LAK aktuell Ausgabe Februar 2017
LAK aktuell Ausgabe Februar 2017
„Gesundheitssystem in Gefahr“ - Jede Stimme zählt
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die ABDA-Unterschriftenaktion „Gesundheitssystem in Gefahr“ ist Ende Dezember mit Erfolg angelaufen. Zahlreiche Kollegen und die Mitarbeiter in den Apotheken engagieren sich seither für den die Erhaltung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung durch unsere Präsenzapotheken.
Die Bürgerinnen und Bürger erleben gerade im Notdienst, wie wichtig die öffentlichen Apotheken für unser Gesundheitssystem sind. Dies ist ein ganz wichtiges Argument in unseren Gesprächen mit Politikern.
Daher möchte ich Ihr Augenmerk auch nochmals dafür schärfen, dass Sie sich vor allem für den Nacht- und Notdienst mit ausreichend Arzneimitteln bevorraten. Hierbei ist gerade auch die Akutversorgung von Schmerz- und Palliativpatienten notwendig. Gerade diese Versorgung führen wir auch immer in Gesprächen an, da ja der Versand von Betäubungsmitteln nicht erlaubt ist und wir immer betonen, wie reibungslos gerade auch diese Versorgung rund um die Uhr funktioniert. Bei uns werden Patienten nicht nur rund um die Uhr, sondern auch mit allen Arzneimitteln versorgt - bei uns gibt es keine „Rosinenpickerei“!
Die Liste zur Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung von Palliativpatienten finden Sie auf unserer Homepage, sie ist auch nochmals in dieser Ausgabe von LAK aktuell nachzulesen.
Der Nacht- und Notdienst ist das Pfund, mit dem wir in der politischen Diskussion wuchern können und müssen.
Ich bedanke mich bei allen Beteiligten ganz herzlich für Ihr Engagement im Rahmen der Unterschriftenaktion, Ihre Unterstützung und Ihr „Mitmachen“ sind richtig gut. Sie klären darüber auf, welche Folgen das EuGH-Urteil für die Bürgerinnen und Bürger hat. Sie klären die Patienten darüber auf, wie bedeutend die wohnortnahe Versorgung mit Arzneimitteln ist. Sie klären darüber auf, warum wir ein Gesetz brauchen, das den Versandhandel - wie in den überwiegenden anderen europäischen Ländern - auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente begrenzt. Und Sie sammeln über diesen direkten Kontakt Unterschriften, mit der die Patienten uns und unsere Aktion unterstützen.
Noch bis zum 1. März 2017 sind wir alle gefragt, uns zu engagieren und zum nachhaltigen Erfolg der Aktion beizutragen. Sprechen Sie mit Ihren Patienten und bitten Sie sie um ihre Unterschrift. Wir werden mit jeder Stimme aus der Bevölkerung gestärkt und unsere Forderung nach einem Rx-Versandhandelsverbot wird unterstrichen!
Helfen Sie mit, damit wir gemeinsam ein weiteres starkes Signal in Richtung Politik setzen - und die Werte, für die wir stehen, unübersehbarer machen!
Ihre
Ursula Funke
Programm der 96. Zentralen Fortbildungsveranstaltung
Die Akademie für Pharmazeutische Fortbildung der Landesapothekerkammer Hessen lädt am 18. / 19. März 2017 ein.
