landesapothekerkammer Hessen
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Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag spielt für jeden Apotheker eine wichtige Rolle, da die meisten Apotheker entweder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind. Nach dem sog. Nachweisgesetz ist es vorgeschrieben, dass der Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen ist. Der Arbeitsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Im Wesentlichen muss ein Arbeitsvertrag folgende Bestimmungen enthalten: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Arbeitsort, eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitentgeltes einschließlich Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Erholungsurlaubes und die Kündigungsfristen. Die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter können dem Arbeitsvertrag zugrunde gelegt werden.

Die inhaltliche Gestaltung des Arbeitsvertrages richtet sich ganz wesentlich danach, ob auf das betreffende Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag Anwendung finden soll oder nicht. Ist die Anwendung des Bundesrahmentarifvertrages gewollt, genügt ein relativ knapper Arbeitsvertrag, der die wichtigsten Punkte (s.o.) enthält und im Übrigen auf die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages verweist. Soll das Arbeitsverhältnis nicht dem Tarifvertrag unterstellt werden, empfiehlt sich ein ausführlicher Arbeitsvertrag. Für diese Art der Vertragsgestaltung sollte vorher Rechtsrat eingeholt werden.

Neben der Gestaltung des Arbeitsvertrages gibt es eine Fülle von weiteren Rechtfragen rund um das Thema Erwerbsarbeit. So erreichen uns immer wieder Anfragen zu Lohnfortzahlung, Urlaub, Krankheitsfall, Kündigung, Betriebsübergang, Arbeitsnehmerhaftung, Mutterschutz und Elternzeit oder Zeugniserteilung. In arbeitsrechtlicher Hinsicht dürfen wir Sie leider nicht individuell beraten, da die Landesapothekerkammer Hessen nur innerhalb ihrer zugewiesenen Aufgaben tätig werden kann. Für individuelle Rechtsberatung sind nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich die niedergelassenen Rechtsanwälte zuständig. Wir stellen Ihnen jedoch gerne unsere Merkblätter zu wichtigen Gebieten des Arbeitsrechts zur Verfügung, die Sie hier herunter laden können.

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Pressekontakt der Landesapothekerkammer Hessen:

AzetPR
Andrea Zaszczynski,
Wrangelstraße 111, 20253 Hamburg
Telefon 040 413270-0
E-Mail: info@azetpr.com

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