LAK aktuell Ausgabe April 2022
LAK aktuell Ausgabe April 2022
Das E-Rezept kommt!
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Start des E-Rezepts wurde aus guten Gründen seitens des Bundesgesundheitsministers verschoben. Grundlage für die Einführung in der Praxis ist eine erfolgreiche Testung bis hin zur Abrechnung durch die Apotheken. Erst wenn das Geld für die mittels E-Rezepten verordneten und abgegebenen Arzneimittel auf dem Konto der jeweiligen Apotheke ist, ist der Vorgang abgeschlossen: Ausstellung, Übermittlung, Belieferung und Abrechnung sind erfolgreich durchlaufen!
Hierzu werden derzeit bis zu 30.000 E-Rezepte getestet.
Die Einführung in den Regelbetrieb kommt – und das schneller als man teilweise denken mag. Die Abläufe im Apothekenalltag werden sich ändern, daher ist es wichtig, dass wir alle vorbereitet sind. Nutzen Sie schon jetzt die Zeit, um sich darauf vorzubereiten. Sprechen Sie mit Ihrem Softwarehaus, Ihrem Rechenzentrum, nutzen Sie deren Schulungsmöglichkeiten und besprechen Sie die Abläufe in Ihren Teams.
Wenn wir gut vorbereitet sind, werden wir diese neue Aufgabe stemmen!
Auch wenn in der derzeitigen weltpolitischen Lage Freude und Entspannung schwer sind, wünsche ich Ihnen, Ihren Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Familien ein frohes Osterfest, etwas Abstand zum Alltag und Zeit zum Luftholen.
Allen Kolleginnen und Kollegen, die über die Feiertage die Arzneimittelversorgung der Menschen vor Ort sicherstellen, danke ich für Ihren Einsatz.
Ihre
Ursula Funke
Die Akkreditierte Ausbildungsapotheke der Landesapothekerkammer Hessen
Die akkreditierte Ausbildungsapotheke der Landesapothekerkammer Hessen
Das Konzept der „Akkreditierten Ausbildungsapotheke“ lebt die Landesapothekerkammer Hessen bereits seit einigen Jahren. Im Rahmen der Akkreditierung erhalten Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) wie auch deren Ausbilder eine Struktur für den Dritten Ausbildungsabschnitt an die Hand.
Das Konzept der „Akkreditierten Ausbildungsapotheke“ gibt es seit einigen Jahren sowohl für die öffentliche Apotheke als auch für die Krankenhausapotheke.
Für beide Bereiche wurden Anforderungskataloge erstellt und überarbeitet, sodass die Pharmazeuten im Praktikum nach einem strukturierten Ablauf Einblick in alle relevanten Tätigkeiten erhalten können. Der Bereich der Arzneimittelinformation wie auch der der pharmazeutischen Dienstleistungen (z.B. die Visitenbegleitung) haben Eingang in diesen Anforderungskatalog gefunden.
Das Zertifikat „Akkreditierte Ausbildungsapotheke“ bietet eine Orientierung für den PhiP bei der Suche nach einer Ausbildungsstätte, für den Ausbilder steht ein strukturierter Leitfaden zur Verfügung.
Sie finden alle weiterführenden Informationen unter folgenden Links auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen:
Liste der akkreditierten Ausbildungsapotheken
>>https://www.apothekerkammer.de/pdf/AAA_Liste%20fuer%20Homepage_20220415.pdf
>>https://www.apothekerkammer.de/pdf/AAA_KH_Liste%20fuer%20Homepage_2019_12_02.pdf
Leitfaden und Antrag zur Akkreditierten Ausbildungsapotheke sowie Link zum Leitfaden der Bundesapothekerkammer (inkl. Arbeitsbögen für die Praxis)
>>http://www.apothekerkammer.de/service/formulare+und+merkblaetter/
Gerne können Sie sich bei der Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer Hessen zu diesen Themen informieren, Ansprechpartner ist Frau Harder-Djibali.
Tel.: 069 979509-15 oder E-Mail: u.harder-djibali@apothekerkammer.de
Den Artikel können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Abend-Seminare 2022
„Der klassische dritte Mittwoch“
Die Online-Seminare finden, wenn nicht anders angegeben, von 20:00 bis 21:30 Uhr über pharma4u statt. Die Teilnahme ist gebührenfrei. Informationen zur Anmeldung der klassischen Mittwochs-Termine entnehmen Sie bitte unserer >> Homepage.
20.04.2022
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"Warnhinweise und UAW – Gesprächsführungstechniken mit Arzt und Kunden" |
18.05.2022
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"Kinderwunsch auf Rezept" |
15.06.2022 |
"Dokumentation in der Apotheke" |
Für die Teilnahme an einem abendlichen Online-Seminar erhalten Sie zwei Fortbildungspunkte.
Wenn Sie möchten, können Sie nach dem Online-Seminar fünf Lernerfolgsfragen beantworten, für die Sie – bei richtiger Antwort – ebenfalls einen Fortbildungspunkt erhalten. Nach Beginn der Bearbeitung hat man ein Zeitfenster von 15 Minuten.
Die Teilnahmebescheinigungen werden innerhalb von 8 Tagen nach dem Online-Seminar automatisch erstellt und Ihnen per E-Mail zugesandt.
Abendveranstaltungen der LAK Hessen
Wegen der Corona-Pandemie werden die Fortbildungen auch weiterhin teilweise Online oder als Hybrid-Veranstaltungen abgebildet. Eine Anmeldung zu diesen – auch den kostenfreien – Abend-Seminaren ist über unseren Veranstaltungskalender möglich: >> https://obs.apothekerkammer.de/front/select_product.php
Beachten Sie, dass wir auch bei den ersten Präsenzveranstaltungen ausnahmsweise eine Anmeldung voraussetzen, um den notwendigen Hygienekonzepten gerecht werden zu können.
Die Online-Abendveranstaltungen finden in der Regel von 20:00 – 21:30 Uhr statt, eine Anmeldung ist bis 24:00 Uhr am Vortag möglich.
Bitte denken Sie daran, den Bestellvorgang abzuschließen, damit Ihre Anmeldung bei uns eingeht.
