landesapothekerkammer Hessen
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Allgemeine Information

Die Ausbildung zur/zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) ist eine duale Ausbildung. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsstätte und Berufsschule ist von größter Bedeutung.

Öffentliche Apotheken sowie Krankenhausapotheken sind als Ausbildungsstätte geeignet.
Als approbierter Apotheker dürfen Sie zukünftige PKAs als Ausbilder betreuen.

Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, jedoch ist der Ausbildende verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor Beginn der Ausbildung, den wesentlichen Vertragsinhalt gemäß § 4 Berufsbildungsgesetz schriftlich niederzulegen und diesen der Kammer zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorzulegen.

Musterverträge, die allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, können entweder bei der Kammer oder bei den Fachverlagen (Govi-Verlag, Deutscher Apotheker Verlag) bezogen werden. Weiterhin stehen sie Ihnen am Ende dieser Seite zum Download zur Verfügung.

Im Hinblick auf die Ausbildung von ausländischen Auszubildenden möchten wir darauf hinweisen, dass diese grundsätzlich einer gültigen Arbeitserlaubnis bedürfen, um ein Ausbildungsverhältnis eingehen zu können. Der Ausbildende sollte daher vor Abschluss eines Vertrages sorgfältig prüfen, ob eine gültige Arbeitserlaubnis vorliegt. Sofern dies nicht der Fall ist, empfehlen wir, vor Abschluss eines Vertrages mit dem zuständigen Arbeitsamt bzw. der Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen.

Folgende Unterlagen sind für die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Kammer einzureichen (Checkliste):

  • Berufsausbildungsvertrag inkl. Ausbildungsplan, ausgefüllt und unterschrieben, in dreifacher Ausfertigung
  • Anlage Berufsausbildungsvertrag in Bundeswehrapotheken oder Krankenhausapotheken
  • Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
  • Lebenslauf der/des Auszubildenden
  • Schulabgangs- bzw. Schulabschlusszeugnis der/des Auszubildenden
  • ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (nur bei minderjährigen Auszubildenden).

Der Arbeitgeber darf einen Jugendlichen, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigen, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate vor Ausbildungsbeginn von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Es handelt sich hierbei um einen Vordruck, welcher den Ärzten entweder direkt vorliegt oder zunächst bei der zuständigen Meldebehörde/Gemeinde von der Auszubildenden abzuholen ist. Die Kosten für diese Untersuchung sowie für die Nachuntersuchungen nach jeweils 12 Monaten trägt gemäß § 44 Jugendarbeitsschutzgesetz das Land Hessen.

Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis mit einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke besteht, müssen ein sechsmonatiges Praktikum in einer öffentlichen Apotheke absolvieren.

Nach Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erhält die Ausbildungsapotheke zwei bestätigte Exemplare des Ausbildungsvertrages, mit der Bitte, ein Exemplar dem/der Auszubildenden bzw. deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

Einstellungstermin

Grundsätzlich ist die Einstellung von Auszubildenden zu jedem beliebigen Termin möglich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass im Hinblick auf den Beginn des Ausbildungsverhältnisses die Verträge so abgeschlossen werden sollten, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung in drei Jahren ohne Zeitverlust sowie eine problemlose Eingliederung in die Berufsschulen möglich ist.

Wir empfehlen daher, Verträge möglichst zum 01.08. oder zum 15.08. abzuschließen, d. h. um an der Sommerprüfung (regulär nach 36 Monaten Ausbildungszeit) teilnehmen zu können, ist der späteste Ausbildungsbeginn der 15.08. eines jeden Jahres.

Anmeldung zur Berufsschule/Berufsschulpflicht

Nach dem Hessischen Schulgesetz sind Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

Die Anmeldung zur Berufsschule hat lt. Hessischem Schulgesetz durch den Ausbildenden zu erfolgen.

Wird nicht die zuständige Berufsschule besucht, sondern eine andere, z. B. wegen günstigerer Verkehrsanbindung, so muss ein Antrag auf Schulwechsel (Gestattungsantrag) bei der zuständigen (abgebenden) Berufsschule gestellt werden.

Die zuständige Berufsschule ist die Schule, in deren Schulbezirk die Ausbildungsapotheke liegt.

Ausbildungsvergütung

Die Vergütung erfolgt auf Basis des Gehaltstarifvertrages zum Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter unter Punkt II - Monatliche Ausbildungsvergütung.