„Aktuelle Therapiekonzepte kardiovaskulärer Erkrankungen“
Veranstaltungsort:
Kongresshalle
Berliner Platz 2, 35390 Gießen
Programm am Samstag,18. März 2017
15:00 – 15:15 Uhr |
Eröffnung und Begrüßung Ursula Funke, Präsidentin der LAK Hessen |
15:15 – 16:15 Uhr |
Herz – Erkrankungen, Diagnostik, Interventionen Dr. med. Marco Campo dell‘ Orto |
16:30 – 17:30 Uhr
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Das geht ans Herz – Risiken und Maßnahmen im Medikationsmanagement bei QT-Zeitverlängerung Dr. rer. nat. Dirk Keiner |
17:45 – 18:45 Uhr |
Medikamentöse, interventionelle und chirurgische Therapie der KHK, Update 2017 PD Dr. Andreas Rolf |
Programm am Sonntag,19. März 2017
09:15 – 10:15 Uhr |
Neue Wirkmechanismen und Pharmaka in der Therapie der Herzinsuffizienz Prof. Dr. med. Ali El-Armouche |
10:30 – 11:30 Uhr |
Arterielle Hypertonie – wann und wie behandeln? |
11:45 – 12:45 Uhr
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Neue orale Antikoagulantien – Gibt es noch eine Indikation für Vitamin K-Antagonisten? PD Dr. Carina Hohmann |
Moderation: |
Prof. Dr. Dieter Steinhilber Sprecher der Akademie für Pharmazeutische Fortbildung der LAK Hessen |
Programmänderungen vorbehalten.Teilnahmebescheinigungen werden für Samstag und Sonntag gesondert ausgestellt und liegen ab der zweiten Pause an der Rezeption in der Kongresshalle aus. Kinderbetreuung ist vorgesehen. Telefonische Anmeldung (mit Altersangabe des Kindes) unter 069 979509-11 erbeten.
Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) im Sommer 2017
Die schriftliche Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) findet am 19. April 2017 an den Prüfungsorten Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden statt. Die praktische Abschlussprüfung wird am 6., 7., 8. und 9. Juni 2017 in Frankfurt am Main und am 8. Juni 2017 in Kassel durchgeführt.
Anmeldeformulare werden den Berufsschulen zur Verteilung zugehen.
Die Landesapothekerkammer Hessen bittet, alle für die Zulassung zur Prüfung notwendigen Unterlagen − einschließlich der Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) − in einem mit dem Namen der Auszubildenden beschrifteten Schnellhefter (kein Ordner) einzureichen.
Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung können von Auszubildenden, die die Prüfung gemäß § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung für PKA vorziehen möchten, bei der Landesapothekerkammer Hessen (Telefon 069 979509-41) angefordert werden. Die Ausbildungszeit kann jedoch um höchstens sechs Monate verkürzt werden.
Anmeldeschluss ist der 24. Februar 2017. Danach eingehende Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum 2017
Die Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker finden ganztags statt.Teilnahmevoraussetzung ist der bestandene zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
Termin Teil 1:
6. bis 17. März 2017
Veranstaltungsort:
Biozentrum Niederursel
Hörsaal B 1, Gebäude N 100
Max-von-Laue-Str. 9
60438 Frankfurt am Main
Die Anmeldung zu den Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erfolgt online auf der >> Website der Landesapothekerkammer Hessen und muss nachfolgende Daten enthalten: Name, Vorname, Privatanschrift, der zu absolvierende Teil.
Die Pharmazeuten im Praktikum erhalten nach der Anmeldung eine Anmeldebestätigung und weitere Informationen von der Geschäftsstelle. Der Stundenplan steht kurz vor den Veranstaltungen auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.
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Webinare der Landesapothekerkammer Hessen
Wir haben in den vergangenen Wochen festgestellt, dass es bei der Anmeldung zu unseren Webinaren immer noch technische Schwierigkeiten gibt. Gerne erläutern wir in dieser Ausgabe von LAK aktuell noch einmal die Vorgehensweise.
Wichtig ist, dass Sie sich online über unsere Homepage anmelden – eine Anmeldung per E-Mail oder über das Tool „Seminare und Veranstaltungen“ ist aus technischen Gründen nicht möglich!
Melden Sie sich zunächst mit Ihren Zugangsdaten der Landesapothekerkammer Hessen auf unserer >> Homepage an. Tragen Sie in die vorgegebenen Felder Ihre Mitgliedsnummer und Ihr Passwort ein.
Sollten Sie noch keine Zugangsdaten haben, so erhalten Sie diese, wenn Sie den Button >> Login beantragen anklicken, Ihre Mitgliedsnummer, Ihre E-Mail-Adresse und Ihr Geburtsdatum eingeben und absenden.
