LAK aktuell Ausgabe Juli/August 2020
LAK aktuell Ausgabe Juli/August 2020
Die Uhr tickt!
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das EuGH-Urteil feiert im Oktober seinen vierten Geburtstag, das VOASG dümpelt seit fast einem Jahr vor sich hin; Bundesratsentscheidungen, Apothekertagsbeschlüsse konnten hieran nichts ändern.
Dass die Pandemie im Frühjahr das BMG komplett gefordert hat, ist verständlich. Nun ist es aber allerhöchste Zeit, dass endlich eine Regelung zur Gleichpreisigkeit kommt. Wie schnell Gesetzgebungsverfahren ablaufen können, haben wir in den letzten Wochen und Monaten erlebt – auch hier gilt: Man muss es nur wollen!
Das parlamentarische Verfahren muss jetzt eingeleitet werden – ein Gesetz muss bis zum Jahresende in Kraft sein, sonst ist die Gefahr riesig, dass auch dieses Gesetz Opfer der Diskontinuität wird, denn es ist zu befürchten, dass sich im kommenden Wahljahr gesetzestechnisch nicht mehr viel tut, daher: Die Uhr tickt!
Ihre gewählten Delegierten haben diesbezüglich in der letzten Sitzung einstimmig eine Resolution verabschiedet, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, nun endlich aktiv zu werden und nicht weiter auf ein Votum der EU zu warten. Sollte die Bundesregierung zum Ergebnis kommen, dass das VOASG europarechtlich nicht umzusetzen ist, muss auf die alte und immer noch aktive Forderung nach Umsetzung des Koalitionsvertrags zurückgegriffen werden – aber es muss jetzt passieren!
Nicht nur Ihre Delegierten in Hessen fordern nun endlich Taten, auch in anderen Kammerversammlungen wie bspw. in Nordrhein und Bayern wurden vergleichbare Resolutionen verabschiedet. Dies hat dazu geführt, dass die ABDA-Mitgliederversammlung einen entsprechenden Entschließungsantrag einstimmig angenommen hat (siehe untenstehender Kasten).
Die Botschaft ist angekommen: Inzwischen ist bekannt, dass sich der Gesundheitsausschuss des Bundestags in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause mit dem VOASG beschäftigen und auch die Beratung im Parlament eröffnet wird.
Wir brauchen im VOASG noch weitere Änderungen, damit wir eine wirkliche Gleichpreisigkeit (Stichwort nicht nur bei GKV, sondern auch PKV und Selbstzahlern) erreichen.
Die Situation ist aktueller denn je: In diesen Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die Gleichpreisigkeit bei Rx-Arzneimitteln gerade nicht durch Gewährung von Rabatten oder anderweitigen geldwerten Vorteilen unterlaufen werden dürfe. Dies gelte auch trotz der Rabattgewährung durch ausländische Versandapotheken und sei für die deutschen Apotheken zumutbar, solange der Anteil des ausländischen Versandhandels gering bleibe (siehe Rubrik RECHT).
Liebe Kolleginnen und Kollegen, nun hat nochmals ein oberstes Bundesgericht ganz klar Stellung bezogen – es gibt nur einen Weg für den Erhalt unserer Struktur: Gleichpreisigkeit für alle Rx-Arzneimittel!
Politiker, wacht endlich auf und handelt!
Sie können sicher sein, dass wir alle uns möglichen Kontakte zu Politikern nutzen, aber wir brauchen wieder Ihre Unterstützung: Nutzen Sie die parlamentarische Sommerpause, die die Abgeordneten in ihren Wahlkreisen verbringen! Laden Sie Ihre/n Bundestagsabgeordnete/n ein, verdeutlichen Sie, was wir Apotheker gerade während der Krise, insbesondere während des Lockdowns, für die Menschen (ihre Wähler) geleistet haben – wir vor Ort und nicht die Distributeure aus Holland haben sich um die Menschen gekümmert, sind eingesprungen, wo die Industrie nicht liefern konnte etc. – Sie kennen all die Argumente!
Es ist überfällig, dass die Politik handelt und die bewährte, krisenerprobte Struktur schützt!
Lassen Sie uns alle gemeinsam aktiv werden!
Ich wünsche Ihnen eine schöne Sommer- und vielleicht Urlaubszeit. Bleiben Sie weiter achtsam und vor allem gesund!
Ihre
Ursula Funke
Entschließungsantrag der ABDA-Mitgliederversammlung „Wie wichtig der Erhalt der flächendeckenden Versorgung durch die Apotheke vor Ort vor allem mit Arzneimitteln ist, ist jedem in diesem Land im Verlauf der SARS-CoV-2-Pandemie überdeutlich geworden. Die deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordern deshalb den Gesetzgeber auf, noch in diesem Jahr das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) zu verabschieden. Mit diesem ist auch zu regeln, dass der einheitliche apothekenabgabepreis für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel (GKV, PKV, Selbstzahler) auch im Versandhandel aus dem Ausland gilt. Sollte dies nicht geschehen, muss schnellstmöglich eine mindestens gleichwertige Alternative, wie z.B. die Rückführung des Versandhandels mit Arzneimitteln auf das europarechtlich gebotene Maß bis zum Jahresende 2020 verabschiedet werden.“ |
Online-Seminare 2020
In diesem Jahr finden in unserer Reihe wieder interessante Online-Seminare statt.
Die Seminare finden, wenn nicht anders angegeben, von 20:00 bis 21:30 Uhr statt. Die Teilnahme ist gebührenfrei. Informationen zur Anmeldung entnehmen Sie bitte unserer >> Homepage.
Juli 2020 |
kein Online-Seminar |
12. August 2020 |
„Der Patient mit nozizeptiven Schmerzen“ (Refresher, Zusatztermin) |
29. August 2020 |
Quo vadis, Pharmazie? Im Dschungel der Digitalisierung – Teil 1 (14:00 – 17:00 Uhr) |
5. September 2020 |
Quo vadis, Pharmazie? Im Dschungel der Digitalisierung – Teil 2 (14:00 – 17:00 Uhr) |
16. September 2020 |
Neurodermitis: Kleine und große Kunden mit hohem Leidensdruck |
23. September 2020 |
AMTS bei Multipler Sklerose − die Krankheit mit 1.000 Gesichtern (Refresher) |
30. September 2020 |
AMTS bei Multipler Sklerose − die Krankheit mit 1.000 Gesichtern (Refresher) |
21. Oktober 2020 |
Geriatrische Pharmazie |
14. November 2020 |
ZFB@home – Diagnostik/Biomarker, Teil 1 (15:00 – 18:45 Uhr) |
15. November 2020 |
ZFB@home – Diagnostik/Biomarker, Teil 2 (09:15 – 12:45 Uhr) |
18. November 2020 |
Gar nicht übel − antiemetische Therapie in der Apotheke |
16. Dezember 2020 |
Mikrobiom − Vielfalt für den Alltag |
Für die Teilnahme an einem Online-Seminar erhalten Sie zwei Fortbildungspunkte.
Bei längeren Online-Seminaren erfolgt die Punktevergabe gemäß der Richtlinie zur Einführung eines Fortbildungszertifikates durch die Landesapothekerkammer Hessen für Apothekerinnen und Apotheker.