Wenn Sie einen Termin trotz Buchung doch nicht wahrnehmen können, bitten wir um eine kurze Rückmeldung per E-Mail, damit der Platz Interessenten von der Warteliste angeboten werden kann.
Bitte beachten Sie unbedingt die Angabe zur Durchführung (Online/Präsenz) der Fortbildungsveranstaltungen in unserem Veranstaltungskalender.
Die nächsten Termine sind:
25.04.2022 |
Arzneimittelwerbung bewerten |
27.04.2022 |
Ärzte und Apotheker im Dialog – Reisemedizin |
28.04.2022 |
Arzneimittelwerbung bewerten |
28.04.2022 |
Kardio-Reno-Vaskuläre Risikoprävention bei T2D |
02.05.2022 |
Zahngesundheit |
03.05.2022 |
Gesundheitsprobleme bei Hitze |
05.05.2022 |
Europäische Impfwoche: Herausforderung: Hürden der Impfberatung – von kniffligen Impf-Fragen bis zum Umgang mit Impfgegnern |
09.05.2022 |
Best of Neue Arzneistoffe 2021 |
12.05.2022 |
Dysphagie |
16.05.2022 |
Arzneimittel in der Stillzeit |
16.05.2022 |
Schlaganfallprophylaxe – ein Praxis-Update |
17.05.2022 |
Tina Turner: Niereninsuffizienz – Wenn Entgiftung versagt |
19.05.2022 |
Dysphagie |
19.05.2022 |
Therapie der Herzinsuffizienz – Update/Schwerpunkt Vorhofflimmern |
20.-22.05.2022 |
Zertifikatfortbildung Palliativpharmazie Teil 1 – Der Apotheker als Teil des Palliative-Care-Teams |
24.05.2022 |
Europäische Impfwoche: Herausforderung: Hürden der Impfberatung – von kniffligen Impf-Fragen bis zum Umgang mit Impfgegnern |
31.05.2022 |
Zahngesundheit |
09.06.2022 |
Europäische Impfwoche: Herausforderung: Hürden der Impfberatung – von kniffligen Impf-Fragen bis zum Umgang mit Impfgegnern |
14.06.2022 |
Babyglück – Babyblues |
20.06.2022 |
Best of Neue Arzneistoffe 2021 |
21.06.2022 |
Migräne |
23.06.2022 |
Dysphagie |
Die Teilnahmebescheinigungen werden nach dem Online-Seminar innerhalb einer Woche per E-Mail zugesandt.
Die Punktevergabe erfolgt gemäß der Richtlinie zur Einführung eines Fortbildungszertifikates durch die Landesapothekerkammer Hessen für Apothekerinnen und Apotheker.
Die Terminübersicht können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Externe Qualitätsüberprüfung
Rezepturringversuche des Zentrallaboratoriums Deutscher Apotheker e.V.
Auch dieses Jahr unterstützen wir Sie gerne und übernehmen die Kosten für einen Rezeptur-Ringversuch. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Übermittlung des kammereigenen Anmeldeformulars an die Landesapothekerkammer Hessen. Dies gilt auch für ZL-Abonnenten. Das Formular für die Anmeldung zum 3. Rezeptur-Ringversuch 2022 (flüssige Zubereitung mit Minoxidil) finden Sie auf unserer Homepage unter „Service“. Anmeldeschluss ist der 1. November 2022.
Kapsel-Ringversuch für Pharmazeuten im Praktikum
Seit 2018 besteht für Pharmazeuten im Praktikum in hessischen Apotheken die Möglichkeit, die eigenen Stärken und Schwächen bei der Rezepturherstellung in einem Kapselringversuch überprüfen zu lassen. Auch in 2022 bietet die Landesapothekerkammer Hessen dies wieder an. Das Angebot ist kostenfrei für Pharmazeuten im Praktikum, die Mitglied der LAK Hessen sind.
Im Mai 2022 findet der nächste Kapsel-Ringversuch statt, weitere Möglichkeiten einen Kapselringversuch durchzuführen gibt es im September.
Kostenfreie Teilnahme möglich
Mit der Teilnahme am Kapselringversuch kann bereits in der Ausbildung junger Kolleginnen und Kollegen die Bedeutung der Rezeptur dargestellt werden. Die Landesapothekerkammer Hessen bietet daher ihren Mitgliedern einen kostenfreien Kapsel-Ringversuch für Pharmazeuten im Praktikum an. Dieser kann von jedem Pharmazeuten im Praktikum, der Mitglied der LAK Hessen ist, einmalig während seiner Ausbildungszeit in der Apotheke durchgeführt werden. Bei der Herstellung sollte der Pharmazeut im Praktikum die in 2018 von der LAK Hessen versendete, zum Aushang in der Rezeptur gedachte Kapselkarte nutzen. Die Herstellung und Einsendung der Kapseln muss jeweils in der ersten Hälfte des genannten Prüfmonats erfolgen (Mai oder September). Die Ergebnismitteilung erfolgt nach ca. zwei bis drei Monaten an die Apotheke; der Pharmazeut im Praktikum erkundigt sich dort selbstständig nach den Ergebnissen, sofern er zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht mehr in seiner Praktikumsapotheke tätig ist. Eine zusammenfassende und anonymisierte Vorstellung der Ergebnisse mit möglichen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Rezepturqualität erfolgt zusätzlich während der Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen im Herbst.
Die Anmeldung erfolgt mit dem Anmeldeformular, welches unter >> https://www.apothekerkammer.de/Service zum Download zur Verfügung steht.
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Arzneimittelinformation, AMINO-Datenbank
Die AMINO-Datenbank ist auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen im Mitgliederbereich verlinkt: >> https://www.apothekerkammer.de/pharmazie/apotheke/am+informationen/amino/
Frage:
Ist es sinnvoll, einen Patienten wegen eines Wechselwirkungsrisikos zu Histamin (Histamin-Unverträglichkeit) von Amitriptylin auf Opipramol umzustellen? Gibt es Informationen zum Mechanismus?
Kommentar:
In den Infostellen-Datenbanken ist ein solches Problem noch nicht beschrieben worden. Auch in den Fachinformationen, die recht zuverlässig alle auftretenden Risiken dokumentieren, sind keine Warnhinweise hinsichtlich einer Kombination mit Histamin zu finden.
