LAK aktuell Ausgabe Mai 2022
LAK aktuell Ausgabe Mai 2022
Die Zitrone ist ausgepresst
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
vor einigen Wochen gelangte ein Referentenentwurf aus dem BMG in die Öffentlichkeit, der allerdings kurze Zeit später wieder einkassiert wurde: Pläne für ein Spargesetz! Im Fokus stand ausschließlich der Bereich Arzneimittelversorgung: Erhöhung des Kassenabschlags, Senkung der Mehrwertsteuer, was unterm Strich einen Ertragsverlust von 38 Cent pro abgegebener Packung Rx bedeuten würde.
Jede und jeder von uns kann sich ausrechnen, was das bedeuten würde!
Aus dem BMG hört man seither, es werde ein Referentenentwurf in Kürze kommen, der von allen Beteiligten Opfer fordern würde. Im politischen Raum wird man immer häufiger mit der Aussage konfrontiert, die Apotheker wären ja die Gewinner der Pandemie und hätten sehr viel Geld verdient, daher müsse hier reguliert werden.
Ja, wir haben im letzten Jahr zusätzliches Geld verdient: zusätzliches Geld für zusätzliche Arbeit, zusätzliches Engagement, zusätzliche Investitionen!
Ich will hier gar nicht aufzählen, was wir alles getan haben, damit die Arzneimittelversorgung in der Pandemie durchgängig hervorragend weitergelaufen ist und die Patienten durch uns sicher und zuverlässig versorgt wurden, Sie alle wissen das. Auch all die zusätzlichen Aufgaben, die wir einfach übernommen haben, ohne groß zu zögern oder zu lamentieren, wir haben gezeigt: Wir machen es und wir können es!
Wir sind gerade bei der politischen Nacht- und Nebelentscheidung des Maskenverteilens mit nicht unerheblichen Beträgen ins wirtschaftliche Risiko gegangen, auch für das Ausstellen der Impfzertifikate haben wir in das Portal investiert. Sowohl beim Testen wie auch beim Impfen mussten Schulungen absolviert und die Logistik hingestellt werden, übrigens sind wir Apotheker bis heute der einzige der drei Heilberufe, denen es durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes zusätzlich zu den Ärzten ermöglicht wurde, gegen Covid impfen zu dürfen, der das im Januar umgesetzt hat und seit Februar auch macht. All diese Tätigkeiten erforderten zusätzliches Personal, generierten viele Überstunden etc. Wir haben keine Unterstützung für Hygienemaßnahmen bekommen, die Apothekenteams wurden und werden von den Apotheken mit Schutzausrüstung versorgt, die Räume zum Schutz der Teams und der Patienten ebenfalls von den Apotheken ausgestattet.
Sie kennen alle diese zusätzlichen Aufgaben und die dadurch entstandenen Kosten, leider gerät es in der öffentlichen Wahrnehmung schnell in Vergessenheit.
Die zusätzlichen Erträge sind Einmaleffekte, betrachtet man nur den Arzneimittel- oder gar den GKV-Umsatz, sehen die Zahlen wesentlich nüchterner aus.
Ich erkläre das jedem Politiker und jedem Journalisten, was manchmal Erstaunen hervorruft, insbesondere wenn ich über die tatsächlichen Zahlen informiere und auch die Verdienstmöglichkeiten der Mitarbeiter in den Apotheken erläutere.
Wir – Ihre Kammervertreter – tun alles, um hier aufzuklären und zu verdeutlichen, dass wir nicht weniger, sondern mehr Geld im System brauchen, damit unser System weiterentwickelt werden kann, junge Menschen den beruflichen Weg in die Apotheke finden mit dem Ziel, auch in Zukunft die Patienten sicher und wohnortnah zu versorgen. Wir wollen uns pharmazeutisch noch viel stärker einbringen, hierfür brauchen wir die wirtschaftliche Grundlage und müssen gleichzeitig von bürokratischem Unsinn befreit werden, damit wir die Zeit für die Patienten haben.
Helfen Sie mit – die Diskussion um die „Gewinner“ der Pandemie wird spätestens mit der Vorlage eines Referentenentwurfs zu einem Spargesetz in aller Munde sein: lassen Sie uns die Realität darstellen, Abgeordnete und Journalisten aufklären und informieren.
Aus dem Apothekensektor kann kein Tropfen mehr ausgepresst werden!
Ihre
Ursula Funke
Verordnung zur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung und der Apothekenbetriebsordnung – Auswirkung auf Defekturarzneimittel
Am 29. April 2022 ist die Verordnung zur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung und der Apothekenbetriebsordnung vom 12. April 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 681) verkündet worden.
Durch die Änderungsverordnung werden die Kennzeichnungsvorschriften in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 ApBetrO daran angepasst, dass Warnhinweise für zugelassene Arzneimittel europaweit einheitlich durch die Guideline on Excipients in the labelling and package leaflet of medicinal products for human use (Excipients Guideline) festgelegt werden, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und regelmäßig weiterentwickelt wird. Die Excipients Guideline wird durch die Besonderheitenliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 AMG im nationalen Arzneimittelrecht umgesetzt. Die Besonderheitenliste kann in ihrer jeweils aktuellen Fassung im Internetangebot des BfARM unter >> https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Besonderheitenliste/_node.html abgerufen werden.
In der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung werden nur noch Übergangsvorschriften geregelt. Fertigarzneimittel, die nach der bisher geltenden Arzneimittel-Warnhinweisverordnung gekennzeichnet sind, dürfen vom Großhandel und von Apotheken unbefristet abverkauft werden. Defekturarzneimittel dürfen noch bis zum 30. Juni 2023 abverkauft werden, sofern sie zum Geltungsbeginn der Änderungsverordnung bereits mit einem Warnhinweis versehen sind.
Das bedeutet, dass Defekturarzneimittel – wie auch Rezepturarzneimittel – die nach dem Inkrafttreten der Änderungen angefertigt werden, nach der neuen Rechtslage gekennzeichnet werden müssen.
Zur Erinnerung: Kennzeichnung nach § 14 Apothekenbetriebsordnung
Rezepturarzneimittel müssen auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen, mindestens folgende Angaben aufweisen:
Name und Anschrift der abgebenden Apotheke und, soweit unterschiedlich, des Herstellers,
Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl,
Art der Anwendung,
Gebrauchsanweisung, sofern das Arzneimittel nicht unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,
Wirkstoffe nach Art und Menge und sonstige Bestandteile nach der Art sowie Angaben zur Konzentration oder zur Menge des sonstigen Bestandteils, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist,
Herstellungsdatum,
Verwendbarkeitsfrist mit dem Hinweis „verwendbar bis“ oder mit der Abkürzung „verw. bis“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr und, soweit erforderlich, Angabe der Haltbarkeit nach dem Öffnen des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung,
soweit erforderlich, Hinweise auf besondere Vorsichtsmaßnahmen, für die Aufbewahrung oder für die Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden, und
soweit das Rezepturarzneimittel auf Grund einer Verschreibung zur Anwendung bei Menschen hergestellt wurde, Name des Patienten.
