Dem Apotheker obliegt die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Damit dient er in erster Linie der Gesundheit der Bevölkerung. Die Aufgaben des Apothekers stehen somit im Dienst des öffentlichen Interesses. Hinter diesem steht das Einzelinteresse des Apothekers an einem möglichst hohen Gewinn zurück. Aus diesem Grunde dürfen Apotheken auch nur eingeschränkt werben und unterliegen der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen. Die Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen untersagt unlautere Wettbewerbsmaßnahmen. Damit gelten für den werbenden Apotheker auch die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts wie z. B. das Heilmittelwerberecht, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder die Arzneimittelpreisverordnung. Neben den gesetzlichen Bestimmungen sind immer auch die aktuellen gesetzeskonkretisierenden Urteile aus der Rechtsprechung zu beachten.
Gerne sind wir Ihnen behilflich und prüfen Ihre Werbemaßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit der Berufsordnung hin. Setzen Sie sich mit unserer Rechtsabteilung in Verbindung und sichern Sie die Werbung für Ihre Apotheke berufsrechtlich ab.
AzetPR
Andrea Zaszczynski,
Wrangelstraße 111, 20253 Hamburg
Telefon 040 413270-0
E-Mail: info@azetpr.com