In der Fachliteratur finden sich keine eindeutigen Hinweise auf ein entsprechendes Risikopotential. Es gab zwei Veröffentlichungen mit widersprüchlichen Angaben. Nach [5] wurde im in-vitro-Test eine leichte Hemmung des Histamin-abbauenden Enzyms Diaminooxidase (DAO) gefunden. Nach [6] führt Amitriptylin im Meerschweinchengewebe zu einer Aktivitätssteigerung genau dieses Enzyms. In der at-Datenbank des Arzneimittelbriefs wird bei Wechselwirkungen das Meiden der Kombination empfohlen, ohne dass Quellen oder Mechanismen für ein eventuelles Risiko angegeben werden. Möglicherweise ist diese Auflistung aber der Hintergrund für die Anfrage. Eine klinische Bedeutung kann aus den zwei einander widersprechenden Einzelveröffentlichungen und dem nicht belegten Datenbankeintrag nicht abgeleitet werden.
In der ABDA-Datenbank sind die folgenden Eigenschaften von Amitriptylin beschrieben:
Steigerung der Neurotransmitterkonzentration von Serotonin und Noradrenalin im Hirn
Hemmung vieler Rezeptoren: muskarinerg (ACh), H1 (Histamin), Alpha-Rezeptoren (NA), 5HT1 (Serotonin)
Steigerung der Empfindlichkeit für Serotonin am 5HT2-Rezeptor
Bei den Wechselwirkungen wird auch Cimetidin erwähnt, dieses steigert aber nur die Amitriptylin-Effekte, ohne selbst in seiner Wirkung beeinflusst zu werden. Daraus resultiert eine geringere Empfindlichkeit gegenüber Histamin. Auch hier sind keine Probleme mit Histamin erkennbar.
Wegen der möglichen Hemmung der Histamin-Rezeptoren durch Amitryptylin wäre theoretisch eher eine verminderte Empfindlichkeit gegenüber Histamin erklärbar. Damit sollte durch Amitriptylin eher eine Verringerung Histamin-induzierter Beschwerden eintreten.
Da nur Risiken und keine Beschwerden als Grund für die Frage nach der Medikationsumstellung angegeben werden, erübrigt sich auch die Testung, ob die in der Literatur beschriebene Beeinflussung der DAO im Magen-Darm-Trakt im vorliegenden Falle eine Rolle spielt (testweise DAO als NEM verabreichen). Der Patient hat ja keine Probleme.
Ein hinreichender Grund für einen Wechsel von Amitriptylin auf einen anderen Wirkstoff ist aus der Fachliteratur nicht ableitbar. Die Medikation sollte beibehalten werden.
Bei der nächsten diesbezüglichen Frage sollten auch die Quellen für eventuell geäußerte Bedenken etwas genauer erfragt werden.
[5] Leitner R., Zoernpfenning E., Missbichler A. Evaluation of the inhibitory effect of various drugs / active ingredients on the activity of human diamine oxidase in vitro. Clinical and Translational Allergy 2014 4 SUPPL. 3
[6] Rajtar S., Irman-Florjanc T. Sertraline and amitriptyline enhance histamine metabolism in guinea-pig tissues. BMC Pharmacology 2009 9 SUPPL. 2
Quelle: AMINO-Datenbank
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BAK-Symposium zu Pharmazeutischen Dienstleistungen
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben ab 2022 einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Pharmazeutische Dienstleistungen der Apotheken. So will es das 2020 verabschiedete Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG). Die genaue Ausgestaltung der Pharmazeutischen Dienstleistungen wird derzeit noch mit dem GKV-Spitzenverband verhandelt. Aber wo liegt der größte Versorgungsbedarf? Welche Erwartungen haben Patientinnen und Patienten an die neuen Dienstleistungen? Diese und weitere Fragen werden beim diesjährigen BAK-Symposium am 4. Mai unter dem Titel „Pharmazeutische Dienstleistungen: Welchen Nutzen haben Patientinnen und Patienten?“ diskutiert.
Miteinander sprechen werden Thomas Benkert, Präsident der Bundesapothekerkammer, der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Stefan Schwartze, der Präsident des SoVD – Sozialverband Deutschland, Adolf Bauer, und Dr. Nina Griese-Mammen, Abteilungsleiterin im Geschäftsbereich Arzneimittel der Bundesapothekerkammer.
Die Veranstaltung ist am 4. Mai 2022 ab 11:00 Uhr live
auf Facebook: >> https://www.facebook.com/abdaberlin/
und
auf YouTube: >> https://www.youtube.com/watch?v=1DFOOj2EsRU
zu sehen. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.
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Workshop Pharmazeutische Betreuung, 12. Februar – ein Rückblick
Jedes Jahr organisieren die Apothekerkammern Nordrhein, Saarland, Rheinland-Pfalz und Hessen gemeinsam den Workshop Pharmazeutische Betreuung, in dessen Rahmen intensiv wichtige Beratungsthemen in der Apotheke erarbeitet werden.
Dieses Jahr durfte die LAK Hessen die Organisation der Veranstaltung am Samstag, den 12. Februar 2022 übernehmen. Wie auch im letzten Jahr fand der Workshop online statt, allerdings mit einer Premiere für die LAK Hessen: Das erste Mal wurde die Fortbildungsveranstaltung über das Programm edudip abgebildet, was insofern erfreulich war, als es für die Teilnehmer wesentlich mehr Möglichkeiten gab, sich einzubringen.
In Zusammenarbeit mit den anderen Apothekerkammern wurden abermals spannende Themen von kompetenten Referenten kuratiert:
Den Auftakt machte Dr. Pamela Reißner mit einem Vortrag zur Arzneimittelanamnese. Mit vielen Beispielen aus der Praxis wurden hier die Teilnehmer intensiv zu Themen rund um den (eventuell auch fehlenden) Medikationsplan geschult. Dabei konnte sich das Plenum sowohl über den Chat als auch über die Whiteboard-Funktion von edudip austauschen, was mit regem Zuspruch genutzt wurde.