Die Angaben müssen in gut lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise angebracht und mit Ausnahme der Nummer 5 in deutscher Sprache verfasst sein. Soweit für das Rezepturarzneimittel ein Fertigarzneimittel als Ausgangsstoff eingesetzt wird, genügt anstelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 5 die Angabe der Bezeichnung des Fertigarzneimittels; soweit es sich um eine patientenindividuell hergestellte parenterale Zubereitung handelt, sind zusätzlich zu der Angabe nach Satz 1 Nummer 5 die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, die Chargenbezeichnung sowie der Name des pharmazeutischen Unternehmers anzugeben. Die Angaben nach Nummer 8 können auch in einem Begleitdokument gemacht werden.
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Warum ist es wichtig, Arzneimittel richtig zu entsorgen?
Durch unsachgemäße Entsorgung von Arzneimitteln (Spüle, Toilette) wird der Umwelt großer Schaden zugefügt. Denn auch die besten Kläranlagen können nicht alle Arzneimittelrückstände abfangen, sodass Medikamentenrückstände ins Abwasser und somit in unsere Gewässer gelangen. Die dort lebenden Tiere reagieren sehr empfindlich auf diese Rückstände und werden geschädigt. So kommt es z.B. bei Fischen zu einer Verweiblichung männlicher Tiere, wodurch die Fortpflanzung gestört und die Population geschwächt wird; Pflanzen und Algen können in ihrem Wachstum gehemmt werden. Manche Stoffe können auch bei der Trinkwassergewinnung nur schwer entfernt werden.
Bei einer Analyse des Grundwassers im Hessischen Ried konnten die Rückstände zahlreicher Arzneimittel nachgewiesen werden. Vielfach muss aufgrund der Erkrankung an der Medikation festgehalten werden und über den Einbau spezieller Filter in Kläranlagen versucht werden, die Arzneimittelrückstände im Grundwasser zu minimieren. Allerdings besteht bei freiverkäuflichen Arzneimitteln – insbesondere transdermal anzuwendenden Arzneiformen – durchaus die Möglichkeit der Einflussnahme. Speziell Diclofenac erweist sich hinsichtlich der Rückstände in Gewässern als problematisch. Hier ist schon viel geholfen, wenn die Patienten dafür sensibilisiert werden, nach Applikation die Hände vor dem Waschen an einem Stück Küchenrolle o. ä. gründlich abzuwischen und dieses im Hausmüll zu entsorgen.
Pilotprojekte in Essen konnten zeigen, dass falsche Arzneimittelentsorgung oftmals auf mangelnde Kenntnis zurückzuführen ist – aber auch auf den Wunsch, Mülltrennung korrekt durchzuführen. Als Beispiel seien hier Säfte genannt, die in der Toilette entsorgt werden, damit die Flasche im Altglas entsorgt werden kann.
Um zu sensibilisieren und eine Hilfestellung für die Information der Kunden zu geben, stellt die LAK Hessen bereits seit etlichen Jahren einen Flyer zur korrekten Arzneimittelentsorgung zur Verfügung:
>> https://www.apothekerkammer.de/pdf/Flyer_AMEntsorgung.pdf
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Fertigarzneimittelseminar Sommersemester 2022
„Neue und altbekannte Arzneistoffe – Innovationen in der Pharmakotherapie"
Das 8. Semester Pharmazie der Goethe-Universität Frankfurt lädt Sie herzlich zum Fertigarzneimittelseminar am 13. Juli 2022 von 9 bis 15 Uhr ein.
Es erwartet Sie eine Reihe von Vorträgen, die sich hauptsächlich mit Arzneistoffen befassen, die in den letzten Jahren vermehrt Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben. Die Themengebiete beinhalten Therapeutika von Herz-Kreislauf- und Stoffwechsel-Erkrankungen, Antiinfektiva, Onkologika, sowie Wirkstoffe, die am zentralen Nervensystem angreifen.
Seien Sie gespannt auf zum Teil unerwartete oder überraschende Veränderungen in der modernen Pharmakotherapie. Welche Arzneimittel konnten sich über die Jahre bewähren und wurden für neue Zwecke zugelassen? Welche sind einfach nicht mehr zeitgemäß? Hierbei werden Ihnen sowohl naheliegende Erweiterungen der Indikationsgebiete als auch völlig neue Anwendungsbereiche vorgestellt.
Die Vorträge wurden von den Studierenden des Abschluss-Semesters im Sommersemester 2022 unter Betreuung der HochschullehrerInnen der Goethe Universität Frankfurt erarbeitet.
Das Fertigarzneimittelseminar wird von der Landesapothekerkammer Hessen zertifiziert.
Wir weisen darauf hin, dass das Vortragsskript ausschließlich in elektronischer Form verfügbar ist. Die Veranstaltung findet für alle Interessierten im Hörsaal B1 auf dem Universitätscampus Riedberg statt.
