Fit für das E-Rezept?
„Das E-Rezept kommt“ war lange Zeit eine Redewendung, die die Verantwortlichen für die Telematikinfrastruktur geradezu gebetsmühlenartig wiederholt haben. Zwischenzeitlich konnte man durchaus Zweifel daran haben, ob diese wichtige Anwendung wirklich in absehbarer Zeit realisiert werden kann. Spätestens aber mit dem Beschluss der Sonder-Gesellschafterversammlung der gematik von Anfang Juni zum stufenweisen Rollout herrscht Gewissheit: „Das E-Rezept kommt!“. In einigen hessischen Apotheken sind bereits E-Rezepte eingelöst worden. Bundesweit gilt die Verpflichtung zur Einlösung von E-Rezepten ab dem 1. September 2022. Für Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser ist eine stufenweise Einführung vorgesehen, die ab dem 1. September 2022 in den KV-Regionen Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe zunächst mit Pilot-Praxen und -Krankenhäusern startet.
Aufgrund des Stichtags 1. September 2022 gilt es für Apotheken – soweit noch nicht geschehen – spätestens jetzt Maßnahmen zu ergreifen, um pünktlich „E-Rezept-ready“ zu sein. Erforderlich ist dazu die Trias aus Hardware, Software und der Schulung des Apothekenpersonals. Die gematik hat unter
eine Checkliste für Apotheken bereitgestellt. Sprechen Sie unbedingt auch mit Ihrem Softwarehaus.
E-Rezept: Fragen und Antworten für die Apotheke
Der Deutsche Apothekerverband e.V. hat die häufigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der bevorstehenden Einführung der elektronischen Verschreibung (sog. E-Rezept) zusammengetragen und den Apothekerkammern – und Verbänden zur Information ihrer Mitglieder zur Verfügung gestellt:
1. Wie kommt die elektronische Verordnung in die Apotheke?
Hier gibt es grundsätzlich 2 Übermittlungswege:
Ein Patient, der technisch nicht affin ist und nicht die E-Rezept-App der gematik nutzt, benötigt einen Token-Ausdruck, um seine Arzneimittel in der Apotheke zu erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um ein Papierrezept, sondern um einen Ausdruck, auf welchen neben dem QR-Code als „Schlüssel“ zum Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst noch Angaben zu den verordneten Medikamenten enthalten sind.
Sofern der Patient die kostenfreie E-Rezept-App der gematik nutzt, kann er zum Einlösen eines E-Rezepts entweder den QR-Code in der App öffnen und in der Apotheke vorzeigen oder das Rezept vorab an eine Apotheke übermitteln.
2. Kann der Apotheker die elektronische Verordnung abändern?
Nein. Ein einmal ausgestelltes und bereits signiertes E-Rezept kann nicht mehr korrigiert werden. Mit der qualifiziert elektronischen Unterschrift (QES) des ausstellenden Arztes werden alle E-Rezepte automatisch auf dem TI-Server abgelegt und gespeichert. Das einzelne E-Rezept kann nur seitens des ausstellenden Arztes gelöscht und dann neu erstellt werden. Apotheken können somit eine falsche Verordnung nicht ändern.
Allerdings können Apotheken im Abgabedatensatz nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben Korrekturen und/oder Ergänzungen vornehmen.
3. Welche Ergänzungen und/oder Korrekturen sind im Rahmen der Abgabe möglich?
Nahezu analog dem Muster 16 können auch beim E-Rezept im Rahmen der Abgabe gesetzlich oder vertraglich geregelte Ergänzungen und/ oder Korrekturen vorgenommen werden.
Beim Erstellen des Abgabedatensatzes wird die Warenwirtschaft dem Apotheker mit verschiedenen vorbelegten Schlüsseln die Auswahl zwischen „vorgefertigten“ Rezeptänderungen erleichtern.
Beispielsweise kann dort auch die Korrektur/ Ergänzung einer Dosierangabe dokumentiert werden. In den Abgabedaten ist dazu eine Rezeptänderung mit dem Schlüssel 4 (Korrektur / Ergänzung der Dosierungsanweisung) unter Angabe der Dosierung zu dokumentieren.
Es besteht alternativ auch die Möglichkeit, einen fehlenden Hinweis auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung zu ergänzen (Schlüssel 5).
Eine Rezeptänderung ist nicht erforderlich, wenn das E-Rezept zwar keine Dosierungsanweisung, aber ein Kennzeichen Dosierung = false enthält. False bedeutet „Dosieranweisung/Medikationsplan mitgegeben“ und ersetzt die Angabe von „Dj“ beim Papierrezept. Wie dieser Fall in den einzelnen Apothekensystemen umgesetzt ist, entzieht sich jedoch unserer Kenntnis.