Dr. Martin Schulz übernahm danach mit dem Thema „Adhärenz – aber wie? Nicht ringen, sondern tanzen!“, welches sich wunderbar an Dr. Reißners Vortrag anschloss. Hier lernte das Plenum die häufigsten Stolpersteine auf dem Weg zur Adhärenz kennen und wie diese am elegantesten umgangen werden können.
Ganz konkret wurde es beim letzten Vortrag, der von Dr. Christian Ude sowie Dr. Mario Wurglics erarbeitetet wurde und den Dr. Wurglics vortrug. „Phytopharmaka bei Frauenleiden“ hieß das Thema, in dem auf die Evidenzlage von pflanzlichen Arzneimitteln in Bezug auf verschiedene Indikationen bei Frauenleiden eingegangen wurde. Dabei konnte gezielt auf Rückfragen der Teilnehmer zu diesem in der Praxis häufig relevanten Thema eingegangen werden.
Der positive Eindruck während des Workshops Pharmazeutische Betreuung wurde durch die Rückmeldungen der Teilnehmer nur bestätigt.
Keine Sorge – auch wenn die Umsetzung als Online-Veranstaltung ein voller Erfolg war, hoffen wir, Sie im nächsten Jahr wieder von Angesicht zu Angesicht begrüßen zu dürfen.
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Aktuelle Informationen zum Transparenzregister für „OHG-Apotheken“
Verpflichtung zur Eintragung
Nach § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) besteht für alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften die Verpflichtung, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Die bisher geltende Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG a.F. ist entfallen und das Transparenzregister ist von einem „Auffangregister“ nunmehr als Vollregister anzusehen. Demnach besteht für alle als OHG geführten Apotheken eine aktive Meldepflicht an das Transparenzregister mit Übergangsfrist zum 31. Dezember 2022. Diese Meldepflicht ist unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister und betrifft alle Apotheken, die in Form einer oHG betrieben werden.
Die erforderlichen Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter:
>>https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?3
vorzunehmen.
Von den wirtschaftlich Berechtigten sind
Vor- und Nachname,
Geburtsdatum,
Wohnort,
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
Alle Staatsangehörigkeiten
in das Transparenzregister einzutragen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Bei Veränderungen ist die Mitteilung an das Transparenzregister unverzüglich ab Kenntnisnahme zu aktualisieren.
Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle eine jährliche Grundgebühr (für das Kalenderjahr 2022: 20,80 €).
Bei einem Verstoß gegen die Transparenzpflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
Nähere Informationen finden Sie unter:
>>https://www.bva.bund.de/DE/DasBVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html
Für Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts gibt es wie bisher keine Mitteilungspflicht.
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Das berufsrechtliche Verfahren
Die Landesapothekerkammer Hessen hat die Aufgabe, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen. Die Kammerangehörigen sind nach § 22 des Heilberufsgesetzes (HeilbG) verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen in Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Diese allgemein gehaltene Klausel wird durch zahlreiche Regelungen konkretisiert, die sich u.a. aus der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen, der Apothekenbetriebsordnung oder aus dem Apothekengesetz ergeben. Für den Apotheker resultiert daraus eine große Bandbreite von Pflichten, die es im Rahmen der Berufsausübung zu berücksichtigen gilt. Verstoßen Apotheker gegen berufsrechtliche Pflichten, drohen berufsrechtliche Sanktionen, so beispielsweise bei Verstößen gegen die Beratungspflicht in Form der Nichtberatung, der Falschabgabe eines Arzneimittels, der Verweigerung der Belieferung eines Rezeptes oder der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept. Zur Ahndung dieser Berufsvergehen existiert die Berufsgerichtsbarkeit, eine spezielle, neben den Strafgerichten bestehende Gerichtsbarkeit zur Ahndung von Berufsvergehen.
Das berufsgerichtliche Verfahren ist im sechsten Abschnitt des Heilberufsgesetzes in den §§ 49-88 geregelt. Ausgangspunkt bildet hier § 49 Abs. 1 S. 1 HeilbG, wonach Verstöße von Kammerangehörigen gegen ihre Berufspflichten im berufsrechtlichen Verfahren geahndet werden. Das berufsrechtliche Verfahren stellt ein nichtöffentliches Verfahren dar, dessen Zweck darin besteht, das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu wahren.
Das Verfahren bei etwaigen Verstößen von Apothekern gegen Berufspflichtverletzungen beginnt damit, dass die Landesapothekerkammer Hessen eine schriftliche Beschwerde über eines ihrer Mitglieder erreicht. In erster Linie beschweren sich Kunden bzw. Patienten der Apotheke. Einige Beschwerden erfolgen auch durch andere Kammermitglieder oder Ärzte. Lediglich in seltenen Fällen erreicht die Landesapothekerkammer Hessen eine Mitteilung von anderen Behörden, z.B. der Staatsanwaltschaft oder des Regierungspräsidiums, die das Fehlverhalten eines Kammermitgliedes zum Gegenstand hat.
Nachdem die Landesapothekerkammer Hessen Kenntnis von der Beschwerde erlangt hat, prüft sie, ob der durch den Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt Tatsachen beinhaltet, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen. Ist dies der Fall, wird das Verfahren dem Kammervorstand vorgelegt, welcher nun über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entscheidet. Beschließt der Kammervorstand, das Ermittlungsverfahren einzuleiten, wird dem Beschuldigten im nächsten Schritt die Möglichkeit gegeben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dies geschieht mittels einen Anhörungsschreibens. Hierin wird dem Beschuldigten der erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers eröffnet. Gleichzeitig wird ihm erläutert, gegen welche Normen sein Verhalten, sollte es tatsächlich zutreffen, verstoßen haben könnte. Der Beschuldigte erhält die Gelegenheit, sich binnen einer Frist zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Eine Pflicht zur Stellungnahme trifft den Beschuldigten jedoch nicht. Wie im Strafverfahren auch, hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen. Er kann auch einen Rechtsanwalt konsultieren und sich von diesem beraten lassen.
