begründen lassen. Ethische, moralische oder religiöse Bedenken fallen nicht in diese Kategorie. Im Übrigen ist immer der Einzelfall zu betrachten.
Das neue Mutterschutzgesetz: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts enthält einige Veränderungen, um den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten. Die wesentlichen Änderungen werden zum 1. Januar 2018 in Kraft treten, mit Ausnahme der Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt, welche bereits nach Verkündung des Gesetzes am 30. Mai 2017 in Kraft getreten sind.
Ausweitung des Mutterschutzes für alle Frauen
Für alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis kommt es zu einer Ausweitung des Mutterschutzes. Studentinnen, Schülerinnen und Freiwilligendienstleistende fallen nun auch unter den Personenkreis des Mutterschutzgesetzes, sodass ein einheitlicher Schutz gewährleistet werden kann. Das Gesetz sieht ferner eine Schutzfristverlängerung von acht auf zwölf Wochen für die Mütter von Kindern mit Behinderung vor, um hierdurch mit der besonderen körperlichen und psychischen Belastung zurecht zu kommen. Ganz neu geregelt ist zudem der 4-monatige Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
Privatversicherte
Eine wesentliche Veränderung gibt es auch für privat krankenversicherte Frauen während der Mutterschutzfristen. Durch eine Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welche am 11. April 2017 in Kraft getreten ist, haben diese Frauen während der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen Anspruch auf Krankengeld zum Ausgleich des Verdienstausfalls.
Nacht- und Sonntagsarbeit
Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig geregelt. Geht es um die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird außerdem ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Hierfür ist eine ausdrückliche Erklärung der Frau erforderlich, nach 20 Uhr arbeiten zu wollen. Außerdem darf nach ärztlicher Bescheinigung nichts gegen die Beschäftigung sprechen und eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere und ihr Kind durch Alleinarbeit muss ausgeschlossen sein. Sonntagsarbeit soll dagegen auf freiwilliger Basis gestattet werden.
Beschäftigungsverbote
Um die Regelungen für die Frauen klarer und verständlicher zu gestalten, wird mit der Neuregelung die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG integriert. So sollen zukünftig Arbeitsverbote nicht mehr gegen den Willen der Schwangeren möglich sein. Dadurch wird der Arbeitgeber verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, damit schwangere Frauen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können. So sollen Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen nur noch in Betracht kommen, wenn alle anderen Maßnahmen versagen.
Landesapothekerkammer Hessen unterstützt Teddyklinik Marburg
Am 18. und 19. Mai 2017 waren zwei besondere Tage für alle Kuscheltierbesitzer in und um Marburg, denn zum bereits 14. Mal organisierte ein Team aus 35 Marburger Humanmedizin-, Zahnmedizin-, und Pharmaziestudierenden die Marburger Teddyklinik. Carina Dienemann, Vorsitzende der Teddyklinik Marburg e.V., berichtet von diesem Tag.
Kinder dürfen in der Teddyklinik mithelfen
Die Idee der Teddyklinik stammt ursprünglich aus Schweden und hat im Laufe der Jahre auch in vielen anderen Ländern Einzug gehalten. Die Idee dahinter ist, Kindern im Alter von 4 bis 6 Jahren spielerisch die Angst vor einem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt zu nehmen. Dabei durchlaufen die Kinder als „Teddyeltern“ in einer ganz neuen Rolle und in einem geschützten Umfeld die verschiedenen Stationen. Anfassen und Selbermachen ist ausdrücklich erwünscht. Jedes Kind kann also für sich entscheiden, ob es dem Teddydoc bei der Behandlung erstmal nur zusieht, oder ob es mit den medizinischen Gerätschaften selbst in Kontakt treten möchte.