Hinter dem Schlüssel 12 ist eine freitextliche Angabe solcher Fälle möglich, die mit den Schlüsseln 1 bis 11 nicht abgedeckt sind. Beispielsweise kann eine mögliche Überschreitung der Belieferungsfrist nach § 6 Absatz g7 Rahmenvertrag mit dem Schlüssel 12 und im Rahmen des Freitextfeldes dokumentiert werden.
Beispiel: Die Schlüssel 1 und 6 sind insbesondere relevant bei Freitext-Verordnungen. Nachfolgend jeweils ein Beispiel, das aus Sicht des DAV kein neues E-Rezept erfordern würde.
Beispiel für Schlüssel 1:
Freitextverordnung: „Novaminsulfon 1A Tabletten“, Dosierungsangabe: „4x tgl. 20 Tropfen“
è Nach Rücksprache mit dem Arzt Abgabe von Novaminsulfon 1A Pharma Tropfen 500 mg/ml, Dokumentation der Rezeptänderung mit Schlüssel 1.
Beispiel für Schlüssel 6:
Freitextverordnung: „Zolmitriptan-ratiopharm 5 mg Nasenspray“ (dieses Arzneimittel gibt es nicht)
è Nach Rücksprache mit dem Arzt Abgabe von AscoTop Nasal 5 mg/Dosis (Wirkstoff: Zolmitriptan 5 mg), Dokumentation der Rezeptänderung mit Schlüssel 6.
WICHTIG: Jede Rezeptänderung verlangt immer die qualifiziert elektronische Signatur des Apothekers mit dem Heilberufsausweis. Unter https://www.gkvdatenaustausch.de/media/dokumente/leistungserbringer_1
/apotheken/technische_anlagen_aktuell/TA7_002_20220627.pdfkann die Tabelle der Rezeptänderungen (S. 39/40) abgerufen werden.
4. Was ist die Quittung und wofür wird sie benötigt?
Bei der Quittung handelt es sich um die digitale Bestätigung durch den Fachdienst der TI, dass der Apotheker den technischen Prozess für die Belieferung einer konkreten elektronischen Verordnung ordnungsgemäß abgeschlossen hat. Die Quittung ist essentieller Bestandteil für den Zahlungsanspruch des Apothekers gegenüber der Kasse. Das Abrufen der Quittung ist bis zum Ende des auf die Abgabe folgenden Werktages vorzunehmen. In Ausnahmefällen (Störung der TI) ist es erlaubt, den Abruf der Quittung nach Behebung der Störung unverzüglich nachzuholen.
Zum Abschluss der Abgabe stellt der Apotheker dem Versicherten Informationen über das abgegebene Medikament bereit (MedicationDispense) und erhält als Ergebnis automatisiert die signierte Quittung aus dem Fachdienst der gematik.
Vertraglich haben DAV und GKV-SV rein vorsorglich ein größeres Zeitfenster für den Abruf der Quittung vereinbart.
5. Was ist der Abgabedatensatz?
Während oder nach der Arzneimittelabgabe erstellt die Apotheke den eAbgabedatensatz, welcher alle relevanten Informationen für die Abrechnung enthält. Welche Informationen relevant sind, wird in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V, Anlage 1, § 2 Absatz 2, sowie den Technischen Anlagen festgelegt. Die Software der Apotheken gibt dies dem Apotheker vor.
6. Was ist der Abrechnungsdatensatz?
Zunächst muss der Apotheker die elektronische Verordnung, den eAbgabedatensatz und die Quittung an sein ARZ übermitteln. Das ARZ erstellt aus den übermittelten Daten den eAbrechnungsdatensatz nach den Vorgaben der TA1/TA3/TA7. Die ARZ reichen das E-Rezept, den eAbgabedatensatz und den Abrechnungsdatensatz als Sammelrechnungen über einen Konverter an die Kassen. Die Quittung aus dem Fachdienst der gematik muss ebenfalls übermittelt werden, allerdings nicht über den Konverter.
Die Abrechnungsfrist entspricht der Frist des Muster 16. Nach § 4 Absatz 1 der Anlage 1 (Abrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3) rechnen Apotheken ihre Leistungen spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, mit den Krankenkassen ab.
7. Kann der Abgabedatensatz nachträglich korrigiert werden?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Im Falle einer Beanstandung durch das ARZ ist eine nachträgliche Korrektur bzw. Neuerstellung der Datensätze möglich.