Nach der Anhörung des Beschuldigten findet eine erneute rechtliche Würdigung statt, bei der auch geprüft wird, ob weitere Ermittlungsmaßnahmen, wie die Vernehmung von Zeugen, erforderlich und erfolgsversprechend sind, um den Sachverhalt aufzuklären. Das Ergebnis der Ermittlungen wird dem Kammervorstand unterbreitet. Wenn dieser den Verdacht eines Verstoßes des Beschuldigten gegen Berufspflichten für nicht begründet hält, stellt er das berufsrechtliche Verfahren an dieser Stelle ein, § 59 Abs. 1 S. 1 HeilbG. Weitere Einstellungsmöglichkeiten regelt § 59 Abs. 1 S. 2 HeilbG, so ist beispielsweise eine Einstellung des Verfahrens auch möglich, wenn die Schuld gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind und kein öffentliches Interesse an der Ahndung des Berufsvergehens besteht. Wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, kann der Kammervorstand mit Zustimmung des Berufsgerichts und des Beschuldigten auch vorläufig von der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens absehen und dem Beschuldigten zugleich Auflagen nach § 59 Abs. 6 Nr. 1- 3 auferlegen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Ahndung des Berufsvergehens zu beseitigen.
Hält der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten hingegen für begründet, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren durch Vorlage einer Anschuldigungsschrift unter Beifügung der Akten beim Berufsgericht ein, § 60 Abs. 1 S. 1 HeilbG. Für die Anfertigung und Vorlage der Anschuldigungsschrift bedient sich die Landesapothekerkammer Hessen sog. Ermittlungsführer, die entsprechend der Regelung des Heilberufsgesetzes vom Kammervorstand beauftragt werden. Das Berufsgericht ist erstinstanzlich an das Verwaltungsgericht Gießen angegliedert und entscheidet nach Eingang der Anschuldigungsschrift über deren Zulassung.
Nach Zulassung der Anschuldigungsschrift hat das Berufsgericht die Möglichkeit, das Verfahren mit oder ohne Hauptverhandlung zu beenden. Das Verfahren wird ohne mündliche Verhandlung im Wege eines Beschlusses beendet, wenn der Vorsitzende des Berufsgerichts eine Warnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu zweitausend Euro für ausreichend hält, § 67 Abs. 1 S. 1 HeilbG. Gegen den Beschluss können der Kammervorstand, die Aufsichtsbehörde und der betroffene Apotheker innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Einspruch erheben. In diesem Fall wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, § 67 Abs. 2 HeilbG.
Hält das Gericht eine Hauptverhandlung für erforderlich oder wurde rechtzeitig Einspruch gegen den Beschluss erhoben, bestimmt der Vorsitzende des Berufsgerichts einen Termin zur Hauptverhandlung. Zu Hauptverhandlung werden der Kammervorstand und der Beschuldigte sowie diejenigen Zeugen und Sachverständigen geladen, deren persönliches Erscheinen für erforderlich gehalten wird. Das gleiche gilt für die Anordnung der Herbeischaffung anderer, erforderlicher Beweismittel (§ 65 Abs. 1). Zugleich wird die Aufsichtsbehörde über den Termin zur Hauptverhandlung informiert. Der Beschuldigte kann die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung verlangen. Hierfür muss er einen Antrag bei dem Vorsitzenden stellen, in dem er die Tatsachen angibt, über die der Beweis erhoben werden soll.
Nach Schluss der Hauptverhandlung kann dem Beschuldigten eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 50 Abs. 1 Nr. 1-5 HeilbG auferlegt werden. Hier kommen eine Warnung, ein Verweis eine zeitweilige Entziehung des Wahlrechts, eine Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro oder die Feststellung der Unwürdigkeit der Berufsausübung in Betracht. Der Beschuldigte kann ferner freigesprochen oder das Verfahren eingestellt werden. Gegen das Urteil des Berufsgerichts steht dem Beschuldigten bzw. nunmehr Verurteilten, aber auch dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde, als Rechtsmittel die Berufung zur Verfügung.
Während des gesamten berufsrechtlichen Verfahrens besteht kein Anwaltszwang. D.h., der Beschuldigte kann frei entscheiden, ob er dem Verfahren einen Anwalt hinzuziehen möchte oder nicht, § 61 HeilbG.
Auf eine Besonderheit des berufsrechtlichen Verfahrens im Verhältnis zur Strafgerichtsbarkeit ist abschließend noch hinzuweisen: Der Strafgerichtsbarkeit ist der Vorrang gegenüber der Berufsgerichtsbarkeit eingeräumt, das heißt, während eines Strafverfahrens darf kein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Erst nach Abschluss des Strafverfahrens besteht die Möglichkeit, ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten, wenn ein sogenannter „berufsrechtlicher Überhang“ zu bejahen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten bzw. die Tathandlung den Kernbereich der Apothekertätigkeit betrifft und hierdurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gewissenhafte Ausübung des Apothekerberufes geschädigt und so auch das Ansehen des Berufsstandes gemindert wird.
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„E-Rezept-ready“
Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) hat die Apothekerkammern und -verbände gebeten, im Zusammenhang mit der anstehenden Einführung des E-Rezeptes die Mitglieder auf die Schulungsmöglichkeiten ihrer jeweiligen Softwarehäuser hinzuweisen. Nach Auskunft des ADAS – Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser e.V. ist eine höhere Anzahl an Apotheken hinsichtlich der Hardwareausstattung bereits E-Rezept-ready. Für das Setzen des E-Rezept-ready-Flags und die darauffolgende Kennzeichnung als E-Rezept-ready in der gematik-E-Rezept-App wird jedoch die Trias aus Hardware, Software und der Schulung des Apothekenpersonals empfohlen. Im Hinblick auf den letzten Punkt habe es jedoch seitens der Softwarehäuser die Rückmeldung gegeben, dass die Schulungsangebote noch nicht intensiv genutzt würden. Aus diesem Grund empfiehlt der DAV Apotheken, deren Personal noch nicht entsprechend geschult ist, sich auf den Webseiten ihres Softwarehauses über Schulungsangebote zu informieren und diese zu nutzen. Nur so könne ein reibungsloser und möglichst problemfreier Start in die Welt des E-Rezeptes praktisch gelingen.