Die Übersicht der Online-Seminare können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Refresher – Erfahrungen mit dem neuen Fortbildungskonzept
Im letzten Jahr führte die LAK Hessen mit dem Refresher-Konzept eine neue Art der Fortbildung ein. Für den Piloten wurde das Thema „KHK und Infarkt“ ausgewählt. Los ging es mit einem Online-Seminar, in dem die pharmakologischen Grundlagen des Krankheitsbildes aufgefrischt und vertieft wurden. Gerüstet mit dem aufgefrischten Wissen ging es schließlich in die Präsenzveranstaltung, in deren Rahmen ausschließlich in Gruppen am (fiktiven) Patienten gearbeitet wurde. Da die Inhalte des Online-Seminars hier vorausgesetzt wurden, war eine Teilnahme auch nur möglich, wenn im Vorfeld am Online-Seminar teilgenommen wurde.
In kleinen Gruppen diskutierten die Teilnehmer Fragen zu einem Patientenfall – allerdings nicht wie in anderen Veranstaltungen üblich. Beim sogenannten „Team-based Learning“ geht es vielmehr darum, aus verschiedenen richtigen Antworten diejenige auszuwählen, die augenscheinlich für den Patienten am besten ist. Jede Gruppe teilt ihr Ergebnis den anderen Gruppen mit und begründet die Auswahl ihrer Antwort. Im Anschluss daran diskutiert die gesamte Gruppe die verschiedenen Antwortmöglichkeiten – immer unter dem Aspekt der „one best answer“.
Also alles andere als ein gewöhnlicher Vortrag. Doch kam dieser gut an? „Kurzweilig und spannend“ lauteten die Rückmeldungen der Teilnehmer. Lob erhielt das Konzept auch für die Kombination aus Theorie, die im Online-Seminar vermittelt wurde, und Praxis durch die Gruppenarbeit im Seminar. Das Wiederholen von Wissen durch die Aufteilung auf zwei Termine kam ebenfalls gut an.
Wir haben Ihr Interesse geweckt? Dieses Jahr stehen noch folgende Themen auf dem Programm:
„Der Patient mit nozizeptiven Schmerzen“ – Nachholtermine
Online-Seminar: |
12.08.2020 |
20:00 – 21:30 Uhr |
(Zusatztermin zu den im Juni stattgefundenen Seminaren) |
Präsenz: |
24.08.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Fulda |
27.08.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Darmstadt |
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31.08.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Hofheim-Diedenbergen |
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07.09.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Marburg |
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14.09.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Kassel |
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28.09.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Frankfurt a.M. |
Anmeldeschluss zu den Präsenzveranstaltungen: 17.08.2020
„AMTS bei MS“
Online-Seminar: |
23.09.2020 |
20:00 – 21:30 Uhr oder |
30.09.2020 |
20:00 – 21:30 Uhr |
Präsenz: |
08.10.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Darmstadt |
12.10.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Frankfurt a.M. |
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13.10.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Fulda |
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19.10.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Marburg |
|
07.12.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Kassel |
|
15.12.2020 |
19:30 – 21:30 Uhr |
Hofheim-Diedenbergen |
Anmeldeschluss zu den Präsenzveranstaltungen: 05.10.2020
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ZFB@home
Vorläufiges Programm der 103. Zentralen Fortbildungsveranstaltung der Akademie für Pharmazeutische Fortbildung der Landesapothekerkammer Hessen am 14. und 15. November 2020
Die 103. Zentrale Fortbildungsveranstaltung wird als Online-Seminar durchgeführt!
„Diagnostik/Biomarker“
Samstag, 14. November 2020
15:00 – 15:15 Uhr |
Eröffnung und Begrüßung Ursula Funke Präsidentin der LAK Hessen |
15:15 – 16:15 Uhr |
Grundlagen der stratifizierten onkologischen Pharmakotherapie Prof. Dr. rer. nat. Dieter Steinhilber Institut für Pharmazeutische Chemie, Goethe-Universität, Frankfurt am Main |
16:30 – 17:30 Uhr |
Diagnostik und Therapie des metastasierten Prostatakarzinoms Prof. Dr. med. Igor Tsaur Klinik und Poliklinik für Urologie und Kinderurologie, UNIVERSITÄTSMEDIZIN der Johannes Gutenberg-Universität, Mainz |
17:45 – 18:45 Uhr |
CAR-T und CAR-NK-Zellen in der Krebstherapie Prof. Dr. phil. nat. Dr. med. habil. Ulrike Köhl Fraunhofer Institut für Zelltherapie und Immunologie IZI, Leipzig |
Sonntag, 15. November 2020
09:15 – 10:15 Uhr |
Kolorektales Karzinom – zwischen neuen Therapien und Altbewährtem Priv.-Doz. Dr. med. Thorsten Oliver Götze Institut für Klinisch-Onkologische Forschung (IKF) |
10:30 – 11:30 Uhr |
Update Mammakarzinom 2020 Prof. Dr. med. Christian Jackisch Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, Sana Klinikum, Offenbach |
11:45 – 12:45 Uhr |
Arzneimitteltherapie bei eingeschränkter Nierenfunktion Prof. Dr. Martin J. Hug UNIVERSITÄTSKLINIKUM FREIBURG, Apotheke, Freiburg |
Moderation: |
Prof. Dr. rer. nat. Dieter Steinhilber Sprecher der Akademie für Pharmazeutische Fortbildung der LAK Hessen |
Eine Anmeldung bis 24 Uhr am Vortag ist erforderlich.
Eine Beschreibung zur Teilnahme an Online-Seminaren finden Sie auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.
Die Anmeldelinks von pharma4u werden rechtzeitig auf der Homepage freigeschaltet.
Es bestehen seitens der wissenschaftlichen Leitung und des Veranstalters an beiden Tagen keinerlei Interessenkonflikte. Bestehende Interessenkonflikte werden erklärt. Entsprechende Erklärungen sind in die Vortragsfolien integriert. Die Vorträge sind produkt- und dienstleistungsneutral.
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Online-Fortbildungsveranstaltung der Landesapothekerkammer Hessen
„Quo vadis, Pharmazie? Im Dschungel der Digitalisierung“
Samstag, 29.08.2020
14:10 Uhr |
Begrüßung Ursula Funke Präsidentin der LAK Hessen |
14:15 – 15:00 Uhr |
Chancen der digitalen Transformation in der Gesundheitsversorgung Dr. Tobias D. Gantner HealthCare Futurists GmbH |
15:15 – 16:00 Uhr |
Telematik-Infrastruktur – Strukturen, Fahrplan und Potential für die öffentliche Apotheke Dr. Florian Hartge COO gematik GmbH, Berlin |
16:15 – 17:00 Uhr |
Chancen von „Big Data“ & Digitalisierung für innovative Arzneimittel & Medizinprodukte: die regulatorische Sicht Prof. Dr. Karl Broich Präsident BfArM, Bonn |
Samstag, 05.09.2020
14:10 Uhr |
Begrüßung Ursula Funke Präsidentin der LAK Hessen |
14:15 – 15:00 Uhr |
Möglichkeiten und Chancen einer App bei Migränetherapie Dr. Markus Dahlem Geschäftsführer & Co-Founder, M-Sense |
15:15 – 16:00 Uhr |
Diagnose per App – was kann künstliche Intelligenz heute schon leisten? Prof. Dr. Martin Hirsch Philipps-Universität Marburg |
16:15 – 17:00 Uhr |
Möglichkeiten und Perspektiven des 3D-Drucks in der Pharmakotherapie Prof. Dr. Jörg Breitkreuz Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf |
Moderation: |
Prof. Dr. Mona Tawab, Dr. Otto Quintus Russe |
Änderungen vorbehalten. Eine Anmeldung bis jeweils 24 Uhr am Vortag ist erforderlich.