8. Was passiert mit Server-Ausfällen?
Hier ist ein Muster 16 seitens des Arztes auszustellen, das sehen sowohl das Gesetz als auch die jeweiligen vertraglichen Regelungen vor. Im Gesetz ist das in § 360 Absatz 2 SGB V für Ärzte geregelt, ergänzend auch in der Anlage 2 zum BMV-Ä, siehe auch https://www.kbv.de/media/sp/02_Vordruckvereinbarung.pdf
9. Welche elektronischen Verordnungen sollte der Apotheker nicht bedienen?
Aktuell wird weder durch den Fachdienst der gematik noch durch die Software der Praxisverwaltungssysteme sichergestellt, dass alle Verordnungen valide sind.
Bei folgenden Verordnungen ist Vorsicht geboten, diese sollten im Zweifel nicht vom Apotheker bedient werden:
10. Wie wird mit einer Änderung der Zuzahlungspflicht umgegangen?
Antwort: Hier wurde eine schmale Lösung ohne großen Aufwand für die Apotheke gefunden. Bei den Zusatzattributen wurde eine neue Gruppe „15“ eingefügt.
Gruppe | 15 = von Zuzahlungspflich befreit |
Schlüssel |
0 = nein 1 = ja |
Hinweis | Angabe nur, wenn in der Apotheke festgestellt wird, dass ein gegenüber der eVerordnung abweichender Zuzahlungsstatus vorliegt. |
Anhand der beiden Schlüssel 0=nein bzw. 1=ja können nun entsprechende Änderungen einfach ausgewählt werden.
Diese Änderung gilt nach Verständnis der Vertragspartner nicht als Änderung des Rezeptes und muss damit nicht qualifiziert elektronisch signiert werden.
11. Wie ist mit E-Rezepten umzugehen, bei denen der Name des Ausstellers von dem Namen der Signatur abweicht?
Die verordnende und unterzeichnende (signierende) Person müssen laut AMVV bei der Verordnung übereinstimmen. Der E-Rezept Fachdienst soll dies in Zukunft sicherstellen, sodass nur E-Rezepte ausgestellt werden, bei denen diese formale Anforderung erfüllt ist. In der Übergangszeit können E-Rezepte mit solchen Fehlern aber noch auftreten. Daher haben sich die Vertragspartner (GKV-SV, DAV) für diese Zeit darauf verständigt, dass E-Rezepte bei denen nur geringfügige Abweichungen zwischen den beiden Namensangaben bestehen, nicht retaxiert werden. Konkret bedeutet dies: Wenn die Namen offensichtlich voneinander abweichen (das heißt der Verordnende und die signierende Person können nicht auf Grund der abweichenden Angabe eineindeutig zugeordnet werden), fordern Sie ein neues, korrekt ausgestelltes E-Rezept beim Arzt an. (Beispiel Dr. Max Müller hat verordnet, Dr.
Sabine Schmitt hat elektronisch signiert). Wenn die Namen lediglich in
Sonderzeichen oder Schreibweisen abweichen können Sie das E-Rezept annehmen. (Beispiel: Dr. Max Michael Mueller hat verordnet, Dr. MAX Müller hat elektronisch signiert).
Ein weiteres Beispiel für eine unbeachtliche Abweichung des Namens des Austellers und des Namens in der Signatur ist folgendes:
Als Austeller hinterlegt: Max Müller und in der Signatur: Max Michael Müller.
Wenn sich die Abweichung zwischen dem Aussteller und der Signatur ausschließlich auf den zweiten Vornamen bezieht und die Identifizierung dadurch nicht beeinträchtigt ist, handelt es sich dabei um eine unbeachtliche Abweichung.
12. Was ist, wenn die Informationen auf dem Papierausdruck des Tokens von den Angaben in der elektronischen Verordnung abweichen?
Grundsätzlich zählt nur die E-Verordnung, nicht der Ausdruck, den die Kasse nicht erhält. Allerdings sollte die Apotheke aus AMTS-Gründen beim Arzt nachfragen, ob ein Fehler in der Verordnung vorliegt und ihn auf die Diskrepanz hinweisen.
Wenn der Ausdruck falsch ist, kann er seitens der Apotheke entsorgt oder zumindest manuell korrigiert werden.
13. Ist KIM ein zulässiger Übertragungsweg des E-Rezept-Tokens von Arzt an Apotheker?
Die Nutzung von KIM ist aktuell kein zugelassener Übermittlungsweg für den
Regelfall. Von der gematik spezifizierte und durch die Gesellschafter beschlossene Übermittlungswege sind
Die regelhafte Zuweisung von E-Rezepten via KIM kann auch das Zuweisungs- und Makelverbot aushebeln, so dass hier große Vorsicht geboten ist.
14. Wie wird nach der Abgabe des Medikaments mit dem Papiertoken umgegangen?
Sofern der Patient sich nicht dafür entscheidet, den Token nebst Dosierangabe
mitzunehmen, so wird aus datenschutzrechtlichen Gründen empfohlen, dass nach erfolgter Einlösung eines E-Rezeptes die abgebende Apotheke den Papiertoken einbehält und vernichtet.