Sollten Sie beim Login Schwierigkeiten haben, kann Ihnen Frau Wendel täglich bis 13:00 Uhr, Telefon: 069 979509-12, behilflich sein.
Hier finden Sie die >> Liste der Webinare, die wir in diesem Jahr anbieten. Die Liste führt die Daten, die Themen, den Referenten und einen zu diesem Datum passenden Anmelde-Link auf.
Klicken Sie auf den entsprechenden Link und melden Sie sich damit zum Webinar an. Eine Anmeldung ist bis 24 Uhr des Vortages des jeweiligen Webinars möglich.
Sie erhalten dann eine Anmeldebestätigung per E-Mail.
Am Tag des Webinars erhalten alle angemeldeten Teilnehmer morgens eine Erinnerungs-E-Mail mit dem Link zum Webinarbeitritt.
Am Webinartag können Sie den virtuellen Seminarraum 30 Minuten vor Webinarbeginn betreten. Dafür klicken Sie auf den Link in der Ihnen zugeschickten Erinnerungs-E-Mail. Nur angemeldete Teilnehmer haben Zugang zum virtuellen Seminarraum.
Wenn Sie möchten, können Sie nach dem Webinar fünf Lernerfolgsfragen beantworten, für die Sie – bei richtiger Antwort – ebenfalls einen Fortbildungspunkt erhalten. Die Leo-Fragen können bis zu drei Tage nach dem Webinar bearbeitet werden. Nach Beginn der Bearbeitung hat man ein Zeitfenster von 15 Minuten.
Die Teilnahmebescheinigungen werden innerhalb von 8 Tagen nach dem Webinar automatisch erstellt und Ihnen per E-Mail zugesandt.
Sollten Sie kurz vor Webinarbeginn technische Probleme haben (Anmeldelink funktioniert nicht, kein Bild, kein Ton vorhanden etc.), so können Sie sich hier Hilfe holen: E-Mail-Adresse: webinare@pharma4u.de oder Tel.: 06196 2048070.
(Mo.-Fr. 09:00-13:00 Uhr und an Webinar-Tagen ab 30 Minuten vor Webinar-Beginn; bei Beginn um 20:00 Uhr also 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr).
Vortragsveranstaltungen im Sommersemester 2017 - DPhG
Bei den Vortragsveranstaltungen im Sommersemester 2017 steht das Thema „Kinder" im Fokus. Die Veranstaltungsreihe wird in Zusammenarbeit zwischen der DPhG LG Hessen RG Rhein/Main, der Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie der Landesapothekerkammer Hessen, Region Frankfurt am Main, angeboten.
25.04.2017 |
Prof. Dr. Matthias Schwab Dr. Margarete Fischer-Bosch-Institut für Klinische Pharmakologie am Robert-Bosch-Krankenhaus, Stuttgart Besonderheiten der Pharmakotherapie bei Kindern |
16.05.2017 |
Dr. Wolfgang Kircher St. Ulrich-Apotheke, Peißenberg Arzneiformen und ihre Anwendungsprobleme bei Kindern |
06.06.2017
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Prof. Dr. Wolfgang Jilg Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene Impfungen, die unsere Kinder brauchen |
20.06.2017 |
Edith Bennack Leitende Apothekerin, St. Elisabeth-Krankenhaus, Köln-Hohenlind Rationaler Einsatz von Antibiotika bei Kindern |
Die Vorträge finden jeweils um 20:15 Uhr im Biozentrum der Universität Frankfurt statt, Max-von-Laue-Str. 9 (Campus Riedberg), 60438 Frankfurt am Main, Hörsaal B 1 (großer Hörsaal). Jede Veranstaltung ist von der Landesapothekerkammer Hessen mit drei Fortbildungspunkten zertifiziert.