Die Veranstaltung wird von der Landesapothekerkammer Hessen mit jeweils 3 Fortbildungspunkten pro Schaltung anerkannt.
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Seminar: Athina
Referentinnen: |
Dr. Katja Renner, Apothekerin, Wassenberg |
Termin: |
31. Oktober und 1. November 2020 FB-02/20 |
Uhrzeit: |
09:00 – 18:00 Uhr |
Ort: |
MERCURE HOTEL & RESIDENZ FRANKFURT MESSE |
Gebühr: |
220,00 Euro |
Information: |
In der Mittagspause wird ein Snack bereitgestellt. |
Anmeldung: |
Per beiliegendem Anmeldeformular oder über Der Skriptversand erfolgt per Mail (bitte Angabe einer E-Mail-Adresse)! |
Inhalt:
Medikationsanalyse/Medikationsmanagement als Prozess – ATHINA
Ziel dieser Fortbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen zur Durchführung der Medikationsanalyse 2a und des darauf basierenden Medikationsmanagements als Prozess. Eine praxisbezogene Umsetzung findet man in dem Projekt „ATHINA“:
Arzneimitteltherapiesicherheit in Apotheken
Die 2-tägige Schulung soll die Basis dafür schaffen, die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) durch eine strukturierte Medikationsanalyse mit einem vertretbaren Aufwand in der öffentlichen Apotheke zu verbessern.
Schulungsphase:
Tag 1:
Sie erfahren,
welche Patienten von der Medikationsanalyse und dem Medikationsmanagement besonders profitieren,
wie Sie auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Datenquellen die Gesamtmedikation des Patienten erfassen,
wie Sie auf der Grundlage der pharmazeutischen AMTS-Prüfung arzneimittelbezogene Probleme erkennen und lösen (Interaktionsmanagement),
und Sie haben Ihre Kenntnisse an Fallbeispielen diverser Brown-Bag-Reviews geübt.
Tag 2:
Tool-Workshop inklusive Patienten- und Arztansprache, Erprobung der einzelnen Arbeitsschritte von ATHINA-Fällen, Organisation der Abläufe in der Apotheke, Tipps und Tricks auf der Grundlage der bisher gemachten Erfahrungen.
Praxisphase:
praktisches Bearbeiten von mindestens vier Patientenfällen (in sechs Monaten)
persönliche Betreuung durch eine Koordinationsstelle
fachliche Unterstützung durch ein Tutorenteam (bei besonders komplexen Fällen kann die Apotheke für die Beratung des Patienten oder das Gespräch mit dessen Arzt weitergehende Hintergrundinformationen zum aktuellen Fall anfordern)
Dokumentation aller ATHINA-Fälle in anonymisierter Form durch die Koordinationsstelle für eine spätere Auswertung
Basis des Arzneimittelchecks ist der in den USA schon seit Jahren eingesetzte „Brown-Bag-Review“. Hierbei bringt der Patient alle seine Medikamente in einer Tüte (Brown Bag) mit in die Apotheke. Dort findet ein kurzes Anamnesegespräch statt. Die Medikamente werden durchgesehen und überprüft.
Das wichtigste Hilfsmittel dieses Konzepts ist ein elektronischer Erfassungsbogen, der die systematische und komplette Aufnahme aller Medikamente eines Patienten erleichtert; dieser entspricht dem Medikationsplan des Bundesgesundheitsministeriums (Aktionsplan AMTS). Bei Unstimmigkeiten oder Problemen kann sich die Apotheke an einen Tutor wenden, der auch den ersten Fall mit überprüft. In dem abschließenden intensiven Beratungsgespräch werden mit dem Patienten die Ergebnisse besprochen und Optimierungsvorschläge gemacht, um seine Adhärenz zu steigern und unerwünschte Arzneimittelwirkungen möglichst zu vermeiden. Der gesamte Prozess wird dokumentiert; dem Patienten wird ein aktueller Medikationsplan ausgehändigt, den er mit seinem Arzt besprechen sollte.
Zusätzlich zu diesem Seminar besteht die Möglichkeit, an abendlichen Online-Seminaren zu Krankheitsbildern und Therapien teilzunehmen.
Achtung:
Beachten Sie bitte, dass Sie für das Schulungsseminar einen Laptop mit Excel-Programm benötigen.
Ein ATHINA-Zertifikat wird an die Teilnehmer verliehen, die das Schulungsseminar und vier Online-Seminare absolvieren sowie vier Patientenfälle in einem Zeitraum von sechs Monaten erfolgreich bearbeiten.
Diese Fortbildungsveranstaltung wird von der Landesapothekerkammer Hessen mit 16 Fortbildungspunkten anerkannt.
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Rezeptur-Ringversuche des Zentrallaboratoriums Deutscher Apotheker e. V.
Auch dieses Jahr übernimmt die Landesapothekerkammer Hessen die Kosten für einen Rezeptur-Ringversuch. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Übermittlung des kammereigenen Anmeldeformulars an die Landesapothekerkammer Hessen. Dies gilt auch für ZL-Abonnenten.
Das Formular für die Anmeldung zum 2. Rezeptur-Ringversuch 2020 (Cremezubereitung mit Harnstoff) finden Sie auf unserer Homepage unter >> Service.
Anmeldeschluss ist der 1. Oktober 2020.
Bitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte Anmeldeformulare akzeptiert werden.
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Der nächste Termin der Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen für Pharmazeuten im Praktikum
Die Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker finden ganztags statt. Teilnahmevoraussetzung ist der bestandene zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
Termin Teil 2:
7. bis 18. September 2020
Die Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen werden als Online-Seminar durchgeführt. Weitere Informationen gehen den Pharmazeuten im Praktikum nach Anmeldeschluss zu.
Die Anmeldung zu den Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erfolgt online auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen und muss nachfolgende Daten enthalten: Name, Vorname, Privatanschrift, den zu absolvierenden Teil.
Die Pharmazeuten im Praktikum erhalten nach Anmeldeschluss eine Anmeldebestätigung und weitere Informationen von der Geschäftsstelle. Der Stundenplan steht kurz vor den Veranstaltungen auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.
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Kapsel-Ringversuch für Pharmazeuten im Praktikum
Seit 2018 besteht für Pharmazeuten im Praktikum in hessischen Apotheken die Möglichkeit, die eigenen Stärken und Schwächen bei der Rezepturherstellung in einem Kapselringversuch überprüfen zu lassen. Auch in 2020 bietet die Landesapothekerkammer Hessen dies wieder an. Das Angebot ist kostenfrei für Pharmazeuten im Praktikum, die Mitglied der LAK Hessen sind.
Im September 2020 gibt es die Möglichkeit, einen Kapselringversuch durchzuführen.
Kostenfreie Teilnahme möglich
Mit der Teilnahme am Kapselringversuch kann bereits in der Ausbildung junger Kolleginnen und Kollegen die Bedeutung der Rezeptur dargestellt werden. Die Landesapothekerkammer Hessen bietet daher ihren Mitgliedern einen kostenfreien Kapsel-Ringversuch für Pharmazeuten im Praktikum an. Dieser kann von jedem Pharmazeuten im Praktikum, der Mitglied der LAK Hessen ist, einmalig während seiner Ausbildungszeit in der Apotheke durchgeführt werden. Bei der Herstellung sollte der Pharmazeut im Praktikum die in 2018 von der LAK Hessen versendete, zum Aushang in der Rezeptur gedachte Kapselkarte nutzen. Die Herstellung und Einsendung der Kapseln muss in der ersten Hälfte des genannten Prüfmonats erfolgen (September). Die Ergebnismitteilung erfolgt nach ca. zwei bis drei Monaten an die Apotheke; der Pharmazeut im Praktikum erkundigt sich dort selbstständig nach den Ergebnissen, sofern er zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht mehr in seiner Praktikumsapotheke tätig ist. Eine zusammenfassende und anonymisierte Vorstellung der Ergebnisse mit möglichen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Rezepturqualität erfolgt zusätzlich während der Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen im Herbst.