Bitte schreiben Sie für die Anmeldung eine Mail an: pharmakologie-fb14@uni-frankfurt.de.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Programm:
Alle Vorträge je 20 min
09:00 – 09:10 Uhr: Begrüßung
09:10 – 09:30 Uhr: „Empagliflozin bei Herzinsuffizienz“
Katja Müller, Dorothea Chalvatzis, Annika Gronstedt, Ellen Andreae, Therese Dinh
Betreut von Herrn Prof. Dr. Dr. Schmidtko
09:30 – 09:50 Uhr: „Liraglutid – eine Spritze im Kampf gegen zwei Wohlstandskrankheiten?“
Marie Frankreiter, Jacqueline Berger, Jessica Merkel, Jan Leininger
Betreut von Frau Apl. Prof. Dr. Tawab
09:50 – 10:10 Uhr: „Evolocumab – eine Evolution bei der Therapie der Hyperlipidämie?“
Jannick Schicktanz, Ruben Westphal, Philip Ohling, Donghui Großkopf
Betreut von Frau Prof. Dr. Kaiser
10:10 – 10:30 Uhr: „14 Jahre DOAKs – halten die Blockbuster, was sie versprechen?“
Charlotte Robert, Sina Deubel, Franziska Wrobel, Rosa Steinbacher, Pershia Nobacht
Betreut von Herrn Prof. Dr. Schubert-Zsilavecz
10:30 – 11:00 Uhr: Kaffeepause
11:00 – 11:20 Uhr: „Ketamin – in die Nase bleibt im Kopf?“
Gabriel Rediker, Florian Croll, Linus Liebeton, Chinonso-John Ani
Betreut von Herrn Prof. Dr. Klein
11:20 – 11:40 Uhr: „Cannabidiol – was ist dran am „Wundermittel“?“
Marc Scheid, Dominik Schauer, Celine Rosenberger, Julia Bauer
Betreut von Herrn Prof. Dr. Fürst
11:40 – 12:00 Uhr: „Can you resist me? Linezolid und der Kampf gegen multiresistente Keime“
Johannes Dopfer, Maximilian Volz, Deniz Özcan, Alicia Bulling, Johanna Saumer
Betreut von Frau Prof. Dr. Windbergs
12:00 – 12:20 Uhr: „Sofosbuvir – Ein Breakthrough in der HCV-Therapie?“
Heeju Lee, Stefani Rogler, Seyedehnarin Azimi, Niklas Göbel, Sophia Kurzhals
Betreut von Herrn Prof. Dr. Proschak
12:20 – 13:30 Uhr: Mittagspause
13:30 – 13:50 Uhr: „Fingolimod“
Sina Chiara Bauer, Lara Stefani, Pauline Marie Hamscher, Johanna Schönherr, Jelin Cakar
Betreut von Herrn Prof. Dr. Steinhilber
13:50 – 14:10 Uhr: „Checkpoint-Inhibitoren: Moderne Immuntherapie mit Nivolumab – Hoffnungsträger für Krebspatient*innen?“
Philipp Derr, Kevin Loj, Niklas Günther, Marina Scholz
Betreut von Prof. Dr. Marschalek
14:10 – 14:30 Uhr: „Lenalidomid – Vorreiter für neue Zukunftstherapien?“
Konstantina Perperidou, Niklas Lau, Natalia Machajewski, Diana Solaimankhel, Destina- Alara Uykun
Betreut von Herrn Prof. Dr. Knapp
14:30 – 14:50 Uhr: „Sirolimus – von der Osterinsel bis zur Krebstherapie?“
Franziska Ludwig, Estella Pomillo, Marie Zaiser, Laura Thissen
Betreut von Frau Prof. Dr. Bachmeier
Organisation: Kea Schuh, Lana Molnar, Lisa Gruber, Sarah Oehme
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Wichtige Informationen zur Anerkennung ausländischer Studiengänge im Fach Pharmazie
1.) Drittstaaten
Wenn Sie außerhalb Deutschlands in einem sogenannten Drittstaat (= außerhalb der EU) Pharmazie studiert und als Apotheker gearbeitet haben, können Sie sich den Abschluss in Deutschland anerkennen lassen.
Folgende Schritte sind zu beachten:
An erster Stelle steht der Erwerb der Sprache. Neben grundlegenden Deutschkenntnissen (Niveau B.2) muss eine sogenannte Fachsprachenprüfung (Niveau C.1) abgelegt werden, mit der Sie nachweisen, sich auch im Apothekenumfeld problemlos mit Kollegen, Ärzten und Patienten verständigen zu können.
Die Prüfung über die Fachsprache legen Sie bei der Landesapothekerkammer Hessen ab. Der >> Anmeldebogen steht auf unserer Homepage zur Verfügung.
Den Antrag auf Anerkennung Ihres Abschlusses stellen Sie beim Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG):
>> https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/Information%20for%20pharmacists.pdf (englisch)
>> Information zur Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis (deutsch)
>> Antrag auf Approbation/Berufserlaubnis (deutsch)
Hier finden Sie auch Informationen zu den benötigten Unterlagen. Bei Fragen zum Anerkennungsverfahren wenden Sie sich bitte direkt an das HLPUG. Wenn Sie während des Anerkennungsverfahrens bereits in einer Apotheke arbeiten möchten, können Sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Approbation den Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis stellen. Voraussetzung hierfür ist die bestandene Fachsprachenprüfung.
So können Sie den Alltag in deutschen Apotheken kennenlernen und unter Aufsicht eines Apothekers arbeiten. Die Anmeldung zur Anerkennungsprüfung findet ebenfalls beim HLPUG statt.
Sobald Sie mit einer Berufserlaubnis in einer Apotheke in Hessen arbeiten, müssen Sie sich bei der Landesapothekerkammer Hessen anmelden. Das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage: >> https://www.apothekerkammer.de/pdf/Meldebogen_fuer_Apotheker_2021.08.01.pdf
2.) Abschluss in der EU
Weitere allgemeine Informationen:
>> https://www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de/
Nicht alle Fragen beantwortet? Wenden Sie sich an uns, als Ansprechpartner steht Ihnen Frau Groth (k.groth@apothekerkammer.de, 069 979509-24) zur Verfügung.
Anerkennungsstellen für pharmazeutische Ausbildungsberufe
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA)
Die zuständige Stelle zur Anerkennung einer PKA-Ausbildung ist die Landesapothekerkammer Brandenburg:
Landesapothekerkammer Brandenburg |
Tel.: 0331 88866-0 |
Pharmazeutisch-technische Angestellte (PTA)
Das Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat II 24.1 – ist in Hessen für die staatliche Anerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe zuständig.
Um einen Antrag auf die staatliche Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung zu stellen, muss die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Hessen haben oder – mangels Wohnsitzes – nachweisen, dass der Beruf in Hessen ausgeübt werden soll. Zur Begründung der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Sind bereits ein Wohnsitz oder ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland vorhanden, ist der Antrag bei der dort zuständigen Behörde zu stellen.
Was wird im Anerkennungsverfahren geprüft?
Zuerst wird geprüft, ob Ihr ausländischer Berufsabschluss mit einem Beruf in Deutschland (Referenzberuf) vergleichbar ist und keine wesentlichen Unterschiede vorliegen (Gleichwertigkeitsprüfung).