„IT-Dash-Board der gematik“
Die gematik hat zur besseren Transparenz auf ihrer Webseite ein Dash-Board freigeschaltet, welches relevante Schlüsselzahlen zu Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) zeigt. Dazu gehören u.a. eingelöste (nicht abgerechnete!) E-Rezepte und gesendete elektronische Arztbriefe. Mit dem TI-Dashboard wird ein kompakter Einblick in den Status der Digitalisierung des Gesundheitswesens im Kontext der TI gegeben. Dazu sollen die Zahlen täglich auf der Webseite aktualisiert werden.
Das Dash-Bord finden Sie unter: >>https://www.gematik.de/telematikinfrastruktur/ti-dashboard
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Kammer zum Mitmachen – Ehrenamtliche Tätigkeit für die Landesapothekerkammer Hessen
Erst einmal…
Was versteht man eigentlich unter ehrenamtlicher Tätigkeit?
Per Definition versteht man unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit das Ausüben einer nicht bezahlten Aufgabe, die dem Gemeinwohl dient.
Ursprünglich definiert der Begriff „Ehrenamt“ ein Engagement in öffentlichen Funktionen, legitimiert durch eine Wahl wie es z.B. bei Vereinsvorständen oder bei Schöffen der Fall ist. Im gängigen Sprachgebrauch wird das Ehrenamt oft mit „bürgerschaftlichem Engagement“ oder „Freiwilligentätigkeit“ mehr oder weniger gleichgestellt.
Damit rücken vor allem drei zentrale Begriffe in den Fokus, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden werden: freiwillig, unentgeltlich und gemeinwohlorientiert.
Ehrenamtliches Engagement kann als sinnvolle Freizeittätigkeit zum Wohle der Gesellschaft mit Mehrwert definiert werden. Dabei ist ein Ehrenamtler kein Freiberufler, der einen Mitarbeiter ersetzen kann. Ehrenamtlich tätige Personen möchten ihr Wissen teilen und weitergeben oder aber auch neue Perspektiven kennenlernen.
Die ehrenamtlichen Tätigkeiten werden per Definition nicht mit einer Bezahlung entlohnt. Dennoch gibt es sogenannte Aufwandsentschädigungen, unter denen die Tätigkeiten weiterhin unter die eines Ehrenamtes fallen.
Was sind die wichtigsten Vorteile der ehrenamtlichen Tätigkeit?
Von einem ehrenamtlichen Engagement profitieren sowohl die Nutznießer als auch die Helfer selbst, da solch eine Tätigkeit den eigenen Horizont erweitert und das Berufsleben abwechslungsreicher gestaltet. Die Ehrenamtler sammeln neue Erfahrungen, knüpfen neue Kontakte und Freundschaften. Ein Ehrenamt kann regelmäßige Einsätze, aber auch nur sporadische Tätigkeit bedeuten.
Wer kann sich ehrenamtlich engagieren?
Wer generell ehrenamtliche Tätigkeit als sinnvoll erachtet, aber nicht weiß, ob er ebenfalls eine Form der ehrenamtlichen Tätigkeit ausüben möchte, der kann sich zuerst ein paar Fragen stellen:
Brenne ich für eine Sache?
Ehrenamtlich Tätige interessieren sich meist für eine Sache besonders und setzen sich damit gerne auch zeitintensiv auseinander. So kann ggf. ein Hobby mit ehrenamtlichem Engagement verknüpft werden.
Möchte ich neue Erfahrungen sammeln?
Wer einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, wird immer auch ein Stück weit mehr über sich selbst lernen. Je nach Tätigkeit kann man im Laufe seiner gemeinnützigen Arbeit auch mal an Grenzen stoßen und sich in ungewohnten Situationen wiederfinden. Letztlich führt dieser Mut zu neuen Erfahrungen aber auch zu einer persönlichen Weiterentwicklung.
Bin ich auf der Suche nach Gleichgesinnten?
Auf diese Weise gelingt es, sich von vornherein klar zu machen, ob ein ehrenamtliches Engagement das Richtige für einen selbst ist und auf welchen Beweggründen dies basiert.
Ehrenamtliche Tätigkeit und der Alltag
Beruf und Familie sind oft ohnehin schon schwer unter einen Hut zu bekommen. Wie lässt sich dann noch eine Freiwilligenarbeit in den stressigen Alltag integrieren? Keine Sorge: Niemand muss und soll sich zerreißen. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss so gestaltet sein, dass sie dem individuellen Zeitmanagement des teilnehmenden Menschen gut entspricht, d.h., sie soll zur Bereicherung werden – für sich selbst und andere.
Was wären die ersten Schritte, um ehrenamtlich tätig zu werden?
Zunächst braucht es den Willen, sich zu engagieren. Wenn Sie sich nicht sicher sind, aber jemanden kennen, der bereits ehrenamtlich tätig ist, suchen Sie den Austausch. Natürlich ist es wichtig, sich in Bereichen zu engagieren, die Sie interessieren und faszinieren. Und dann: probieren Sie es!
Was bedeutet das nun im Konkreten? (Wie) Kann ich mich bei der LAK Hessen ehrenamtlich betätigen?
Sie wollen sich berufspolitisch oder „einfach nur“ für die Kammer engagieren, wissen aber nicht wie? Auf den nachfolgenden Seiten haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen und Ansprechpartner zusammengestellt.
In welchen Bereichen kann ich mich engagieren?
Das ehrenamtliche Engagement bei der Landesapothekerkammer Hessen lässt sich grob in drei Bereiche gliedern:
Das berufspolitische Engagement im Bereich der Delegiertenversammlung,
das pharmazeutische z.B. im Bereich der Fort- und Weiterbildung oder der PKA–Ausbildung und
das rechtliche z.B. bei den Schlichtungsverfahren.
Im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Landesapothekerkammer Hessen kann es eine Aufwandsentschädigung geben. Diese ist in der Entschädigungssatzung der Landesapothekerkammer Hessen geregelt. Immer ersetzt werden die direkten Kosten wie z.B. Fahrtkosten oder Parktickets. Darüber hinaus kann es in bestimmten Fällen auch eine Aufwandsentschädigung für die Zeit der Abwesenheit von der Arbeitsstätte geben. Außerdem gibt es gesonderte Regelungen im Bereich der Korrektur von Prüfungsaufgaben. Sollten Sie hierzu genauere Fragen haben, zögern Sie nicht, sich an den jeweiligen Ansprechpartner zu wenden.