Interdisziplinäre Fortbildung für Ärzte und Apotheker
Am 22. März 2017 findet unter der Leitung von Prof. Dr. med. Klaus-Reinhard Genth und Prof. Dr. rer. nat. Dieter Steinhilber der erste Teil einer interdisziplinären Fortbildung für Ärzte und Apotheker in Frankfurt am Main statt. Thematisiert werden die „Chancen und Risiken der personalisierten Medizin".
Das ausführliche Programm können Sie als pdf über den untenstehenden Link herunterladen.
Vorankündigung: Schnupperkurs und Zertifikatsfortbildung Palliativpharmazie
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Palliativpharmazie ist der Beitrag des Apothekers und des pharmazeutischen Fachpersonals zur Palliativversorgung. Sie umfasst sämtliche pharmazeutischen Aspekte der Versorgung ebenso wie die Begleitung von Palliativpatienten und ihren Angehörigen. Dazu gehören die Versorgung mit Arzneimitteln inkl. Medikationsmanagement, die pharmazeutische Betreuung, aber auch die patientenindividuelle Herstellung von Rezepturen.
Da die Bevölkerung immer älter wird, werden typische Alterserkrankungen und damit auch begleitende Therapien zunehmen. Neben der Geriatrischen Pharmazie wird das Thema Palliativ Care eine immer größere Bedeutung erlangen.
Zertifikatfortbildung „Palliativpharmazie“
Um dem gerecht zu werden sowie auf vermehrte Nachfrage wird die Landesapothekerkammer Hessen daher wieder eine Zertifikatfortbildung „Palliativpharmazie“ anbieten. Der Schnupperkurs ist für das zweite Halbjahr – voraussichtlich im November – in Planung, die Zertifikatfortbildung selbst für das Jahr 2018. Zudem wird dieses wichtige Thema auch durch die Zentrale Fortbildung der Landesapothekerkammer Hessen im November in Gießen, die sich mit dem Thema „Palliativpharmazie“ auseinandersetzt, beleuchtet.
Zusätzlich unterstützt die Landesapothekerkammer Hessen ihre Mitglieder in der Notfallversorgung von Palliativpatienten seit 2012 mit einer Empfehlung, die die ambulante Notfallversorgung von Palliativpatienten durch jede Apotheke sicherstellt. Das Dokument steht >> hier für Sie zum Download bereit.
Aufbau der Fortbildung
Im Rahmen der Zertifikatfortbildung sind 40 Seminarstunden sowie eine dreitägige Hospitation in einem Hospiz, einer Palliativstation oder bei einem ambulanten Palliativdienst mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) zu absolvieren inkl. der Dokumentation eines Patientenfalls.
Es werden folgende Kenntnisse vermittelt:
Welche pharmazeutischen Serviceleistungen kann die Arzneimittelversorgung der Palliativpatienten verbessern,
Welche medikamentösen und nichtmedikamentösen Behandlungen lindern belastende Beschwerden,
Welche Organisationsstrukturen gibt es in der multidisziplinären Versorgung der Palliativpatienten und wie ist der Apotheker als Teil des Versorgungsnetzwerkes eingebunden,
Die Wahrnehmung der Erkrankten in ihrer Ganzheitlichkeit inkl. einer vorausschauenden Betreuung und einer vorsorgenden Behandlung und welche ethischen und rechtlichen Aspekte dabei zu berücksichtigen sind,
Welche psychosozialen und spirituellen Bedürfnisse Palliativpatienten und ihre Angehörigen haben, und dass die Betreuung und Behandlung an den individuellen Bedürfnissen, Wünschen und Wertvorstellungen der Patienten und ihrer Angehörigen orientiert werden muss,
Welche Besonderheiten in der Kommunikation mit Palliativpatienten und ihren Angehörigen sowie in der Kommunikation und Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer in die Palliativversorgung involvierter Berufsgruppen zu beachten sind,
Dass eine kompetente Betreuung Schwerkranker und Sterbender nur gelingen kann, wenn die Betreuenden ihre Einstellung zu Krankheit, Sterben, Tod und Trauer reflektieren sowie ihre eigenen Grenzen wahrnehmen können.