Dafür werden Zeugnisse und Dokumente benötigt, aus denen unter anderem der Inhalt (Fächer der Ausbildung oder des Studiums und die Anzahl der jeweiligen Unterrichtsstunden) und die Dauer Ihrer abgeschlossenen Berufsqualifikation ersichtlich sind. Wichtig sind dabei auch Ihre einschlägigen Berufserfahrungen. Auch ein Sprachzertifikat zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (B2 oder höher) wird gefordert. Akzeptierte Institute können dem Antragsformular des RP entnommen werden: >> https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/Formular-Antrag-Gesundheitsfachberufe_01-2022.pdf
Weiterführende Links:
>> https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/profession
>> https://www.make-it-in-germany.com/de/
>> https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php
>> https://www.netzwerk-iq.de/
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Abend-Seminare 2022
„Der klassische dritte Mittwoch“
Die Online-Seminare finden, wenn nicht anders angegeben, von 20:00 bis 21:30 Uhr über pharma4u statt. Die Teilnahme ist gebührenfrei. Informationen zur Anmeldung der klassischen Mittwochs-Termine entnehmen Sie bitte unserer >> Homepage.
18.05.2022 „Kinderwunsch auf Rezept“
Gesche Ratfeld
15.06.2022 „Dokumentation in der Apotheke“
Elke Jungbluth
Für die Teilnahme an einem abendlichen Online-Seminar erhalten Sie zwei Fortbildungspunkte.
Wenn Sie möchten, können Sie nach dem Online-Seminar fünf Lernerfolgsfragen beantworten, für die Sie – bei richtiger Antwort – ebenfalls einen Fortbildungspunkt erhalten. Nach Beginn der Bearbeitung hat man ein Zeitfenster von 15 Minuten.
Die Teilnahmebescheinigungen werden innerhalb von 8 Tagen nach dem Online-Seminar automatisch erstellt und Ihnen per E-Mail zugesandt.
Abendveranstaltungen der LAK Hessen
Wegen der Corona-Pandemie werden die Fortbildungen auch weiterhin teilweise Online oder als Hybrid-Veranstaltungen abgebildet. Eine Anmeldung zu diesen – auch den kostenfreien – Abend-Seminaren ist über unseren Veranstaltungskalender möglich:
>> https://obs.apothekerkammer.de/front/select_product.php
Beachten Sie, dass wir auch bei den ersten Präsenzveranstaltungen ausnahmsweise eine Anmeldung voraussetzen, um den notwendigen Hygienekonzepten gerecht werden zu können.
Die Online-Abendveranstaltungen finden in der Regel von 20:00 – 21:30 Uhr statt, eine Anmeldung ist bis 24:00 Uhr am Vortag möglich.
Bitte denken Sie daran, den Bestellvorgang abzuschließen, damit Ihre Anmeldung bei uns eingeht.
Wenn Sie einen Termin trotz Buchung doch nicht wahrnehmen können, bitten wir um eine kurze Rückmeldung per E-Mail, damit der Platz Interessenten von der Warteliste angeboten werden kann.
Bitte beachten Sie unbedingt die Angabe zur Durchführung (Online/Präsenz) der Fortbildungsveranstaltungen in unserem Veranstaltungskalender.
Die nächsten Termine sind:
16.05.2022 |
Arzneimittel in der Stillzeit |
16.05.2022 |
Schlaganfallprophylaxe – ein Praxis-Update |
17.05.2022 |
Tina Turner: Niereninsuffizienz – Wenn Entgiftung versagt |
19.05.2022 |
Dysphagie |
19.05.2022 |
Therapie der Herzinsuffizienz – Update/Schwerpunkt Vorhofflimmern |
20.-22.05.2022 |
Zertifikatfortbildung Palliativpharmazie Teil 1 – Der Apotheker als Teil des Palliative-Care-Teams - abgesagt - |
23.05.2022 |
Refresher Vertiefungsseminar – AMTS bei multipler Sklerose * |
24.05.2022 |
Europäische Impfwoche: Herausforderung: Hürden der Impfberatung – von kniffligen Impf-Fragen bis zum Umgang mit Impfgegnern |
30.05.2022 |
Refresher Vertiefungsseminar – AMTS bei multipler Sklerose * |
31.05.2022 |
Zahngesundheit |
09.06.2022 |
Europäische Impfwoche: Herausforderung: Hürden der Impfberatung – von kniffeligen Impffragen bis zum Umgang mit Impfgegnern |
14.06.2022 |
Babyglück − Babyblues |
20.06.2022 |
Best of Neue Arzneistoffe 2021 |
21.06.2022 |
Migräne |
23.06.2022 |
Dysphagie - abgesagt - |
24.-26.06.2022 |
Zertifikatfortbildung Palliativpharmazie Teil 1 – Der Apotheker als Teil des Palliative-Care-Teams - abgesagt - |
25.06.2022 |
Workshop für Pharmazeuten im Praktikum Online Beratungsgespräche auf hohem pharmazeutischen Niveau! |
*Teilnahme nur möglich, wenn an dem Grundlagenseminar teilgenommen wurde
Die Teilnahmebescheinigungen werden nach Online-Seminaren innerhalb einer Woche per E-Mail zugesandt.
Die Punktevergabe erfolgt gemäß der Richtlinie zur Einführung eines Fortbildungszertifikates durch die Landesapothekerkammer Hessen für Apothekerinnen und Apotheker.
Die Terminübersicht können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Externe Qualitätsüberprüfung
Rezepturringversuche des Zentrallaboratoriums Deutscher Apotheker e. V.
Auch dieses Jahr unterstützen wir Sie gerne und übernehmen die Kosten für einen Rezeptur-Ringversuch. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Übermittlung des kammereigenen Anmeldeformulars an die Landesapothekerkammer Hessen. Dies gilt auch für ZL-Abonnenten. Das Formular für die Anmeldung zum 3. Rezeptur-Ringversuch 2022 (Flüssige Zubereitung mit Minoxidil) finden Sie auf unserer Homepage unter „Service“. Anmeldeschluss ist der 1. November 2022.
Kapsel-Ringversuch für Pharmazeuten im Praktikum
Seit 2018 besteht für Pharmazeuten im Praktikum in hessischen Apotheken die Möglichkeit, die eigenen Stärken und Schwächen bei der Rezepturherstellung in einem Kapselringversuch überprüfen zu lassen. Auch in 2022 bietet die Landesapothekerkammer Hessen dies wieder an. Das Angebot ist kostenfrei für Pharmazeuten im Praktikum, die Mitglied der LAK Hessen sind.
Im September 2022 findet der letzte Kapsel-Ringversuch in diesem Jahr statt.