Warum benötigt die Kammer ehrenamtlich Tätige?
Beispielhaft sollen hier zwei Punkte genannt werden:
Der Fachkräftemangel ist in aller Munde und Approbierte werden händeringend gesucht. Diese Lücke kann zumindest teilweise durch Apotheker mit Abschluss in einem Drittstaat geschlossen werden, die erfolgreich die Kenntnisprüfung (Anerkennungsprüfung) absolvieren. Die Organisation der Prüfungstermine wurde vom Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt (HLPUG) auf die Kammer übertragen. Pro Prüfung kommt eine Prüfkommission aus drei Prüfern (analog zum 3. Staatsexamen) zum Einsatz. Um der hohen Nachfrage an Prüfungsterminen gerecht werden zu können, werden hier dringend Prüfer benötigt.
Auch für die verschiedenen Gremien im Zusammenhang mit der PKA-Ausbildung werden Ehrenamtler händeringend gesucht. Als zuständige Stelle obliegt der Kammer die Organisation und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen inkl. der Aufgabenerstellung und Prüfungskorrektur. Die für die PKA-Ausbildung zuständigen Gremien sind der Berufsbildungsausschuss und der Prüfungsausschuss.
Pharmazeutisch
Tätigkeit |
Beschreibung |
Ansprechpartner |
Fachsprachenprüfer |
Eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Approbation für Apotheker aus EU/Drittstaaten notwendig ist, ist der Nachweis über die Kenntnis der Fachsprache Pharmazie, orientiert am Sprachniveau C1. Die LAK Hessen wurde vom HLPUG als zuständige Behörde beauftragt, die Fachsprachenprüfungen durchzuführen. |
Karla Groth |
Kenntnisprüfer |
Zur Erteilung der Approbation für Apotheker aus Drittstaaten muss die sog. Kenntnisprüfung erfolgreich absolviert werden. Sie stellt das Äquivalent zum dritten Staatsexamen dar. Die LAK Hessen wurde vom HLPUG als zuständige Behörde beauftragt, die Kenntnisprüfungen durchzuführen. |
Karla Groth |
Weiterbildungsprüfer |
In den Gebieten und manchen Bereichen wird die Weiterbildung mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen. Hierfür werden Prüfungskommissionen gebildet, die vom Vorstand der LAK Hessen berufen werden. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Weiterbildung in dem zu prüfenden Gebiet/Bereich. |
Marina Leingang |
PKA-Prüfungsausschuss |
Die PKA-Prüfungsausschüsse in Frankfurt am Main und Kassel sind für die Belange rund um die Prüfungen zuständig und werden vom Vorstand für fünf Jahre berufen. Als Mitglied des Prüfungsausschusses korrigieren Sie Klausuren der Zwischen- und Abschlussprüfung. |
Johanna Hauser/ Tina Brzezinski |
Berufsbildungsausschuss |
Im Rahmen von Anpassungen oder Überarbeitungen der PKA-Ausbildungsinhalte wird der Berufsbildungsausschuss aktiv eingebunden. Er hat die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. |
Johanna Hauser/ Tina Brzezinski |
Ausbildungsberater |
Ausbildungsberater fungieren als erste Ansprechpartner bei Differenzen zwischen PKA-Auszubildendem und Ausbilder. Eine Ernennung durch den Vorstand orientiert sich am Schuleinzugsgebiet. |
Johanna Hauser |
Pseudo Customer |
Ein „Pseudo Customer" ist eine Person, die sich in der Apotheke als Kunde ausgibt. Er spielt seine Rolle nach einem ausgearbeiteten und vorgegebenen Szenario. Für die Durchführung der Besuche sucht die AVOXA Apotheker, die nach einer entsprechenden Schulung als Pseudo Customer agieren möchten. Die Entschädigung erfolgt durch die Avoxa. |
Karla Groth |
Rechtlich
Tätigkeit |
Beschreibung |
Ansprechpartner |
Schlichtungsausschuss nach § 111 Arbeitsgerichtsgesetz |
Hier wird versucht, bei Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildern zu vermitteln. Die Schlichtungsstelle entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind gleichermaßen vertreten). Um eine sofortige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, muss zunächst der Versuch einer gütlichen Einigung vorangegangen sein. Ihre Aufgabe ist die Streitbeilegung im Konfliktfall und die Suche nach interessengerechten Lösungen zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen.
|
Julia Faour |
Ehrenamtlicher Richter am Berufsgericht |
Das Heilberufsgericht ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Diese werden von der Kammer vorgeschlagen und vom Ministerium ernannt. Die ehrenamtlichen Richter unterstützen und beraten den Berufsrichter und treffen gleichberechtigt mit diesem die Entscheidung in berufsrechtlichen Verfahren. |
Julia Faour |
Berufspolitisch
Tätigkeit |
Beschreibung |
Ansprechpartner |
Delegierter |
Als Kammermitglied können Sie sich in die Delegiertenversammlung wählen lassen. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein müssen. Weitere Informationen können Sie der Wahlordnung entnehmen. |
Dr. Matti Zahn |
Die Kontaktdaten zu den angegebenen Mitarbeitern finden Sie hier: https://www.apothekerkammer.de/ueber+uns/mitarbeiter/
Neben den ehrenamtlichen Tätigkeiten können Sie auch als Referent in Aus-, Fort- oder Weiterbildung für die LAK tätig sein. Wenden Sie sich gerne an Frau Groth (Ausbildung – Begleitende Unterrichtsveranstaltungen, Fortbildung) oder Frau Leingang (Weiterbildung).
Sie haben eine abgeschlossene Weiterbildung? Dann lassen Sie sich zum Betreuer ermächtigen und unterstützen die Weiterbildung der Kollegen.
Den Artikel können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Wiesbadener Apothekergarten sucht interessierte Kollegen zur Mitarbeit!