VERGÜTUNG (brutto) ab 01.01.2023
1. Ausbildungsjahr - 793,00 Euro
2. Ausbildungsjahr - 850,00 Euro
3. Ausbildungsjahr - 906,00 Euro

Urlaub

Für Auszubildende beträgt der Urlaub lt. derzeit gültigem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter pro Kalenderjahr 34 Werktage bei einer Ausbildung an sechs Tagen pro Woche. Erfolgt die Ausbildung an weniger als sechs Tagen pro Woche, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen.

Werktag im Sinne von § 11, Abs. 16 des Bundesrahmentarifvertrages ist jeder Tag, der nicht Sonn- oder Feiertag ist.

Im Berufsausbildungsvertrag wird der Urlaub nach Kalenderjahren anteilig eingetragen. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz werden Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet. Teilurlaub gibt es nur für den vollen Monat, angefangene Monate bleiben also außer Betracht.

Arbeitszeit / Freistellung
1. Eintrag im Ausbildungsvertrag

Soweit im Berufsausbildungsvertrag keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, gilt für Auszubildende wie auch für Apothekenmitarbeiter die tarifvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Hierbei ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

Bei minderjährigen Auszubildenden kann die wöchentliche Ausbildungszeit entweder nach dem Bundesrahmentarifvertrag bzw. dem Jugendarbeitsschutzgesetz (40 Stunden/Woche) vereinbart werden.

Bei volljährigen Auszubildenden kann die wöchentliche Ausbildungszeit entweder nach dem Bundesrahmentarifvertrag oder der Arbeitszeitordnung (48 Stunden/Woche) vereinbart werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Vergütung nach dem Gehaltstarifvertrag auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bezieht.

2. Berechnung der Arbeitszeit

Nach § 7 Satz 1 Berufsbildungsgesetz ist der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen freizustellen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz ist dem Auszubildenden die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung zu zahlen. Die wegen Freistellung ausgefallene Ausbildungszeit ist von der wöchentlichen Arbeitszeit des Auszubildenden abzuziehen.

Die Freistellung umfasst auch die Zeiträume, in denen der Auszubildende zwar nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen muss, aber wegen des Schulbesuches aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, im Ausbildungsbetrieb an der Ausbildung teilzunehmen. Dies betrifft insbesondere die unterrichtsfreie Zeiten in der Berufsschule (z. B. Pausen) und die notwendige Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb, wenn eine Weiterbeschäftigung erfolgt (siehe BBiG §15 Abs. 5).

Bei Auszubildenden wird ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden - aber nur einmal in der Woche - mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Ansonsten wird die tatsächlich in der Berufsschule verbrachte Zeit und die notwendige Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb auf die im Ausbildungsvertrag vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

Zusätzlich dürfen Minderjährige Auszubildende nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit der Jugendlichen auf andere Werktage verteilt werden. Die Verteilung ist innerhalb von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen vorzunehmen. Dabei darf die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden, die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten.

Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können jugendliche Auszubildende an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden.

Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt - mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben -, ist ihnen die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

Minderjährige und volljährige Auszubildende dürfen vor einem vor 9:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.

Die Freistellung für den Erwerb der Qualifikation als Ersthelfer sowie für Prüfungen ist jeweils mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Ferner hat der Arbeitgeber gem. Bundesrahmentarifvertrag den jugendlichen als auch den volljährigen Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Diese Zeit wird auf die Arbeitszeit entsprechend angerechnet.

Für Klassenfahrten sind die Auszubildenden ebenfalls freizustellen und diese Zeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Berichtsheft

Gemäß § 6 der Ausbildungsverordnung ist von dem/der Auszubildenden ein Berichtsheft zu führen. Gesetzliche Formvorschriften für das Berichtsheft gibt es nicht.

Es können entweder

  • Vordrucke für das vorgeschriebene Berichtsheft über die Fachverlage (Govi-Verlag, Deutscher Apotheker Verlag) bezogen werden

oder

  • Download Berichtsheft PKA und
  • Beiblatt zum Berichtsheft PKA

oder

  • es kann eine entsprechend gestaltete Seitenvorlage von der/dem Auszubildenden erstellt und genutzt werden.

Formular-Download

Formulare und Merkblätter

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Pressekontakt der Landesapothekerkammer Hessen:

AzetPR
Andrea Zaszczynski,
Wrangelstraße 111, 20253 Hamburg
Telefon 040 413270-0
E-Mail: info@azetpr.com

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