Kostenfreie Teilnahme möglich
Mit der Teilnahme am Kapselringversuch kann bereits in der Ausbildung junger Kolleginnen und Kollegen die Bedeutung der Rezeptur dargestellt werden. Die Landesapothekerkammer Hessen bietet daher ihren Mitgliedern einen kostenfreien Kapsel-Ringversuch für Pharmazeuten im Praktikum an. Dieser kann von jedem Pharmazeuten im Praktikum, der Mitglied der LAK Hessen ist, einmalig während seiner Ausbildungszeit in der Apotheke durchgeführt werden. Bei der Herstellung sollte der Pharmazeut im Praktikum die in 2018 von der LAK Hessen versendete, zum Aushang in der Rezeptur gedachte Kapselkarte nutzen. Die Herstellung und Einsendung der Kapseln muss in der ersten Hälfte des genannten Prüfmonats erfolgen (September). Die Ergebnismitteilung erfolgt nach ca. zwei bis drei Monaten an die Apotheke; der Pharmazeut im Praktikum erkundigt sich dort selbstständig nach den Ergebnissen, sofern er zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht mehr in seiner Praktikumsapotheke tätig ist. Eine zusammenfassende und anonymisierte Vorstellung der Ergebnisse mit möglichen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Rezepturqualität erfolgt zusätzlich während der Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen im Herbst.
Die Anmeldung erfolgt mit dem Anmeldeformular, welches unter >> https://www.apothekerkammer.de/service/ zum Download zur Verfügung steht.
Den Artikel können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Arzneimittelinformation, AMINO-Datenbank
Die AMINO-Datenbank ist auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen im Mitgliederbereich verlinkt:
>> https://www.apothekerkammer.de/pharmazie/apotheke/am+informationen/amino/
Frage:
Ein Patient hat eine Blutgerinnungsstörung. Daher muss er bei Flugreisen immer NMH spritzen. Er wird nun bald in die USA fliegen und dort mehrere Wochen wandern gehen. Daher kann er für den Rückflug kein NMH spritzen. Sein Hausarzt hat ihm eine Xarelto gegeben. Ich habe hier nicht wirklich was gefunden, außer off label use von Faktor Xa Hemmern. Können Sie helfen?
Kommentar:
Eine sehr gute Kurzübersicht bietet ein älterer Artikel im Arzneimittelbrief, dessen Grundaussagen aufgrund fehlender neuerer Untersuchungen auch heute noch gelten. Eine ebenfalls sehr brauchbare Kurzbeschreibung für das Problem der Thrombosen bei Flugreisen bietet auch das Schweizer Pharmawiki:
„Eine Flugreisen-Thrombose ist eine tiefe Venenthrombose, die während oder innert einiger Wochen nach einer Flugreise auftritt und zu einer Lungenembolie führen kann. Das Risiko ist gering, aber bei mehrstündigen Flügen und gleichzeitig vorhandenen individuellen Risikofaktoren erhöht. Zur Vorbeugung wird unter anderem empfohlen, viel zu trinken und sich regelmäßig zu bewegen. Kompressionsstrümpfe können das Risiko senken, werden aber nur bei langen Flugreisen und bei erhöhtem Risiko empfohlen. Arzneimittel wie Heparine oder Faktor-Xa-Hemmer sollten nur bei einem stark erhöhten Risiko auf ärztliche Empfehlung angewendet werden. Das häufig eingesetzte Aspirin® ist dafür nicht geeignet."
Betroffen von einem häufigeren Auftreten tiefer Venenthrombosen sind nach [7] nur Risikopatienten und dies auch erst ab einer Flugdauer von etwa acht oder mehr Stunden. Nach [8] ist die Häufigkeit bei Patienten mit Faktor-V Störung etwa achtfach erhöht. Über den Mechanismus herrscht noch Unklarheit, der geringere Luftdruck ist aber der entscheidende Störfaktor.
Die Datenlage zu den einzelnen möglichen Maßnahmen ist heute leider nicht deutlich besser als vor 15 Jahren. Dass Bewegung und ausreichende Flüssigkeitszufuhr die wirksamsten Gegenmaßnahmen sind, ist allgemein akzeptiert. Zum Einsatz von Kompressionsstrümpfen gibt es ebenfalls recht viele Arbeiten und eine aktuelle, den Nutzen bestätigende Cochrane-Monographie. Bei den anderen Maßnahmen fehlen Untersuchungen. Eine brasilianische Arbeit aus dem Jahre 2018 vergleicht immerhin alle verfügbaren Therapieoptionen und kommt bei den Faktor Xa-Hemmern und auch beim Thrombin-Antagonisten Dabigatran zum Schluss, dass diese Substanzen pharmakologisch sehr gut geeignet sein müssten, es aber an Belegen zum praktischen Nutzen mangelt.
Die belegte Wirksamkeit der möglichen Maßnahmen kann man somit zur Zeit wie folgt abstufen:
nichtarzneiliche Maßnahmen (Bewegung, Trinken) >> Kompressionsstrümpfe > Heparin > DOAK (Faktor-Xa-Hemmer/Thrombin-Antagonisten) > ASS
Der „große Schnitt" ist der Schritt zur arzneilichen Behandlung, diese wird nur für tatsächlich problematische Fälle empfohlen. Patienten mit Faktor-V-Störung können aber zur Risikogruppe gehören. Das Thromboserisiko bleibt möglicherweise auch noch einige Zeit nach dem Flug erhöht. Ein empfohlenes Dosierschema gibt es bei der unbefriedigenden Datenlage für keinen der potentiellen Arzneistoffe.
Zur Gruppe der vom Arzt empfohlenen neuen direkten oralen Antikoagulantien (DOAK): Der Faktor Xa-hemmende Effekt von Apixaban, Edoxaban und Rivaroxaban greift genau an der gleichen Stelle an, die auch bei Patienten mit Faktor-V Leiden funktional beeinträchtigt ist (Faktor V aktiviert Faktor Xa). In diesem Sinne sind diese Wirkstoffe eigentlich die optimalen Arzneistoffe, um die Überaktivität des Faktor V abzufangen. Der direkte Thrombin-Antagonist Dabigatran greift in der Gerinnungskaskade eine Stufe später an, führt aber zu den gleichen Effekten.
Die Hemmung des Faktors Xa wie auch die Hemmung der Thrombinwirkung sind Effekte, welche auch Heparine besitzen. In diesem Sinne sind NOAKs in der Wirkung dem als Standard geltenden NMH vergleichbar.
Ein Ersatz des Heparins ist daher sowohl vom Wirkmechanismus (Teileffekt des Heparins), als auch nach der zugelassenen Indikation (tiefe venöse Thrombosen) theoretisch plausibel. Allerdings besitzen Heparine noch weitere Effekte (direkte Thrombinhemmung), die bei den Faktor-Xa-Hemmstoffen nicht vorhanden sind. Der Effekt dürfte damit weder qualitativ, noch quantitativ mit dem der niedermolekularen Heparine ohne entsprechende Studienbelege gleichzusetzen sein. Entsprechende Studien und damit auch überprüfte, nutzbare Dosierschemata habe ich aber bisher nicht finden können.