Die Anmeldung erfolgt mit dem Anmeldeformular, welches Sie auf der Homepage der >> Landesapothekerkammer Hessen im Servicebereich herunterladen können.
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Workshop für Pharmazeuten im Praktikum
Referenten: |
Dr. Christian Ude, Apotheker, Darmstadt Dr. Miriam Ude, Apothekerin, Darmstadt |
Termin: |
29.08.2020 WPP 01/20 07.11.2020 WPP 02/20 |
Uhrzeit: |
jeweils 09:00 – 20:00 Uhr |
Ort: |
29.08.2020 WPP 01/20
07.11.2020 WPP 02/20
|
Kostenfrei: |
Für Pharmazeuten im Praktikum, die Mitglieder der LAK Hessen sind. Die Anmeldung ist trotzdem erforderlich, da nur begrenzt Plätze zur Verfügung stehen. |
Anmeldung: |
Der Skriptversand erfolgt per Mail (bitte Angabe einer E-Mail-Adresse)! |
Inhalt:
Der Workshop hat das Ziel, einen wesentlichen Beitrag zum Erlernen und Verbessern des unmittelbaren Kundengespräches beizutragen. Der Workshop ist in drei Teile gegliedert:
Teil 1 Auf Grundlage der BAK-Beratungsleitlinien werden die theoretischen Aspekte des Kundengesprächs vorgestellt. Eine sinnvolle Struktur auf Basis vorhandener Hilfsmittel (z.B. BAK-Leitlinien) soll für die Beratungsgespräche erarbeitet werden. Auch regulatorische Grundlagen (z.B. Rezeptgültigkeiten, Abgabemodalitäten und -besonderheiten, usw.) werden diskutiert.
Teil 2 Auf den theoretischen Teil aufbauend werden diese Aspekte in die Praxis übertragen und in nachgestellten Kundengesprächen trainiert. Dabei soll vor allem die Kombination aus Kommunikation und Wissensanwendung geübt werden. Hierzu wird die Gruppe geteilt.
Teil 3 Als Abschluss werden für das Staatsexamen wichtige Indikationen erarbeitet.
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Arzneimittelinformation, AMINO-Datenbank
Für Sie gefunden und aufbereitet:
Thema: AM-Sicherheit, Clopidogrel, Repaglinid, CYP2C8-Hemmung, Interaktion, Wechselwirkung
Frage:
Wir haben einen Patienten mit einer Doppelmedikation Clopidogrel und Repaglinid. Nun zeigt unser Kassensystem eine rote Warnung an: Clopidogrel kann die Blutspiegel von Repaglinid deutlich steigern. Ich habe in der Fachinformation von Clopidogrel nachgesehen, dort wird nichts Derartiges erwähnt.
Gibt es dieses Risiko wirklich und wie bedeutsam ist es im vorliegenden Falle?
Kommentar:
Die ABDA-Datenbank vermeldete, dass Clopidogrel den Blutspiegel von Repaglinid deutlich steigern könne. Die Fachinformation enthält diese Information nicht.
Die potentielle Wechselwirkung wurde gemäß Drugdex in einer einzelnen Studie an gesunden Probanden festgestellt. Bei neun Freiwilligen mit einer täglichen Clopidogrel-Dosierung von 300/75/75 und zusätzlicher Gabe von 0,25 mg Repaglinid eine Stunde nach der Clopidogrel-Einnahme an Tag eins und drei wurden Repaglinid-Spiegel vom 5- bzw. 4-fachen des Normalspiegels gemessen. Ein möglicher pharmakologischer Hintergrund könnte die CYP2C8-Hemmung des Acyl-ß-D-Glucuronyl-Metaboliten von Clopidogrel sein. Zu beachten ist, dass dieser Effekt bisher anscheinend nur an gesunden Probanden beobachtet wurde und damit eine Übertragung in die Praxis nur mit Vorsicht erfolgen sollte.
Diese Information ist auch in die Fachinformation von Repaglinid und in das Wechselwirkungs-Modul der ABDA-Datenbank aufgenommen worden. Sie fehlt aber im Wirkstoffdossier von Clopidogrel. Trotz der vorsichtigen Formulierung zur Häufigkeit („kann“) wurde aufgrund des Schweregrads potentieller Probleme eine Einstufung als wichtige Interaktion vorgenommen.
Für den vorliegenden Fall sind die zitierten Veröffentlichungen aus der Fachliteratur nicht zutreffend. Da der Patient schon auf die Therapie eingestellt ist, besteht kein Grund für akute Maßnahmen. Eine Information an den behandelnden Arzt (z.B. Fax) wäre aber dahingehend hilfreich, dass bei einer Änderung der Clopidogrel-Medikation möglicherweise Blutspiegelschwankungen von Repaglinid auftreten könnten und hier zumindest vorsichtig vorgegangen werden sollte.
Ihren Befund zur uneinheitlichen Darstellung in der ABDA-Datenbank (bei Wechselwirkungen erwähnt, im Wirkstoffdossier fehlend) können wir nachvollziehen.
Die redaktionell betreuende ABDATA wurde informiert und hat aufgrund unseres Hinweises die Einträge im Wirkstoffdossier nach Prüfung ergänzt.
Durch die Meldung von Fehlern und das Nachfragen bei auftretenden Unklarheiten helfen Sie auch dabei, diese für Ihren Beratungsalltag wichtige Datenbank zu verbessern.
Quelle: AMINO-Datenbank
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Leitlinien
BAK, DEGAM, AWMF und viele Fachgesellschaften erstellen und publizieren Leitlinien – da kann es mühsam sein, den Überblick zu behalten. Daher möchten wir Sie mit dieser Rubrik unterstützen, hinsichtlich relevanter Leitlinien auf dem Laufenden zu bleiben. Kurz und übersichtlich finden Sie eine Zusammenfassung einer ausgewählten Leitlinie (LL) sowie ggf. bei erneuerten Leitlinien die wichtigsten inhaltlichen Änderungen.
Thema FSME
S1-Leitlinie Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) [1]
Die Leitlinie gibt Empfehlungen zur Diagnose und Therapie sowie zur Prävention (inklusive Impfung) von FSME.
Neu ist, dass es eine Empfehlung zur Impfung bereits ab einem Alter von einem Jahr gibt, abhängig von der Zulassung des jeweiligen Impfstoffes. Der Zeitraum für eine nächste Auffrischungsimpfung (nach Grundimmunisierung mit erfolgtem Booster) liegt bei Personen (< 50 Jahre) bei bis zu 10 Jahren (aktuell abweichend RKI 3-5 Jahre).
Typische Symptome einer FSME-Infektion beschreibt die Leitlinie folgendermaßen (aus [1]):
erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens
hohes Fieber
Kopfschmerzen
Gleichgewichtsstörungen
qualitative und quantitative Bewusstseinsstörungen (u.a. erhebliche Schläfrigkeit, Desorientiertheit)
Lähmungen von Hirnnerven (Gesichtslähmung, Hörstörung, Schluckstörung, Sprechstörung)
Lähmungen von Armen und Beinen, oft mit Muskelatrophien
Zittern der Gesichtsmuskeln (Myokomien) und der Extremitäten
Die Therapie erfolgt symptombezogen, z.B. analgetisch bei Kopfschmerzen, antipyretisch wird eher verhalten therapiert, um die körpereigenen Abwehrreaktionen nicht zu beeinflussen. Schwerere Verläufe werden ebenfalls symptomorientiert therapiert, zum Teil auch noch Jahre nach der Infektion bei bleibenden Schäden.