Zertifizierungen der Landesapothekerkammer Hessen
Die Landesapothekerkammer Hessen gratuliert zur erfolgreichen Rezertifizierung der
Sonnen-Apotheke, Künzell, sowie der
Filialapotheke Biligrim-Apotheke, Künzell.
Leiterin: Barbara Engel.
Wichtig! Informationspflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ab 01.02.2017
Wir möchten Sie aus aktuellem Anlass noch einmal auf die Informationspflicht nach den §§ 36, 37 VSGB hinweisen, die seit dem 01.02.2017 verpflichtend ist.
Wie in der September-Ausgabe von LAK aktuell bereits ausgeführt, sind Apotheker, die Waren im Sinne des § 1 a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung anbieten und eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, verpflichtet, den Verbraucher leicht zugänglich und verständlich darauf hinzuweisen, inwieweit man bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die Informationspflicht trifft einen Apotheker auch dann, wenn er nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren teilnehmen möchte.
Derzeit gibt es die >> Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, sowie eine >> Schlichtungsstelle für den Online-Handel.
Es ist anzuraten, dass Apotheken seit dem 01.02.2017 auch im Rahmen der Gesundheitsdienstleistungen eine Erklärung dahingehend abgeben, ob sie in diesem Bereich an einem Streitbeteiligungsverfahren teilnehmen möchten oder nicht. Ferner muss auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hingewiesen werden, wenn man sich dafür entscheidet oder dazu verpflichtet ist, am Streitbeteiligungsverfahren teilzunehmen.
In diesem Fall muss der Hinweis Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten, § 36 VSBG. Zu beachten ist, dass diese allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 Abs. 3 VSBG nur für Unternehmer gilt, die mehr als 10 Personen beschäftigen. Sollte nach dem 01.02.2017 eine solche Information fehlen, könnte es zu einer Abmahnung kommen.
Informationspflicht für alle Unternehmer
Die Informationspflicht nach § 37 VSBG besteht für alle Unternehmer unabhängig von der beschäftigten Personenanzahl oder ob eine Webseite betrieben oder AGBs verwendet werden. Hiernach besteht die Informationspflicht, wenn die Streitigkeit bereits entstanden ist und nicht beigelegt werden konnte. Nach § 37 Abs. 2 VSBG muss dieser Hinweis in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen.
Weitergehende Informationen hierzu finden Sie in der >> September-Ausgabe von LAK aktuell. Eine >> Liste der Verbraucherschlichtungsstellen finden Sie hier.
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Das 4. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften ist am 21.12.2016 in Kraft getreten. Die relevantesten Änderungen sind:
Änderung im Arzneimittelgesetz:
Eine wichtige Regelung ist unter anderem, dass eine Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn die Verschreibung nach einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde. Damit sollen vor allem Fehldiagnosen verhindert werden.
§ 48 Abs. 1 „[…] Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn die Person dem Arzt oder Zahnarzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt. […]“
Die Vorschrift unterstützt die bereits bestehenden berufsrechtlichen Regelungen der Ärzte im Bereich der Verschreibungspflicht.
Der Gesetzgeber erklärt: „Damit der Schutzzweck der Verschreibungspflicht umfassend erreicht wird, werden die bereits geltenden untergesetzlichen Regelungen für Ärzte nunmehr durch entsprechende Vorgaben für die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker ergänzt. Wenn es für den Apotheker offenkundig ist, dass eine Verschreibung ohne direkten Kontakt mit der Ärztin oder dem Arzt, beispielsweise über ein Internetportal, erfolgt ist, darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden. Das Verbot der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne vorherigen direkten Arzt-Patienten- Kontakt gilt nicht uneingeschränkt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abgabe aufgrund einer Verordnung von Arzneimitteln ohne unmittelbaren persönlichen Patientenkontakt zulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Patientin oder der Patient der verschreibenden Person aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung der Verschreibung oder eine erstmalige oder wiederholte Verschreibung im Rahmen der Fortsetzung der Behandlung handelt.“ (>> Quelle)
Allerdings lässt der Gesetzgeber offen wann es für den Apotheker offenkundig sein soll, dieses Tatbestandsmerkmal muss vielmehr dann in der täglichen Praxis mit Leben gefüllt werden.