Prinzipiell ist ein Ersatz des NMHs durch DOAKs möglich. (Bei Faktor V Leiden könnten aus theoretischen Erwägungen Faktor Xa-Hemmer etwas besser geeignet sein als der direkte Thrombin-Hemmer Dabigatran.) Ob es auch notwendig und sinnvoll ist, hängt aber stark vom individuellen Risiko ab. In den meisten Fällen sollten die deutlich stärker wirksamen nichtmedikamentösen Maßnahmen ausreichen.
Im vorliegenden Falle wäre eine Rücksprache mit dem betreuenden Arzt oder Hämatologen sinnvoll. Die hier zu besprechende Frage ist dann aber weniger, welcher Arzneistoff eingesetzt werden soll, sondern ob überhaupt ein Arzneistoffeinsatz notwendig ist. Wird dies bejaht, kann die Vorbeugung auch mit Faktor-Xa-Hemmstoffen wie Apixaban oder Rivaroxaban erfolgen.
[7] Byard, Roger W: Deep venous thrombosis, pulmonary embolism and long-distance flights. Forensic science, medicine, and pathology 15 (2019), 1 vom: 08. März, Seite 122-124
[8] Marques MA et al: Profilaxia do tromboembolismo venoso em viagens aéreas. Jornal vascular brasileiro 17 (2018), 3 vom: 07. Juli, Seite 215-219 (>> https://www.scielo.br/j/jvb/a/mHnzVLQkh85QHkZkkdQvJ9R/?lang=pt)
Quelle: AMINO-Datenbank
Den Artikel können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Begleitende Unterrichtsveranstaltungen für Pharmazeuten im Praktikum
Die Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker finden ganztags statt.
Teilnahmevoraussetzung ist der bestandene zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
Termin Teil 2:
5. bis 16. September 2022
Veranstaltungsort:
Philipps-Universität Marburg
Fachbereich 15 − Chemie
Hörsaal A +5/0030
Hans-Meerwein-Straße 8
35043 Marburg
Die Anmeldung zu den Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erfolgt online unter: >> www.apothekerkammer.de und muss nachfolgende Daten enthalten: Name, Vorname, Privatanschrift, den zu absolvierenden Teil.
Die Pharmazeuten im Praktikum erhalten nach Anmeldeschluss eine Anmeldebestätigung und weitere Informationen von der Geschäftsstelle. Der Stundenplan steht kurz vor den Veranstaltungen auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.
Den Artikel können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Novellierung der Preisangabenverordnung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft
Am 28. Mai 2022 tritt die novellierte Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Preisangaben sollen künftig für den Kunden transparent, nachvollziehbar und leichter vergleichbar sein.
Auch mit der Änderung der PAngV bleibt es dabei, dass die Verordnung keine Anwendung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel findet. Für dieses Sortiment ist die Werbung (weiterhin) untersagt.
Insbesondere sind folgende Änderungen der novellierten PAngV für Apothekerinnen und Apotheker relevant:
Schaufensterwerbung
Der neue § 10 Abs. 1 Satz 2 PAngV stellt klar, dass auch das sichtbare Anbieten von Waren in Schaufenstern (Schaufensterwerbung) die Preisangabenpflicht eröffnet, dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein konkretes Angebot handelt. Zwingend ist eine Preisangabe bei im Schaufenster angebotenen Produkten des Nebensortiments, sofern für diese keine Beratungspflichten bestehen. Ob hingegen ein Ausstellen von Waren in Schaufenstern weiterhin als eine reine Imagewerbung betrachtet werden kann, ist fraglich. Die Verordnungsbegründung führt dazu aus, dass dies auch gelten kann, sofern der Verkauf der beworbenen Ware eines Beratungsgesprächs bedarf. In der Praxis hängt viel von der konkreten Gestaltung ab, sodass hier verbindliche Aussagen nicht getroffen werden können. Vorsorglich empfiehlt es sich, jedenfalls bei in Schaufenstern ausgestellten Produkten, im Zweifelsfall Preisangaben gemäß der Verordnung vorzunehmen.
Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen
Grundsätzlich gilt, dass gegenüber dem Verbraucher Gesamtpreise anzugeben sind. Dies bedeutet, dass der konkret anfallende Preis zuzüglich Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger Bestandteile der Preisbildung angegeben werden müssen. Hierbei ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Es gilt der Grundsatz der Preisklarheit und der Preiswahrheit. Die Preise müssen leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Überdies ist die Verkaufseinheit anzugeben, auf die sich der Preis bezieht. Verkaufseinheit einer Ware ist stets eine bestimmte Menge, die sich etwa nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl richtet. Für Arzneimittel gilt, dass die Packungsgrößen nach der Packungsgrößenverordnung keine hinreichenden Angaben im Sinne der PAngV darstellen. Eine entsprechende Preisauszeichnung, die sich lediglich an der N-Bezeichnung orientiert, wäre daher weiterhin rechtlich angreifbar.
Pflicht zur Angabe von Grundpreisen
Bei Waren in Fertigpackungen, die sich in Gewicht oder Volumen bemessen, sind für den Grundpreis nur noch die Einheiten Kilogramm und Liter zugelassen, welcher dem Verbraucher einen Preisvergleich bei unterschiedlichen Packungsgrößen erleichtern soll. Die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter sind nicht mehr gestattet. Sind Gesamtpreis und Grundpreis identisch, reicht die Angabe des Gesamtpreises. Der Grundpreis ist wie der Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.
Nur bei loser Ware, die nach Gewicht oder Volumen angeboten wird, ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkaufsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm bzw. 1 Liter oder 100 Milliliter zulässig. „Lose Ware“ ist nach der Legaldefinition der PAngV unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit des Verbrauchers, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird.
Die Pflicht zur Angabe von Gesamt- und Grundpreisen entfällt bei individuellen Preisnachlässen und bei nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisnachlässen.
Ausnahmen von der Grundpreisangabe bei kleinen Apotheken voraussichtlich schwieriger
Für Produkte, die in Tablettenform vertrieben werden, muss kein Grundpreis angegeben werden. Weiterhin gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe für bestimmte Waren, etwa für solche, deren Gewicht oder Volumen weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter beträgt.