Risikogebiete
In den letzten Jahren hat sich die Anzahl der ausgewiesenen Risikogebiete deutlich erhöht. Eine Übersicht über Risikogebiete in Deutschland findet sich auf der Homepage des RKI [2]. Für das europäische Ausland findet sich eine Übersicht z.B. auf der Seite des Bundesverbands für Gesundheitsinformation und Verbraucherschutz − Info Gesundheit e.V. (BGV) [3].
Impfempfehlung
Impfempfehlungen der STIKO betreffen Personen, die sich in FSME-Risikogebieten beruflich aufhalten und exponiert sind sowie Personen, die aufgrund von Freizeitaktivitäten exponiert sind. Eine Reiseindikation kann gestellt werden.
Die Komplettimpfung umfasst in der Regel drei Impfungen. Die Grundimmunsierung besteht aus zwei Impfungen. Abhängig vom Impfstoff erfolgt die zweite Impfung im Abstand von 1 bis 3 Monaten nach der ersten Impfung (Schnellimmunisierung 14 (7 [5]) Tage) [4, 5]. Eine dritte Impfung sollte nach 5 (9 [5]) bis 12 Monaten nach der zweiten Impfung erfolgen (Booster) (Schnellimmunisierung 21 Tage [5]) [4, 5]. Für ältere Patientengruppen und Kinder können abweichende Zeiträume gelten. Abhängig von der Indikation erfolgt eine Übernahme der Kosten z.B. durch die Krankenkasse.
Weitere Maßnahmen zur Prävention/Expositionsprophylaxe (s. auch [6])
Durch lange Kleidung (z.B. Hose, Oberteil, geschlossene Schuhe) kann ein Übergehen der Zecken auf den Körper deutlich reduziert werden. Hierdurch wird auch ein Schutz gegen Borrellien übertragende Zecken erreicht, hier ist keine Impfprävention möglich.
Repellentien können ebenfalls wirken, hier sollte auf eine Wirksamkeit gegen Zecken geachtet werden und insbesondere auf die Wirkdauer. Sinnvoll sind zudem die Zeckensuche am Körper nach Aufenthalt im Freien (auch am Haaransatz) und die Entfernung bei Befall. Wenn möglich, soll die komplette Zecke entfernt werden. Sollten Teile im Körper verbleiben, muss der Arzt aufgesucht werden. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit stellt eine Bilderserie zur richtigen Entfernung von Zecken bereit: >> https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/borreliose/doc/zeckenentfernung.pdf. Eine gute, wenn auch ältere, Übersicht über Repellentien bietet der Artikel von S. Oetzel in der PZ 24/2013 [7].
Das RKI hat hilfreiche Antworten rund um Fragen zur Zecke auf seiner Homepage bereitgestellt: >> https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/FSME/Zecken/Zecken.html.
Merke für die Apothekenpraxis:
Da in diesem Jahr voraussichtlich deutsche Urlaubsgebiete stark frequentiert werden und z.B. fast der gesamte Süden Deutschlands zum Risikogebiet zählt, ist eine gezielte Beratung der Patienten bei Reisewunsch sinnvoll.
Der Apotheker kann zum einen zur Notwendigkeit der Impfung beraten, z.B. im Rahmen einer Reiseberatung. Auch kann er hierbei ergänzend auf weitere Möglichkeiten der Prophylaxe eingehen (Kleidung und Repellentien) sowie zum richtigen Entfernen einer Zecke nach Biss. Dies sollte z.B. auch bei der Arbeit im heimischen Garten in Risikogebieten beachtet werden. Bei der Beratung sollte immer auch an die mögliche Exposition von begleitenden Tieren gedacht werden.
Sie finden die Leitlinien und Literaturquellen unter:
[1] S1 Leitlinie Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME); unter: https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/030-035l_S1_Fruehsommer_Meningoenzephalitis_FSME_2020-02.pdf; letzter Aufruf am 02.07.2020
[2] Karte der FSME-Risikogebiete, unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/F/FSME/Karte_Tab.html; letzter Aufruf am 02.07.2020
[3] Karte Verbreitungsgebiete des FSME-Virus, unter https://www.bgv-zeckenschutz.de/fsme-verbreitungsgebiete.html; letzter Aufruf am 02.07.2020
[4] Fachinformation FSME-IMMUN® Erwachsene; Stand September 2018
[5] Fachinformation ENCEPUR® Erwachsene Injektionssuspension in einer Fertigspritze; Stand Januar 2019
[6] Maßnahmen zur Vermeidung von Zeckenbissen, unter https://www.zecken.de/de/der-richtige-zeckenschutz-was-hilft-gegen-zecken; letzter Aufruf am 02.07.2020
[7] Oetzel S.. Geschützt vor Zecken, Mücken und Co.. PZ 24/2013; unter https://www.pharmazeutische-zeitung.de/ausgabe-242013/geschuetzt-vor-zecken-muecken-und-co/; letzter Aufruf am 02.07.2020
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Verbot der Geschenkzugabe bei Rezepteinlösung in der Apotheke
In zwei Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2020 die Geltung von § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt.
Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dürfen inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen versprechen und gewähren.
Der Entscheidung lag die Klage der Inhaberin einer Apotheke zugrunde, die Werbeflyer mit Gutscheinen herausgab, die bei Abgabe eines Rezeptes gegen eine Rolle Geschenkpapier oder ein paar Kuschelsocken eingelöst werden konnten. Nachdem dies der Apothekerin untersagt worden war, erhob Sie Klage, die in drei Instanzen erfolglos blieb.
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Apothekerin gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstieß, indem sie ihren Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eine Sachzuwendung versprach und gewährte. Ein solcher Verstoß liege auch dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt an den Erwerb des Medikaments ein Vorteil gewährt werde, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lasse. Ein solches Vorgehen verstoße gegen § 78 AMG, demzufolge für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten sei und die auf dieser Vorschrift beruhende Arzneimittelpreisverordnung.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch gegen die Verfassungsmäßigkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften keine Bedenken. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der am 19. Oktober 2016 entschieden hat, dass die Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel im innereuropäischen Warenverkehr eine unzulässige Beschränkung darstelle. Seit dieser Entscheidung ist aufgrund des sogenannten Anwendungsvorrangs des Unionrechts die deutsche Arzneimittelbindung nicht mehr auf Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland anwendbar. Auch wenn diese an Kunden in Deutschland Rabatte und Boni gewähren würden, werden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts deutsche Apotheken nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Dies beruht darauf, dass die gesetzlichen Regelungen über die Preisbindung vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienten und geeignet seien, im Preiswettbewerb zwischen den inländischen Apotheken zu verhindern. Dies wiederum entspreche der Intension des Gesetzgebers, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Preisbindung sei auch wegen des bislang geringen Marktanteils ausländischer Versandapotheken nicht unverhältnismäßig und inländischen Apotheken damit zumutbar.