Achtung: Wieder Schadsoftware im Umlauf
Das LKA Niedersachsen informiert darüber, dass derzeit wieder verstärkt E-Mails mit gefährlichen Anhängen versandt werden. Die Cyberkriminellen verschicken unter der Nutzung verschiedenster Namen von angeblichen und zum Teil auch real existierenden Firmen und Zahldiensten angebliche Rechnungen. Hierbei ist das Grundmuster dieser Mails nahezu immer gleich:
Als Absender sind Firmen wie
Giropay
Giro Pay 24
Giro Pay 24 GmbH
Rechtsanwalt Bank Payment AG
Rechtsanwalt Amazon GmbH
Directpay GmbH
Inkassoabteilung Mail & Media AG
Rechtsanwalt Mail&Media AG
Rechnungsstelle Pay Online24 GmbH
Online24 Pay AG
Online Pay GmbH
GiroPay AG
Rechts
Directpay
Paydirect
OnlinePayment AG
Online Payment GmbH
PayOnline
Bank-Pay AG
Direktpay24
Mail & Media AG
Amazon AG
Amazon GmbH
inkasso@ebay.de
und viele mehr angegeben. Hier nutzen die Täter oft leider auch Namen von Firmen, die tatsächlich existieren. Somit werden deren Namen von den Tätern missbraucht.
In den Mails wird behauptet, dass es um Zahlungen, Rechnungen, Lastschriften usw. in Verbindung mit z.B. der Mail & Media AG, aber auch amazon und anderen Diensten gehen würde. Als Betreff finden sich u.a. nachfolgende Zeilen wieder:
Automatische Lastschrift konnte nicht vorgenommen werden
Rechnung für Bestellung Nr. ...
Rechnung zur Bestellung
Die Automatische Kontoabbuchung von Mail & Media konnte nicht vorgenommen werden
Rechnung noch offen Nr. ...
Rechnung für [echter Empfänger-Name] noch offen
Rechnung für [echter Empfänger-Name]
Die automatische Konto-Lastschrift konnte nicht gebucht werden
Ihr gespeichertes Girokonto ist nicht hinreichend gedeckt
Lastschrift konnte nicht vorgenommen werden
unbeglichene Rechnung
Kontolastschrift Nr. ... konnte nicht durchgeführt werden
Rechnung zur Bestellung
und viele Varianten mehr....
Die Mailempfänger werden persönlich angesprochen. Hier nutzen die Täter Datensätze aus Hacks von Firmen, Phishingmails, Gewinnspielen und mehr. Unsere Besucher geben an, dass diese Daten in der Regel stimmen (Name, Adresse, Telefonnummer). Zum Teil sollen die Daten auch veraltet sein. Eine dringende Begleichung der Rechnung sei, so der Mailinhalt, notwendig. Alles weitere sei im beigefügten Anhang zu finden. Dieser ist in der Regel eine ZIP-Datei, die ungefähr diesen Aufbau hat:
Wichtig ist, dass diese Mails von der Aussage her komplett gefälscht sind. Die Inhalte sind frei erfunden!
Es gibt keine entsprechenden Käufe oder Verträge, die nun bezahlt werden müssten. Den Tätern geht es hierbei lediglich darum, dass der Empfänger in voller Sorge und Angst den beigefügten Anhang ausführt. Dieser Anhang beinhaltet jedoch gefährliche Schadsoftware. Der Anhang sollte unter keinen Umständen geöffnet und ausgeführt werden!