Kleine Einzelhändler sind zwar weiterhin, wie schon bislang, von der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen. Inwieweit auch kleinere Apotheken zu dieser Gruppe zählen, ist aber nicht eindeutig geklärt. Durch die Novelle der PAngV wurde der Kreis der kleinen Einzelhandelsgeschäfte durch eine beispielhafte Aufzählung konkretisiert. Die danach zwar nicht abschließend genannten Kioske, mobilen Verkaufsstellen, Marktstände sowie Stände auf Volksfesten sind allerdings auch mit kleinen Apotheken kaum vergleichbar. Betriebserlaubnisinhaber, die bislang von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen konnten, sollten sich vorsorglich mit der zuständigen Aufsichtsbehörde ins Benehmen setzen.
Neue Informationspflicht bei Preisermäßigungen
Wird in der Apotheke ein Produkt mit einer Preisermäßigung beworben, ist jeweils der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung galt. Wurde das Produkt noch keine 30 Tage angeboten, ist der niedrigste Gesamtpreis in der bisherigen Angebotszeitspanne anzugeben. Nach der Verordnungsbegründung fallen nicht in den Anwendungsbereich des hier einschlägigen § 11 PAngV allgemeine Preisaussagen ohne werbliche Nutzung einer konkret messbaren Preisermäßigung. Eine plakative Werbung mit „Niedrigpreisen“ löst daher die gesonderte Informationspflicht nach § 11 PAngV nicht aus. Gleiches gilt auch bei Nachlässen, bei denen kein Werbebezug zu einem vorherigen Preis hergestellt wird.
Durch die neue Vorschrift soll die Werbung transparent gestaltet werden, in denen der Preis einer Ware vor einem Preisnachlass angehoben wurde, um die Ermäßigung attraktiver erscheinen zu lassen.
Informationspflichten im Versandhandel und Botendienst
Für den Versandhandel bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Neben Gesamt- und Grundpreisen ist anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzliche Versandkosten anfallen. Wird indes der Vertrag in der Apotheke geschlossen und eine Zustellung per Boten etwa bei Nichtverfügbarkeit des konkreten Produkts vereinbart, greifen die erweiterten Informationspflichten nach § 6 PAngV für den Fernabsatz nicht.
Soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber GKV-Versicherten per Boten ausgeliefert werden und ein Zuschlag in Höhe von 2,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer erhoben werden kann, dürfte es sich jedenfalls nicht um einen Preisbestandteil handeln, der nach der PAngV anzugeben ist, da der Zuschlag ausschließlich bei der Krankenkasse anfällt. Sofern gegenüber Selbstzahlern oder Privatversicherten Botendienstgebühren erhoben werden, sind diese allerdings bei einer entsprechenden Bewerbung anzugeben.
Verstöße gegen die PAngV
Zuständig für die Überwachung der Vorgaben der PAngV sind regelmäßig die Kreise bzw. Landräte oder kreisfreien Städte. Verstöße gegen die Pflichten der PAngV können zum einen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen und daneben ist auch die Verhängung von Geldbußen von bis zu 25.000 EUR durch die zuständigen Aufsichtsbehörden möglich.
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E-Rezept: Schulungsangebote nutzen!
Wie einigen Pressemeldungen bereits zu entnehmen war, konkretisieren sich die Planungen des BMG und der gematik zur Einführung des elektronischen Rezepts (E-Rezept). Nach dem Inhalt eines Beschlussentwurfs für die Gesellschafterversammlung der gematik soll das E-Rezept für die Apotheken ab dem 1. September 2022 verbindlich sein. Die verpflichtende Einführung für die Vertragsärzte ist hingegen schrittweise, gestaffelt nach Bundesländern, beginnend mit Schleswig-Holstein und Bayern, geplant. Die endgültige Beschlussfassung über die Termine ist aktuell für Ende Mai vorgesehen. Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) hat in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass die Apotheken, die von Ihren Softwarehäusern angebotenen Schulungsangebote umfänglich nutzen sollen. Nur so kann ein reibungsloser und möglichst problemfreier Start in die Welt des E-Rezeptes praktisch gelingen.
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Neue ABDA-Kampagne "Einfach da für dich"
Am 1. Juni 2022 startet die Kampagne mit einem neuen Look, einer neuen Bildsprache und dem neuen Motto „Einfach da für dich“.
Über das neue Selbstverständnis der Apotheken nach der starken Performance in der Pandemie und über ihre gefestigte Präsenz in der Nachbarschaft etabliert die Kampagne ein neues Narrativ. Die Apotheke vor Ort wird als aktiver Helfer positioniert, der als analoger und digitaler Vollversorger eine zentrale Funktion im lokalen Gesundheitsnetzwerk einnimmt.
Informationen zu neuen Motiven und Bestellphasen können Sie wie gewohnt unserer >> Homepage (Rubrik „Aktuelles“) entnehmen.
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Kammer zum Mitmachen – Ehrenamtliche Tätigkeit für die Landesapothekerkammer Hessen – wir brauchen Sie!
Warum benötigt die Kammer ehrenamtlich Tätige?
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nehmen wir staatliche Aufgaben war. Als Selbstverwaltung regeln wir diese Aufgaben in Eigenverantwortung, sind aber dennoch Teil der öffentlichen Gewalt und an Recht und Gesetz gebunden. Daher unterliegen wir auch der staatlichen Rechtsaufsicht.
All die uns übertragenen Aufgaben lassen sich nicht alleine durch die hauptamtlich bei der Kammer beschäftigten Mitarbeiter bestreiten. Daher sind sämtliche Gremien der Kammer durch Ehrenamtler besetzt.
Wo brennt es denn ganz besonders?
Sie sind sich der prekären Situation des Fachkräftemangels bewusst oder suchen selbst händeringend Approbierte? Diese Lücke kann (zumindest teilweise) durch Apotheker mit Abschluss in einem Drittstaat geschlossen werden, die erfolgreich die Kenntnisprüfung (Anerkennungsprüfung) absolviert haben. Die Organisation der Prüfungstermine wurde vom Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt auf die Kammer übertragen. Pro Prüfung kommt eine Prüfkommission aus drei Prüfern (analog zum 3. Staatsexamen) zum Einsatz. Wir wissen um die Nöte und Sorgen der Kollegen vor Ort, können aber auch nur in dem Maße Prüfungstermine anbieten wie uns Prüfer zur Verfügung stehen. Dass dies heutzutage bei vollen Terminkalendern schwierig ist, dürfte jedem bewusst sein.
Daher werden dringend Prüfer benötigt! Wenn Sie sich vorstellen können, in der Kenntnisprüfung pharmazeutische Praxis oder pharmazeutisches Recht zu prüfen – sprechen Sie uns bitte an!
Je mehr Prüfer uns zur Verfügung stehen, desto mehr Termine können wir anbieten und umso kürzer wird die Wartezeit für die Prüflinge. Auch wird die Last der Prüfungsabnahme auf mehrere Schultern verteilt. Also eine win-win-Situation für alle Beteiligten.