Krankenhausaufenthalt für den Plüschgefährten
Wie läuft so ein Besuch in der Teddyklinik nun ab? Zunächst kommen die Kinder mit ihren Kuscheltieren zur Anmeldung. Dort werden Name des Kindes, des Kuscheltieres und das Beschwerdebild notiert. Von gebrochenen Beinen über Halsschmerzen bis hin zu Platzwunden ist grundsätzlich alles dabei. Danach gehen die Kinder in den Wartebereich, wo sie dann einzeln von einem Teddydoc abgeholt werden. Jetzt beginnt der spannende Teil, in dem das Plüschtier untersucht und geimpft wird. Nach der ersten Grunduntersuchung mit Fieber messen, Größe feststellen, Herz abhören und Bauchabtasten geht es dann an die verschiedenen Stationen. Zur Verfügung stehen dabei eine Röntgenstation, ein Sonographiegerät, verschiedene Verbandstische, der Operationssaal und unser „Zahnitisch“. So kann individuell mit den Kindern gemeinsam eine Diagnose gestellt werden. Der Spaß kommt natürlich auch nicht zu kurz, denn an jeder Station gibt es die Möglichkeit, etwas selbst zu machen. Sei es den Auslöser beim Röntgen für das Bild zu drücken oder bei dem Zahnteddydocs dem Krokodil die Zähne richtig zu putzen.
Rezept aus der Teddyapotheke
Zu guter Letzt stellt der Teddydoc noch ein Rezept aus, welches die Kinder anschließend in der Apotheke bei den Teddyapothekern einlösen. Verschrieben werden können Wärmflaschen, Eisbeutel, Pflaster, Tee und Taschentücher. Etwas Süßes gibt es auch noch dazu, und ganz wichtig: die Kuscheltherapie, damit der Teddy ganz schnell wieder gesund wird!
Mit der Kammer fortbilden
Die Landesapothekerkammer Hessen unterstützt Sie kontinuierlich mit einem umfangreichen Fortbildungsprogramm. Das vielfältige Veranstaltungsangebot deckt alle relevanten Themen ab. Wir möchten Sie damit nicht nur in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen, sondern auch eine erfolgreiche Basis für Ihre weitere Qualifizierung legen.
LAK aktuell ist das amtliche Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Hessen.
Herausgeber: Landesapothekerkammer Hessen, K.d.ö.R.
Chefredaktion: AzetPR
Ständige Mitarbeit: Ulrich Laut, Michael Aland, Johanna Hauser, Daniela Pach, Birgit Wolfraum
Verantwortlich für namentlich gezeichnete Beiträge: die Verfasser
Redaktionsbeirat: Ursula Funke (Vorsitzende), Dr. Sebastian Barzen, Prof. Dr. Theodor Dingermann,
Dr. Reinhard Hoferichter, Dr. Cora Menkens, Dr. Otto Quintus Russe, Dr. Viola Schneider
Anschrift des Herausgebers:
Landesapothekerkammer Hessen
Kuhwaldstr. 46, 60486 Frankfurt am Main
Tel.: 069 979509-0, Fax: 069 979509-22
E-Mail: info(at)apothekerkammer.de
Konzept, Redaktion, Layout, Satz & Grafik:
AzetPR
Wrangelstr. 111, 20253 Hamburg
Tel.: 040 413270-31
E-Mail: info(at)azetpr.com
Erscheinungsort: Frankfurt am Main. Erscheinungsweise: monatlich. Für Mitglieder der Landesapothekerkammer Hessen ist der Bezug kostenfrei.
Druck, Kopien, Aufnahme in elektronische Medien (auch auszugsweise) für Nicht-Mitglieder nur mit schriftlicher Genehmigung. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos, etc. keine Gewähr. Die Redaktion behält sich die (sinngemäße) Kürzung von Leserzuschriften vor.
Im Stellenmarkt der Landesapothekerkammer Hessen können Sie die aktuellen Stellenangebote und -gesuche finden. Unter der Rubrik Angebote und Gesuche können Sie nach aktuellen Stellenanzeigen suchen, aber auch eine Anzeige online aufgeben. Bitte beachten Sie, dass Ihr Stellenangebot oder Stellengesuch erst durch uns kontrolliert und freigeschaltet werden muss und daher nicht sofort auf unserer Seite erscheint. Die Veröffentlichung Ihrer Stellenanzeige erfolgt für Sie kostenlos.