15. Überschreitung der Belieferungsfrist
Unter bestimmten Kriterien ist auch im Rahmen des E-Rezeptes die Überschreitung der Belieferungsfrist von derzeit 28 Tagen möglich.
In der Quittung ist ein Abrufdatum des E-Rezeptes enthalten, das heißt, es ist für die jeweilige Krankenkasse erkennbar, wann das E-Rezept ausgestellt, wann es in der Apotheke vorgelegt / abgerufen und wann das Arzneimittel abgegeben / abgeholt wurde.
Im Abgabedatensatz kann man dann bei den Rezeptänderungen die Gründe für die
Fristüberschreitung vermerken, wenn die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt. Bei beiden Rezeptarten (Papier- und E-Rezept) sind sowohl die Rücksprache mit dem Arzt als auch die Gründe für die Fristüberschreitung zu dokumentieren und abzuzeichnen bzw. qualifiziert elektronisch zu signieren.
Im Falle des E-Rezeptes haben wir vertraglich eine Rezeptänderung vereinbart, die nach den Vorgaben der TA7 im Abgabedatensatz unter „Rezeptänderungen“ zu dokumentieren ist.
Hier würde sich der Schlüssel 12 aus der Wertetabelle „Rezeptänderungen“ anbieten, wonach eine freitextliche Dokumentation möglich ist, wenn keiner der anderen Schlüssel passt.
Ein Vermerk in den Dispensierinformationen, die nur für den Versicherten bestimmt sind, oder in den Quittungsdaten ist jedoch nicht möglich.
Darstellung Ihrer Apotheke in der gematik-E-Rezept-App
Der Deutsche Apothekerverband e.V. hat unter
https://www.mein-apothekenportal.de/news/darstellung-ihrer-apotheke-in-der-e-rezept-app-der-gematik
FAQ für den Fall bereitgestellt, dass Ihre Apotheke nicht oder nicht mit vollständigen Daten in der gematik-E-Rezept-App angezeigt wird.
Die E-Rezept-App der gematik bezieht ihre Informationen aus mehreren Datenquellen. Die Basisdaten der Apotheke werden durch Ihre Landesapothekerkammer gepflegt. Dazu gehören der Apothekenname sowie die Anschrift der Apotheke.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, zusätzliche Angaben zur Betriebsstätte zu machen. Diese Mehrwertdaten pflegen Sie selbst über www.mein-apothekenportal.de. Das bedeutet auch, Sie entscheiden, wie viele Daten Sie zur Verfügung stellen möchten. Je umfangreicher die Angaben in ihrem Apothekenprofil sind, desto mehr Informationen über Ihre Apotheke werden den Nutzerinnen und Nutzern der E-Rezept-App zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie feststellen, dass Angaben zu Ihrer Apotheke in der gematik-E-Rezept-App fehlen oder unrichtig sind, gehen Sie bitte entsprechend der obengenannten Anleitung vor.
Auch die gematik hat unter
https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/apotheken
hilfreiche FAQ bei Fehlern in der Darstellung von Apotheken in der E-Rezept-App bereitgestellt. Zudem bietet sie unter der E-Mail-Adresse app‑feedback@gematik.de einen Support für Apotheken an.
Weitere Informationen zum Thema „E-Rezept“ finden Sie unter:
https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/apotheken
Bad Nauheim 4. September 2023 09.00 Uhr
Darmstadt 6. September 2023 08.00 Uhr
Frankfurt a. M. 5. September 2023 10.30 Uhr
Fulda 4. September 2023 08.00 Uhr
Gießen (Biebertal) Steht noch nicht fest
Kassel 5. September 2023 08.30 Uhr (Voraussichtlich)
Limburg 7. September 2023 07.45 Uhr
Wiesbaden 5. September 2023 08.45 Uhr
Die Berufsschulen bitten darum, Auszubildende sofort nach Vertragsabschluss an der Berufsschule anzumelden.
Den Anmeldebogen für Berufsschüler finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Berufsschule.
AzetPR
Andrea Zaszczynski,
Wrangelstraße 111, 20253 Hamburg
Telefon 040 413270-0
E-Mail: info@azetpr.com
Pharm. Analytik/Technologie - Seminar 1, September 2023
Gesetzliche und regulatorische Anforderungen
ADHS und ADS - Behandlungsoptionen bei Kindern und Erwachsenen | 26.09.
Online-Fortbildung
Kranke Kinder-Möglichkeiten und Grenzen der Beratung in der Apotheke |28.09.
Online-Fortbildung