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt deutlich auf, dass nur ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung sicherstellen kann. Es liegt also im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und damit auch der Politik, diesen einheitlichen Apothekenabgabepreis sicherzustellen. Mit ihren Leistungen in den letzten Monaten haben die Apothekerinnen und Apotheker ein starkes Signal an die Politik gesandt und ihre Systemrelevanz bewiesen. Es ist nun an der Politik, gestärkt auch durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, den einheitlichen Apothekenabgabepreis auch für ausländische Versender wieder einzuführen und damit die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Wenn dies durch das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) nicht gelingt, muss der Versandhandel auf das europarechtlich gebotene Maß zurückgeführt und damit der Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln beendet werden.
Sommerzeit – Mückenzeit: Werbung mit Biozidprodukten
Bei der Werbung mit Biozidprodukten wie z.B. Mückenschutzsprays, Mückenschutzemulsionen, etc. – den sogenannten Repellentien gegen Gliederfüßer – sind die einschlägigen Vorschriften der Biozid-Verordnung zu beachten. Insbesondere müssen die Pflichthinweise nach Art. 72 der Biozid-Verordnung beachtet werden.
Die Werbung muss zwingend die folgenden Hinweise beinhalten:
„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
Der Pflichthinweis muss deutlich erkennbar sein und sich vom Rest der Werbung abheben.
Des Weiteren muss beachtet werden, dass das beworbene Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt wird, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung darf keinerlei Aussagen wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.
Ein Verstoß gegen Vorgaben der Biozid-Verordnung wird allgemein als Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3a UWG gewertet. Das bedeutet, bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der Biozid-Verordnung kann mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu rechnen sein. Ein solches Verfahren kann im Falle des Unterliegens mit nicht unerheblichen Kosten für die werbende Apotheke verbunden sein.
GSAV: Änderungen des Vertriebsweges von Hämophilie-Präparaten ab dem 1. September 2020
(Autor: Rechtsreferendar T. Sartorius)
Im August 2019 hat die Bundesregierung das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) verabschiedet. Dieses beinhaltet vor allem strengere Regelungen für die Herstellung und den Vertrieb von Medikamenten. Ziel des Gesetzes ist es, die Arzneimittelversorgung transparenter zu machen und ihre Qualität zu erhöhen. Dafür wurden viele Details hinsichtlich der Herstellung, des Vertriebs und der Auskunftspflichten der Hersteller neu geregelt.
Durch das GSAV ändert sich unter anderem auch der Vertriebsweg von Hämophilie-Arzneimitteln. Der Direktvertrieb vom pharmazeutischen Unternehmer an Ärzte und Krankenhäuser wird aus § 47 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) gestrichen. Ab dem 1. September 2020 erfolgt die Abgabe nunmehr über die Apotheken. Dadurch ergeben sich auch für Apothekerinnen und Apotheker einige Neuerungen, die im Folgenden dargestellt werden:
Bezug und Aufbewahrung
Hämophilie-Arzneimittel können wie üblich über den pharmazeutischen Hersteller oder einen Großhandel bezogen werden. Hinsichtlich der Temperaturbedingungen sind die jeweiligen Fachinformationen zu beachten.
Bei patientenindividuell hergestellten, parenteralen Zubereitungen müssen nach § 14 Abs. 1 ApBetrO ab September auf den Behältnissen (und, sofern vorhanden, auf der äußeren Umhüllung) zusätzlich zu den für Rezepturen geforderten Angaben „die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, die Chargenbezeichnung sowie der Name des pharmazeutischen Unternehmers“ angegeben werden.
Dokumentations- und Meldepflichten
Neben den üblichen Dokumentationspflichten, unter anderem auch aus dem Transfusionsgesetz, besteht gemäß dem neu eingefügten § 17 Abs. 6a ApBetrO nicht nur für Hämophilie-Arzneimittel, sondern auch für Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft, eine zusätzliche Meldepflicht gegenüber dem verordnenden Arzt. Diese elektronische oder schriftliche Meldung hat folgende Informationen zu enthalten: Arzneimittelbezeichnung, Chargenbezeichnung und Menge des Arzneimittels, Datum der Abgabe sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.
Notfallversorgung
Um eine durchgängig bestehende Versorgung sicherzustellen, haben Apotheken künftig mit Arztpraxen und Hämophilie-Zentren sogenannte „Notfalldepots“ zu organisieren. Die Apotheke darf nach § 11 Apothekengesetz nunmehr Absprachen und Vereinbarungen mit einer ärztlichen Einrichtung treffen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert ist, um den Notfallvorrat nach § 42 Abs. 3a AMG sicherzustellen und Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie unmittelbar an den Arzt abzugeben.
Beratung
Aufgrund des neuen Vertriebsweges müssen sich Apothekenbetreiber und -mitarbeiter auf den Beratungsbedarf von Hämophilie-Patienten vorbereiten und entsprechend schulen.
Apothekerinnen und Apotheker sollten bis spätestens zum 1. September 2020 prüfen, ob sie die Voraussetzungen für den neuen Vertriebsweg von Hämophilie-Arzneimitteln erfüllen. Es sollte rechtzeitig mit dem Großhandel Kontakt aufgenommen werden.
Weitere Informationen sind unter folgenden Adressen zu finden:
>> https://www.haemophilie-experte.de
Hinweis
Die Corona-Pandemie ist für viele Menschen, neben den wirtschaftlichen Herausforderungen und Sorgen, ein psychischer Stresstest.
Ausgangsbeschränkungen, häusliche Isolation in einem vielleicht problematischen familiären Umfeld und stündlich neue Nachrichten über steigende Infektions- und Todeszahlen in den Medientickern. Geschlossene Schulen, Kitas und Freizeiteinrichtungen und die Kombination aus Kinderbetreuung (Homeschooling) und Home-Office stellen viele Familien vor besondere Herausforderungen. Älteren Menschen fehlt, aus Sorge um die eigene Gesundheit, ein*e persönliche*r Ansprechpartner*in für den Austausch über die Ängste und Nöte in der Krise.
Daher haben sich die HAGE e.V. und die Firma YAKAMARA Media in Absprache mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration auf den Weg gemacht, die vielen bestehenden und neu entstandenen Telefonseelsorge-, Krisen- oder Gesprächsangebote für betroffene Menschen zusammenzutragen und auf der Internetseite >> http://offeneohren-hessen.de darzustellen.
Als Mitglied der HAGE e.V. möchten wir auf diesen Service aufmerksam machen.
Die Social-Media-Kanäle der Landesapothekerkammer Hessen
Folgen Sie dem >> Twitter-Kanal der Kammer oder nutzen Sie den Auftritt auf >> Facebook, um tagesaktuelle Informationen zu Fortbildungsveranstaltungen, politischen Entwicklungen, Verbraucherinformationen und vieles mehr zu erhalten.
mail@corona-lehren.de: Erfahrungen teilen
Jetzt Ihre Erfahrungen in der Coronakrise teilen: Seit gut vier Wochen sammelt die ABDA unter der E-Mail-Adresse mail@corona-lehren.de Erfahrungen und Anregungen von Apotheken im Umgang mit der Corona-Pandemie.
Sie und Ihr Team standen und stehen in der Coronakrise in der ersten Reihe und sichern die Gesundheitsversorgung vor Ort. Ihr Wissen und Ihr Umgang mit der aktuellen Situation können helfen, Schlüsse für die Zukunft zu ziehen.
Wie sind Sie mit dem erhöhten Arbeitsaufkommen in Ihrer Apotheke umgegangen? Welche Maßnahmen mussten oder konnten Sie ergreifen, um sich und Ihre Mitarbeiter zu schützen? Vor welchen Herausforderungen standen Sie und wie sind Sie mit diesen umgegangen?