Um den Wiesbadener Apothekergarten zu erhalten, wenden wir uns in Kooperation mit der Interessengemeinschaft der Apotheker Hessen-Nassau e. V. und dem Freundeskreis Apothekergarten Wiesbaden e. V. mit folgendem Aufruf an Sie:
Liebe Mitglieder der LAK Hessen,
heute wenden wir uns mit einem kollegialen Anliegen an Sie. Es geht um den Wiesbadener Apothekergarten – ein überregionales Vorzeigeobjekt mit hohem Stellenwert bzgl. der Darstellung unserer beruflichen Kompetenz auf dem Teilgebiet der Arzneipflanzen.
Damit der Wiesbadener Apothekergarten weiter bestehen kann, werden Kolleginnen und Kollegen (auch aus anderen Berufsgruppen) für die Mitarbeit im Vorstand des Freundeskreises incl. evtl. Führungen im Garten gesucht. Eine wunderbare Möglichkeit der Beschäftigung für Personen, die sich für die rationale Phytotherapie interessieren und den Stellenwert der Arzneipflanzen anderen Menschen mitteilen wollen. Eine sehr gute Vorstellung vom Reiz des Wiesbadener Apothekergartens kann man auf der Webseite bekommen: >>https://www.apothekergarten-wiesbaden.de/.
Zum Hintergrund: Der Wiesbadener Apothekergarten wurde vor rund 35 Jahren im Aukammtal gegenüber der MEDIAN Klinik NRZ Wiesbaden (oberhalb der Deutschen Klinik für Diagnostik) eröffnet - ein gartengestalterisches Juwel mit 270 Arzneipflanzen mit aktueller oder auch historischer Bedeutung auf einer Fläche von 5500 Quadratmetern. Der Apothekergarten ist ein fester Bestandteil der Wiesbadener Sehenswürdigkeiten. Von Mai bis September werden wöchentlich an allen Samstagen öffentliche Führungen mit wechselnden Schwerpunkten angeboten sowie zusätzliche Führungen für Gruppen nach Terminvereinbarung. Die Themenführungen können individuell von den Führenden bestimmt werden.
Getragen wird der Apothekergarten von einer Reihe einzelner, engagierter Apothekerinnen und Apotheker aus dem Kreis der Interessengemeinschaft der Apotheker Hessen-Nassau e.V. (IG) sowie dem Freundeskreis Apothekergarten Wiesbaden e.V. Unser Kollege Dr. Ernst Binde ist der nun schon seit über zwei Jahrzehnten ehrenamtlich tätige, wissenschaftliche Leiter des Gartens. Er hält auch die Kontakte zum Grünflächenamt der Stadt Wiesbaden, das die gärtnerische Pflege des Gartens übernommen hat. Unser Berufsstand ist im Gegenzug die Verpflichtung zur wissenschaftlichen Betreuung und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit wie auch der Führungen eingegangen. Dr. Binde ist auch der Autor der überarbeiteten 120-seitigen Broschüre des Wiesbadener Apothekergartens in 6. Auflage.
Der Apothekergarten ist ein einzigartiger und wunderbar gepflegter Schau-, Lehr- und Lerngarten – u. a. genutzt von der Uni Mainz. Er kann, soll, ja muss von uns als Aushängeschild unseres Berufsstandes und als Podium im Sinne von Kunden-Akquise genutzt werden! Die Vorstände des Freundeskreises Apothekergarten Wiesbaden e.V. wie auch der Interessengemeinschaft der Apotheker Hessen-Nassau e.V. wünschen sich eindringlich, dass sich junge Kolleginnen und Kollegen mit neuen Ideen einbringen und mit Begeisterung die Arbeit am weiteren Erhalt des Gartens mitgestalten! Begeisterte und Interessierte können sich bei Dr. Ernst Binde (ernst.binde@drbinde.de), Dr. Hans-Dieter Herrmann (hdh1948@web.de) oder
Dr. Wolfgang Kramer (dr.wolfgang.kramer_wiesbaden@t-online.de) melden.
Für die Vorstände des Freundeskreises e.V. und der IG d. Apoth. Hess.-Nassau e.V.
Helmut Steeg 1. Vorsitzender |
Dr. Ernst Binde Stellv. Vorsitzender |
Dr. Wolfgang Kramer |
Dr. Hans-Dieter Herrmann |
Martina Middel |
Andreas Dornheim |
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Mit der Kammer fortbilden
Die Landesapothekerkammer Hessen unterstützt Sie kontinuierlich mit einem umfangreichen Fortbildungsprogramm. Das vielfältige Veranstaltungsangebot deckt alle relevanten Themen ab. Wir möchten Sie damit nicht nur in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen, sondern auch eine erfolgreiche Basis für Ihre weitere Qualifizierung legen.
Im Stellenmarkt der Landesapothekerkammer Hessen können Sie die aktuellen Stellenangebote und -gesuche finden. Unter der Rubrik Angebote und Gesuche können Sie nach aktuellen Stellenanzeigen suchen, aber auch eine Anzeige online aufgeben. Bitte beachten Sie, dass Ihr Stellenangebot oder Stellengesuch erst durch uns kontrolliert und freigeschaltet werden muss und daher nicht sofort auf unserer Seite erscheint. Die Veröffentlichung Ihrer Stellenanzeige erfolgt für Sie kostenlos.
LAK aktuell ist das amtliche Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Hessen.
Herausgeber: Landesapothekerkammer Hessen, K.d.ö.R.
Chefredaktion: AzetPR
Ständige Mitarbeit: Ulrich Laut, Michael Aland, Johanna Hauser, Birgit Wolfraum, Dr. Matti Zahn
Verantwortlich für namentlich gezeichnete Beiträge: die Verfasser
Redaktionsbeirat: Ursula Funke (Vorsitzende), Dr. Viola Schneider, Dr. Cora Menkens, Prof. Dr. Mona Abdel Tawab, Dr. Otto Quintus Russe, Dr. Sebastian Barzen, Claudia Wegener
Anschrift des Herausgebers:
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Erscheinungsort: Frankfurt am Main. Erscheinungsweise: 10 Ausgaben pro Jahr. Für Mitglieder der Landesapothekerkammer Hessen ist der Bezug kostenfrei.
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