Auf der Seite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist ein Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis verfügbar.
Hier der direkte Link: Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis
Ab dem 10. Dezember 2014 gilt die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Der entsprechende Beschluss des Gremiums zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie vom 18. September 2014 ist am 9. Dezember 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit am 10. Dezember 2014 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Die ABDA hat erste Anwendungshinweise gegeben.
Die Substitutionsausschlussliste findet sich nun im neuen Teil B der Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie. Sie ersetzt die von der Schiedsstelle getroffene Liste der Anlage 1a zum Rahmenvertrag, die bislang zwei nicht austauschbare Substanzen enthielt. Diese finden sich auch in der neuen G-BA-Liste.
Ab sofort sind folgende Wirkstoffe in den genannten Darreichungsformen nicht mehr in der Apotheke auszutauschen – auch nicht, wenn kein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist und/oder ein Rabattvertrag besteht. Auch bei pharmazeutischen Bedenken darf die Apotheke nicht eigenmächtig substituieren.
Die ABDA hat hierzu folgende Hinweise gegeben:
Bitte beachten Sie, dass Wirkstoffverordnungen der genannten Wirkstoffe „unklare Verordnungen“ sind und dementsprechend der Versicherte zum Arzt zurückgesandt werden muss. Beispiel: Der Arzt verordnet lediglich Betaacetyldigoxin 0,2 mg 100 Tbl. Eine solche Verordnung stellt eine unklare Verordnung dar. In diesem Fall muss der Apotheker vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten und die Unklarheiten beseitigen. Erst wenn eine korrigierte oder neue, klare Verordnung vorliegt mit (a) Angabe des Herstellernamens plus Wirkstoff oder (b) Handelsname, darf das Arzneimittel abgegeben werden.
Darüber hinaus darf das Instrument „Pharmazeutische Bedenken“ NICHT angewandt werden. Verordnet der Arzt ein konkretes Arzneimittel, das einen in der Liste des G-BA aufgeführten Wirkstoff in einer der genannten Darreichungsformen enthält, darf der Apotheker keine sonstigen Bedenken gemäß § 17 Abs. 5 ApBetrO geltend machen. Eine solch klare, eindeutige Verordnung muss entweder (a) die Angabe des Herstellernamens plus Wirkstoff oder (b) den Handelsnamen enthalten. Beispiel: Der Arzt verordnet Novodigal Tbl. 100 Stück. In diesem Fall muss der Apotheker entsprechend der Verordnung Novodigal Tbl. 100 Stück abgeben, selbst wenn der Versicherte bislang immer Digostada 0,2 mg 100 Tbl. erhielt. Diese Anforderung gilt auch für den Notdienst.
Quelle: daz.online 10.12.2014
AM Merkblatt: Patienten Substitutionsausschlussliste
Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung, die übrigens in allen Berufsbereichen, so auch in Apotheken, umgesetzt werden muss, setzt den Fokus stärker als bisher auf den Arbeitsschutz.
Damit in der Apotheke die Umsetzung dieser Neuerungen mit dem geringstmöglichen Aufwand bewerkstelligt werden kann, hat die Bundesapothekerkammer (BAK) unter anderem Empfehlungen zum Arbeitsschutz entwickelt. Die BAK hat bestimmte Standards zum Umgang mit den Gefahrstoffen im Hinblick auf Prüfung der Ausgangsstoffe und Rezepturherstellung entwickelt und stellt diese auf ihrer Homepage zur Verfügung.
Sie finden die Standards unter der Rubrik: Die Apotheke - Arbeitsschutz
Aufgrund der neuen Einstufung der Gefahrstoffe nach dem GHS-System, müssen während der Übergangsfristen die Gefahrstoffe neu gekennzeichnet und gegebenenfalls neue Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden. Hierbei kann der Apothekenleiter auf die jeweiligen Standards zurückgreifen.
Bei den entsprechenden Fachverlagen kann die entsprechende aktualisierte Software bezogen werden, die die Änderungen nach dem GHS-System enthält.
Ausführliche Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Neuerungen im Gefahrenstoffrecht
Die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist die zentrale Aufgabe der Apothekerinnen und Apotheker. Ebenso ist der Apothekenleiter berufs- und apothekenrechtlich verpflichtet, bei der Ermittlung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Eine Anlaufstelle für solche Fälle ist in der Regel die Geschäftsstelle der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK).
Der Begriff Arzneimittelrisiken ist im Sinne des Stufenplans zu verstehen und umfasst alles, was die Arzneimittelsicherheit und -unbedenklichkeit beeinträchtigen kann. Also nicht nur unerwünschte Wirkungen und Fehlgebrauch von Arzneimitteln, sondern ebenso pharmazeutische Qualitätsmängel. Nach Stufenplan (Bundesanzeiger Nr. 31 vom 15.02.05) versteht man unter Arzneimittelrisiken insbesondere
Ob eine unerwünschte Arzneimittelwirkung (UAW) bekannt ist oder eine nur geringe Bedeutung hat, lässt sich im Einzelfall nur schwer beurteilen. Eine Meldung an die AMK hilft, Wissen weiter zu geben und die Arzneimitteltherapiesicherheit zu steigern. An die Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln werden hohe Anforderungen gestellt. Trotzdem zeigen sich manche UAW manchmal erst nach der Markteinführung und breiten Anwendung eines Medikamentes. Weil in der Praxis unter verschiedensten Bedingungen therapiert wird, treten hier auch solche Probleme auf, die in klinischen Studien nicht aufgedeckt werden konnten. Sowohl die Behörden, als auch die wissenschaftlichen Ausschüsse können auf diese Schwierigkeiten nur reagieren, wenn genügend und gesicherte Daten über unerwünschte Arzneimittelwirkungen vorliegen. Auch schon bekannte und auch beschriebene UAW sollten mitgeteilt werden, da die gemeldete Anzahl ganz wesentlich zur qualitativen und quantitativen Nutzen-Risiko-Bewertung beiträgt.
Auf der Seite https://www.abda.de/fuer-apotheker/arzneimittelkommission/berichtsbogen-formulare/ können Berichtsbögen heruntergeladen, ausgefüllt und mit dem Reklamationsmuster (unter Berücksichtigung des § 21 Absatz 3, Apothekenbetriebsordnung) zwecks Überprüfung auf Qualitätsmängel an die AMK-Geschäftsstelle eingesandt werden.
AzetPR
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