Sie möchten die Ausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten fördern?
Als zuständige Stelle obliegt der Kammer die Organisation und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen inkl. der Aufgabenerstellung und Prüfungskorrektur. Die für die PKA-Ausbildung zuständigen Gremien sind der Berufsbildungsausschuss und der Prüfungsausschuss.
Auch für diese Gremien werden Ehrenamtler händeringend gesucht und wir bitten um Ihre Unterstützung.
Die Weiterbildung zum Fachapotheker liegt Ihnen am Herzen?
Jede Weiterbildung ist erst komplettiert, wenn auch die Abschlussprüfung abgelegt wurde. Insgesamt gibt es 6 Prüfungsausschüsse für die verschiedenen Weiterbildungsgebiete und -bereiche. Jedes Jahr wird pro Gebiet oder Bereich zwei Prüfungstermine angesetzt, zu denen sich die Weiterzubildenden anmelden können.
Wenn Sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, laden wir Sie herzlich ein, unsere Prüfkommissionen zu verstärken.
Pharmazeutisch
Tätigkeit |
Beschreibung |
Ansprechpartner |
Fachsprachenprüfer |
Der Nachweis über die Kenntnis der Fachsprache Pharmazie orientiert am Sprachniveau C1 ist eine der Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation für ausländische Apotheker. Die Durch-führung der Sprachprüfung wurde vom HLPUG auf die LAK Hessen übertragen. |
Karla Groth |
Kenntnisprüfer |
Zur Erteilung der Approbation für Apotheker aus Drittstaaten muss die sog. Kenntnisprüfung erfolgreich absolviert werden. (Äquivalent zum dritten Staatsexamen). Die LAK Hessen wurde vom HLPUG beauftragt, die Kenntnisprüfungen durchzuführen. |
Karla Groth |
Weiterbildungsprüfer |
Der Abschluss der Weiterbildung erfolgt über eine mündliche Prüfung. Die Prüfungskommissionen werden vom Vorstand der LAK Hessen berufen. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Weiterbildung in dem zu prüfenden Gebiet/Bereich. |
Marina Leingang |
PKA-Prüfungsausschuss |
Die PKA-Prüfungsausschüsse in Frankfurt am Main und Kassel sind für die Prüfungen (Korrektur der Zwischen- und Abschlussprüfungen) zuständig und werden vom Vorstand für 5 Jahre berufen. |
Johanna Hauser/ Tina Brzezinski |
Berufsbildungsausschuss |
Bei Anpassungen oder Überarbeitungen der PKA-Ausbildungsinhalte wird der Berufsbildungsausschuss aktiv eingebunden. Er beschließt die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften. |
Johanna Hauser/ Tina Brzezinski |
Ausbildungsberater |
Ausbildungsberater sind erste Ansprechpartner bei Differenzen zwischen PKA-Auszubildendem und Ausbilder. Eine Ernennung durch den Vorstand orientiert sich am Schuleinzugsgebiet. |
Johanna Hauser/ Tina Brzezinski |
Pseudo Customer |
Ein „Pseudo Customer" gibt sich in der Apotheke als Kunde aus. Er spielt seine Rolle nach einem ausgearbeiteten und vorgegebenen Szenario. Für diese Besuche sucht die AVOXA Apotheker, die nach einer entsprechenden Schulung als Pseudo Customer agieren möchten. Die Entschädigung erfolgt durch die AVOXA. |
Karla Groth |
Rechtlich
Tätigkeit |
Beschreibung |
Ansprechpartner |
Schlichtungsausschuss nach §111 Arbeitsgerichtsgesetz |
Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildern mit dem Ziel einer Einigung, sodass ein arbeitsgerichtlicher Prozess überflüssig wird. Die ehrenamtlichen Richter stehen dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle beratend zur Seite und dürfen auch aktiv bei der Verhandlung teilnehmen. |
Julia Faour |
Ehrenamtlicher Richter am Berufsgericht |
Das Heilberufsgericht ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Diese werden von der Kammer vorgeschlagen und vom Ministerium ernannt. Die ehrenamtlichen Richter unterstützen und beraten den Berufsrichter und treffen gleichberechtigt mit diesem die Entscheidung in berufsrechtlichen Verfahren. |
Julia Faour |
Politisch
Tätigkeit |
Beschreibung |
Ansprechpartner |
Delegierter |
Als Kammermitglied können Sie sich in die Delegiertenversammlung wählen lassen. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein müssen. Weitere Informationen können Sie der >> Wahlordnung entnehmen. |
Dr. Matti Zahn |
Die Kontaktdaten zu den angegebenen Mitarbeitern finden Sie >> auf unserer Homepage.
Der ursprüngliche Artikel zu ehrenamtlicher Tätigkeit erschien in: >> LAK aktuell 04/2022
Den Artikel können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Mit der Kammer fortbilden
Die Landesapothekerkammer Hessen unterstützt Sie kontinuierlich mit einem umfangreichen Fortbildungsprogramm. Das vielfältige Veranstaltungsangebot deckt alle relevanten Themen ab. Wir möchten Sie damit nicht nur in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen, sondern auch eine erfolgreiche Basis für Ihre weitere Qualifizierung legen.
Im Stellenmarkt der Landesapothekerkammer Hessen können Sie die aktuellen Stellenangebote und -gesuche finden. Unter der Rubrik Angebote und Gesuche können Sie nach aktuellen Stellenanzeigen suchen, aber auch eine Anzeige online aufgeben. Bitte beachten Sie, dass Ihr Stellenangebot oder Stellengesuch erst durch uns kontrolliert und freigeschaltet werden muss und daher nicht sofort auf unserer Seite erscheint. Die Veröffentlichung Ihrer Stellenanzeige erfolgt für Sie kostenlos.
LAK aktuell ist das amtliche Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Hessen.
Herausgeber: Landesapothekerkammer Hessen, K.d.ö.R.
Chefredaktion: AzetPR
Ständige Mitarbeit: Ulrich Laut, Michael Aland, Johanna Hauser, Birgit Wolfraum, Dr. Matti Zahn
Verantwortlich für namentlich gezeichnete Beiträge: die Verfasser
Redaktionsbeirat: Ursula Funke (Vorsitzende), Dr. Viola Schneider, Dr. Cora Menkens, Prof. Dr. Mona Abdel Tawab, Dr. Otto Quintus Russe, Dr. Sebastian Barzen, Claudia Wegener
Anschrift des Herausgebers:
Landesapothekerkammer Hessen
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