Gemäß § 24 Apothekenbetriebsordnung ist unter dem Begriff "Rezeptsammelstelle" eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen zu verstehen, die von einer Apotheke, entfernt von den Apothekenbetriebsräumen, unterhalten wird. Mit einer solchen Rezeptsammelstelle wird der Zweck verfolgt, den Bewohnern von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne eigene Apotheke den Gang zur Apotheke zu ersparen, trotzdem aber die schnelle Belieferung mit den benötigten Arzneimitteln sicherzustellen.
Eine Rezeptsammelstelle darf nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde errichtet und unterhalten werden. Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle in Hessen ist die Landesapothekerkammer.
Die Erlaubnis wird dem Inhaber einer Apotheke auf schriftlichen Antrag (hier downloaden) erteilt, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen gemäß § 24 ApBetrO und den Richtlinien der Landesapothekerkammer Hessen (Rili RSS) vorliegen. Die Erlaubnis ist befristet und wird maximal für die Dauer von 3 Jahren erteilt. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig. Die Kammer hat die durch die Rili RSS festgelegten Erlaubnisvoraussetzungen in jedem Fall neu zu prüfen, so dass das vollständige Ausfüllen der mit dem Antragsformular abgefragten Angaben, auch bei wiederholter Beantragung, notwendig ist.
Ab 01.01.2016 gilt, dass der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis spätestens 8 Wochen vor Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums bei der Landesapothekerkammer Hessen eingegangen sein muss.
Gemäß § 24 Abs. 2 ApBetrO dürfen Rezeptsammelstellen nicht in Gewerbebetrieben (z.B. Einzelhandelsgeschäfte, Gastwirtschaften, Supermärkte) oder bei Angehörigen der Heilberufe (z.B. Arztpraxis) unterhalten werden. § 11 ApoG verbietet es Erlaubnisinhabern von Rezeptsammelstellen ebenso wie Apothekern, die keine Rezeptsammelstelle betreiben, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen (z.B. Heilpraktikern), Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder Absprachen zu treffen, die u.a. eine bevorzugte Belieferung bestimmter Arzneimittel und die Zuführung von Patienten oder Zuweisungen von Verschreibungen zum Gegenstand haben.
Die Kammer erhebt gemäß § 7 Rili RSS für die Erteilung von Erlaubnissen sowie für die Ablehnung von Erlaubnisanträgen Gebühren nach Maßgabe ihrer Kostensatzung.
Die Inhaber einer Erlaubnis zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle haben die Bedienung einer Rezeptsammelstelle gemäß den Vorschriften nach § 24 ApBetrO und den Rili RSS vorzunehmen. Die Verantwortung für das einwandfreie Funktionieren einer Rezept-sammelstelle trägt in vollem Umfang der Apothekenleiter, der eine Rezeptsammelstelle unterhält.
Bei Nichteinhaltung der apothekerlichen Pflichten bzw. Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen, welche in § 24 ApBetrO und den Rili RSS verankert sind, hat die Landesapothekerkammer Hessen das Recht, die Erlaubnis zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle zu widerrufen bzw. zurückzunehmen.
AzetPR
Andrea Zaszczynski,
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