Teilen Sie über die E-Mail-Adresse mail@corona-lehren.de Ihre Erfahrungen, wenn Sie das noch nicht getan haben. Bitte beachten Sie, dass dieses Postfach ein reines Sammel-Postfach ist und auf den Inhalt der eingehenden E-Mails nicht individuell geantwortet werden kann.
Weitere Informationen erhalten Sie auch in der Videoansprache des Vizepräsidenten der ABDA, Mathias Arnold, die Sie unter www.youtube.com/watch?v=hkVL5Fbrrzo abrufen können.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Informationen zum Thema „Grippeschutzimpfungen in Apotheken“
Da uns vermehrt Anfragen zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken erreichen, möchten wir Ihnen an dieser Stelle erste Informationen und das weitere Vorgehen zu dem Themenkomplex darlegen:
Nach Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes wurde die Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen angepasst, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Grippeschutzimpfungen in Apotheken zu komplettieren.
Parallel wurde von der Bundesapothekerkammer das Curriculum inkl. Arbeitshilfen für eine Schulung entwickelt.
Im folgenden Schritt müssen die vertraglichen Rahmenbedingungen geklärt werden. Hierzu steht die LAK Hessen im Austausch mit dem Hessischen Apothekerverband.
Erst dann sind die Planung und Durchführung der Schulung möglich.
Über die weitere Entwicklung werden wir zu gegebener Zeit informieren.
Den Artikel können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen. Im PDF finden Sie auch eine Checkliste zum Thema.
Nachbericht zur Delegiertenversammlung
Am 24. Juni 2020 trafen sich die Delegierten der Landesapothekerkammer Hessen unter Wahrung der geltenden Vorschriften zur ersten Präsenzsitzung seit Anfang März.
In ihrem Bericht hob Funke die Leistung der Apotheker während der vergangenen drei Monate hervor. Es sei festzuhalten, dass die Apotheker immer für die Bevölkerung dagewesen seien. Die Zahl der Botendienste habe zugenommen, der extremen Verunsicherung in der Bevölkerung sei mit Aufklärung und dem Nehmen der Ängste entgegengetreten worden. Auch vor Arzneimitteln hätten die Hamsterkäufe keinen Halt gemacht, über gute Kontakte zur Ärzteschaft habe man dem entgegenwirken können.
Sie dankte dem Corona-Team der Kammer sowie allen Mitarbeitern. Die Mitglieder seien regelmäßig mit Newslettern über aktuelle Entwicklungen informiert worden. Die Einbeziehung der Kammer in den Corona-Stab des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration habe letztendlich zur Weisung gegenüber den Gesundheitsämtern geführt, dass der ÖGD die Richtlinien des RKI auch auf Apotheken anwenden solle. Dies sei in keinem anderen Bundesland der Fall gewesen.
Ein großer Dank gelte auch der ABDA, die sowohl umfangreiche und gute Hilfestellungen als auch Unterlagen für das BMG erarbeitet habe, die letztendlich als Vorlage für die Corona-Eil-Verordnungen gedient hätten. Die Politik habe erkannt, dass die Apotheken vorbehaltlos gehandelt hätten und mit der Herstellung von Desinfektionsmitteln für die Industrie eingesprungen seien. Die Corona-Eil-Verordnung sei gegen den Widerstand von Ärzten und Krankenkassen durchgesetzt worden; durch die Regelungen sei die Arzneimitteltherapie schneller, sicherer und ressourcensparend geworden. Es bleibe zu hoffen, dass vieles von den Regelungen in den Normalbetrieb überführbar sei. So könne es nicht angehen, dass Apotheker keinen Alkohol verdünnen dürften. Die Politik habe die Abhängigkeit aus Fernost und deren Wirkung auf die freien Preise erkannt. Im BfArM sei ein Jour fixe zu Lieferengpässen eingerichtet worden.
Weiter dankte Funke allen Apotheken-Teams, die tagtäglich ihre Arbeit machten. Die Apotheken seien zu über 99 Prozent immer dienstbereit gewesen. Der Umgang untereinander sei sehr kollegial gewesen, dies bleibe hoffentlich auch in Zukunft der Fall. Man dürfe jetzt keinesfalls mit Hygiene- und Schutzmaßnahmen nachlassen.
Alle Sitzungen der ABDA seien bis nach der Sommerpause abgesagt worden und würden als Webkonferenz durchgeführt. Die Durchführung des Deutschen Apothekertages sei in der aktuellen Situation nicht möglich. Die Tagung lebe von der Interaktion und Diskussion, daher käme auch ein geändertes Format nicht in Frage. Dies würde die Dynamik der Hauptversammlung zunichtemachen und schlimmstenfalls noch Delegierte „erster und zweiter Klasse“, nämlich Live- und Online-Teilnehmer, generieren. Man müsse andere Wege finden und sich auf dringende Themen fokussieren.
Auf der Tagesordnung der ABDA-Mitgliederversammlung stehe auch der Haushalt zur Debatte. Alle Steigerungen, die über den Inflationsausgleich hinausgingen, sollen von den wirtschaftenden Töchtern ausgeschüttet werden. Das möge in diesem Jahr noch funktionieren, wenn aber die Einnahmen der wirtschaftenden Töchter durch die Absage von Veranstaltungen wegbrächen, was dann? Die ABDA habe zwei neue Stellen im Geschäftsbereich Ökonomie sowie eine neue Stelle in der AMK geschaffen, obwohl Friedemann Schmidt noch im letzten Jahr erklärt habe „das Haus sei voll“. Der Stellenbedarf klinge plausibel, aber sie vermisse die Bereitschaft der ABDA, zu sparen. Wenn ein neuer ABDA-Präsident gewählt sei, solle eine Analyse zu Einsparpotentialen angeregt werden. Hessen werde gegen den Haushalt stimmen.
Politische Situation unverändert
Im zweiten Teil ihres Berichts beleuchtete Funke die politische Situation. Zum VOASG warte man immer noch auf das Votum der EU-Kommission, das PDSG entbehre immer noch eines kompletten Makelverbots. Hier sei der Vergleich von ABDA-Vizepräsident Arnold sehr anschaulich, dass Poller wirksamer seien als Verbotsschilder.
Wie schnell Gesetzgebung geschehen könne, hätten die letzten Wochen gezeigt. Trotzdem kämen zwei für die Apotheker bedeutende Gesetze nicht voran. Im Oktober jähre sich das EuGH-Urteil zum vierten Mal. Das führe inzwischen dazu, dass sich in der CDU/CSU die Stimmen mehrten, die das Rx-Versandverbot als eine Regelung zur Gleichpreisigkeit einforderten. Funke zeigte kein Verständnis, dass die Apotheker nicht auf diesen Zug aufsprängen. Es gebe einen eindeutigen Beschluss aus der ABDA-Mitgliederversammlung sowie des Deutschen Apothekertages, trotzdem ließe sich der Berufsstand weiter vertrösten und führe zum 1. Januar 2021 gegen die Wand. Die Politik habe den Ideenreichtum, die Ruhe und die Leistung in der Versorgung durch die Apotheker sehr wohlwollend aufgenommen. Darauf müsse man aufbauen! Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürften nicht in die freie Preisgestaltung rutschen, das sei auch eine Frage des Verbraucherschutzes. Die Politik gebe momentan Milliarden aus; deutlich mehr Politiker verschiedenster Couleur zeigten derzeit Verständnis für die Probleme der Apothekerschaft. Aber in sechs Monaten erinnere sich niemand mehr an die Leistungen der Apotheke während der Hochphase der Pandemie. Dann werde wieder gespart und die Apotheker fielen hinten runter. Das VOASG müsse vor der Sommerpause ins Parlament. Wenn es bis Ende des Jahres kein Gesetz gebe, falle dieses Vorhaben wegen der anstehenden Bundestagswahl der Diskontinuität zum Opfer.