Sollten Sie bereits den Anhang ausgeführt haben, werden Sie sehr wahrscheinlich zunächst nichts bemerken. Sie werden denken, dass der Anhang wohl defekt sei. Tatsächlich wird bereits im Hintergrund die Schadsoftware aktiv und kann u.a. Ihren Computer sperren (Ransomware), diesen als Botnetz-Rechner missbrauchen und/oder Zugangsdaten und weitere sensible Daten ausspionieren bzw. manipulieren (z.B. Onlinebanking, Soziale Netzwerke, Maildienste, Onlineshopping etc.).
Den vollständigen Artikel können Sie >> hier lesen.
Cannabis Gesetzentwurf
Am 18.01.2017 hat der Gesundheitsausschuss des Bundestages den Weg frei gemacht für den Cannabis-Gesetzentwurf der Bundesregierung. Der Gesetzentwurf wurde dann am 19.01.2017 im Bundestag verabschiedet.
Schwer kranke Patienten sollen zukünftig zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung mit hochwertigen Cannabisarzneimitteln versorgt werden können. Bisher bedurfte es hierzu einer Ausnahmegenehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und die Kosten wurden in der Regel dem Patienten nicht erstattet. In Zukunft soll Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland angebaut werden können. Der Aufbau einer staatlichen Cannabisagentur wird durch das BfArM erfolgen. Das BfArM ist des Weiteren für eine Begleitforschung verantwortlich, die innerhalb von fünf Jahren die Verschreibungspraxis untersuchen soll. Nach Kritik von Experten werden Patienten nicht mehr verpflichtet, hieran teilzunehmen – stattdessen sollen nur noch anonymisierte Daten vom BfArM ausgewertet werden.
Änderung der Bundesapothekerordnung
§ 2 Abs. 3 wurde folgendermaßen neu gefasst:
„Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.“
Das Berufsbild der Apotheker wird nun wesentlich umfassender beschrieben. Bislang nicht ausdrücklich genannte Tätigkeiten, zum Beispiel in der Lehre und Forschung oder in der öffentlichen Verwaltung, wurden aufgenommen.
Mit der Kammer fortbilden
Die Landesapothekerkammer Hessen unterstützt Sie kontinuierlich mit einem umfangreichen Fortbildungsprogramm. Das vielfältige Veranstaltungsangebot deckt alle relevanten Themen ab. Wir möchten Sie damit nicht nur in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen, sondern auch eine erfolgreiche Basis für Ihre weitere Qualifzierung legen.
LAK aktuell ist das amtliche Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Hessen.
Herausgeber: Landesapothekerkammer Hessen, K.d.ö.R.
Chefredaktion: AzetPR
Ständige Mitarbeit: Ulrich Laut, Michael Aland, Johanna Hauser, Daniela Pach, Birgit Wolfraum
Verantwortlich für namentlich gezeichnete Beiträge: die Verfasser
Redaktionsbeirat: Ursula Funke (Vorsitzende), Dr. Sebastian Barzen, Prof. Dr. Theodor Dingermann,
Dr. Reinhard Hoferichter, Dr. Cora Menkens, Dr. Otto Quintus Russe, Dr. Viola Schneider
Anschrift des Herausgebers:
Landesapothekerkammer Hessen
Kuhwaldstr. 46, 60486 Frankfurt am Main
Tel.: 069 979509-0, Fax: 069 979509-22
E-Mail: info(at)apothekerkammer.de
Konzept, Redaktion, Layout, Satz & Grafik:
AzetPR
Wrangelstr. 111, 20253 Hamburg
Tel.: 040 413270-31
E-Mail: info(at)azetpr.com
Erscheinungsort: Frankfurt am Main. Erscheinungsweise: monatlich. Für Mitglieder der Landesapothekerkammer Hessen ist der Bezug kostenfrei.
Druck, Kopien, Aufnahme in elektronische Medien (auch auszugsweise) für Nicht-Mitglieder nur mit schriftlicher Genehmigung. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos, etc. keine Gewähr. Die Redaktion behält sich die (sinngemäße) Kürzung von Leserzuschriften vor.
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