Delegierte verabschieden Resolution
Infolge der unhaltbaren politischen Situation wurde eine Resolution vorbereitet, die von den Delegierten einstimmig verabschiedet wurde:
Resolution der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen zur Herstellung der Wettbewerbsgleichheit der öffentlichen Apotheken in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Versandapotheken
Die Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen fordert den Bundesgesetzgeber auf, den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (Bundesrat Drucksache 373/19 vom 9. August 2019) noch vor der parlamentarischen Sommerpause des Jahres 2020 einschließlich eines umfassenden Makelverbotes und einer Verpflichtung zu einheitlichen Preisen für Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Versicherte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als Gesetzesvorlage in den Deutschen Bundestag einzubringen.
Sollten gegen die im Regierungsentwurf enthaltene Neuregelung von § 129 Abs. 4 Sätze 4-7 SGB V Bedenken hinsichtlich der europarechtlichen Konformität der Regelung bestehen, fordert die Delegiertenversammlung die Bundesregierung und den Bundesgesetzgeber auf, die im Koalitionsvertrag vorgesehene Rückführung des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf das europarechtlich gebotene Maß unverzüglich als Gesetzesvorlage in den Deutschen Bundestag einzubringen. Eine solche Regelung ist notwendig, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Oktober 2016 die Erstreckung der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf ausländische Versandapotheken für nichtig erklärt hat.
Die Gleichpreisigkeit verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist Grundlage für den Erhalt einer flächendeckenden Versorgungsstruktur durch öffentliche Apotheken. Wie wichtig eine solche Struktur gerade in Krisen- und Pandemiezeiten ist, hat die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlichen Apotheken in der Bundesrepublik Deutschland in der sogenannten Corona-Pandemie gezeigt. Es liegt im Interesse der Bevölkerung und der politisch Verantwortlichen, dieses System zu erhalten und zu stabilisieren. Nur diese flächendeckende und wohnortnahe Struktur gewährleistet eine schnelle, sichere und effiziente Versorgung der Menschen mit Arzneimitteln und stellt überall niedrigschwellige Anlaufstellen zur Information und Beratung der Bevölkerung zur Verfügung. Dies wiederum ist nur möglich, wenn die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Apotheken durch Gleichpreisigkeit bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sichergestellt wird, was letztlich den Patienten zugute kommt. Gerade während der Pandemie konnte man die Folgen erkennen, die eine freie Preisgestaltung bei dringend benötigter Schutzausrüstung zur Folge hatte. Dies muss aus Verbraucherschutzgründen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit aller Kraft verhindert werden.
Verlegung des Notfalldepots von Wetzlar nach Fernwald
Die Landesapothekerkammer Hessen unterhält an verschiedenen Standorten in Hessen Notfalldepots, in denen die Arzneimittel gemäß § 15 ApBetrO Abs. 2 bevorratet werden, die den öffentlichen Apotheken kurzfristig zur Verfügung stehen müssen.
Das Notfalldepot in Wetzlar wird nun von der Lahn-Dill-Kliniken GmbH, Klinikum Wetzlar, in die Lahn-Apotheke, Klinikversorgung, Fernwald, verlegt.
Seit dem 1. Juli 2020 können die Präparate des Notfalldepots im akuten Notfall in Fernwald unter folgenden Kontaktdaten angefordert werden:
Apotheke im Martinshof, Gießen Standort Fernwald |
Tel.: 0641 48011826 Mo.-Fr. 08:00 bis 16:00 Uhr Sa. 09:00 bis 13:00 Uhr außerhalb Dienstzeit AB (Tel.-Nr. des diensthabenden Apothekers wird angesagt) |
Weitere Informationen zu den Notfalldepots der Landesapothekerkammer Hessen finden Sie auf der >> Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.
Den Artikel können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Materialien zum Welttag der Patientensicherheit – Bestellmöglichkeit
Der Welttag der Patientensicherheit (WTPS) wird seit letztem Jahr auch von der WHO international unterstützt. Der diesjährige Welttag der Patientensicherheit am 17. September 2020 läuft unter dem Motto „Sichere Versorgung für alle Patientinnen und Patienten“. Gemeinsam mit der ABDA möchte das APS wieder bundesweit eine breite Öffentlichkeit für wichtige Themen rund um die Patientensicherheit sensibilisieren und mobilisieren. Als Mitglied des Aktionsbündnis Patientensicherheit möchte die Landesapothekerkammer Hessen auf die Bestellmöglichkeit von Informationsmaterial aufmerksam machen:
Apotheken haben die Möglichkeit, kostenlos vielfältiges Informationsmaterial zu bestellen. Die Bestellmöglichkeit endet am 14. August 2020 und die Materialien werden bis zum 8. September versendet. Apotheken sind zudem eingeladen, mit eigenen Aktionen am Aktionstag mitzumachen und können dies auf der Homepage des APS eintragen: >> https://www.tag-der-patientensicherheit.de/mitmachen.html.
Das Bestellformular für Informationsmaterialien können Sie über den untenstehenden Link als PDF herunterladen.
Mit der Kammer fortbilden
Die Landesapothekerkammer Hessen unterstützt Sie kontinuierlich mit einem umfangreichen Fortbildungsprogramm. Das vielfältige Veranstaltungsangebot deckt alle relevanten Themen ab. Wir möchten Sie damit nicht nur in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen, sondern auch eine erfolgreiche Basis für Ihre weitere Qualifizierung legen.
Im Stellenmarkt der Landesapothekerkammer Hessen können Sie die aktuellen Stellenangebote und -gesuche finden. Unter der Rubrik Angebote und Gesuche können Sie nach aktuellen Stellenanzeigen suchen, aber auch eine Anzeige online aufgeben. Bitte beachten Sie, dass Ihr Stellenangebot oder Stellengesuch erst durch uns kontrolliert und freigeschaltet werden muss und daher nicht sofort auf unserer Seite erscheint. Die Veröffentlichung Ihrer Stellenanzeige erfolgt für Sie kostenlos.
LAK aktuell ist das amtliche Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Hessen.
Herausgeber: Landesapothekerkammer Hessen, K.d.ö.R.
Chefredaktion: AzetPR
Ständige Mitarbeit: Ulrich Laut, Michael Aland, Johanna Hauser, Daniela Pach, Birgit Wolfraum
Verantwortlich für namentlich gezeichnete Beiträge: die Verfasser
Redaktionsbeirat: Ursula Funke (Vorsitzende), Dr. Viola Schneider, Dr. Cora Menkens, Prof. Dr. Mona Abdel Tawab, Dr. Otto Quintus Russe, Dr. Sebastian Barzen, Claudia Wegener
Anschrift des Herausgebers:
Landesapothekerkammer Hessen
Kuhwaldstr. 46, 60486 Frankfurt am Main
Tel.: 069 979509-0, Fax: 069 979509-22
E-Mail: info(at)apothekerkammer.de
Konzept, Redaktion, Layout, Satz & Grafik:
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Wrangelstr. 111, 20253 Hamburg
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E-Mail: info(at)azetpr.com
Erscheinungsort: Frankfurt am Main. Erscheinungsweise: 10 Ausgaben pro Jahr. Für Mitglieder der Landesapothekerkammer Hessen ist der Bezug kostenfrei.
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