Hiermit möchten wir Sie über die Aktualisierung der Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der Apotheke während der COVID-19-Pandemie informieren.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde angepasst und sieht künftig nur noch Basisschutzmaßnahmen vor, deren Notwendigkeit in jeder Apotheke individuell beurteilt werden müssen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist beispielsweise über den Bedarf wöchentlicher, kostenfreier Coronavirus-Schnelltests und das Tragen medizinischer Schutzmasken für das Apothekenpersonal zu entscheiden.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat entsprechend den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken aktualisiert (siehe unsere Info-Mail vom 29.04.2022) und darin konkrete Schutzmaßnahmen für Apotheken empfohlen, die in dem Dokument der ABDA berücksichtigt wurden.
Die Empfehlungen stehen auf der ABDA-Homepage unter der Rubrik „Arbeitsschutz“ (https://www.abda.de/fuer-apotheker/arbeitsschutz/arbeitsschutzmassnahmen/) zur Verfügung.
Verlängerung Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung
Die Hessische Landesregierung hat die Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) in einigen Punkten geändert und bis zum 26. Mai 2022 verlängert. Im Hinblick auf die Änderungen ist insbesondere auf die verkürzte Isolationsdauer von 5 Tagen (bisher 10 Tage) nach einem positiven Testergebnis hinzuweisen (§ 4 CoBaSchuV). Den vollständigen Verordnungstext der CoBaSchuV finden Sie in der Anlage oder unter https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-04/LF%20CoBaSchuV%20%2001%20%28Stand%2029.04.22%29.pdf.
Aktualisierter SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Hervorzuheben sind folgende Punkte:
• Basismaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie
des erforderlichen Hygienekonzepts.
• Aufklärung und Information der Beschäftigten zu Impfungen inklusive der Booster-Impfungen sowie
Unterstützung von Impfaktionen im Betrieb: Zudem ist es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während
der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
• Wegfall der Regelungen nach §28b IfSG (3G-Regelung, Homeoffice-Pflicht).
Der Arbeitsschutzstandard der BGW bietet eine branchenspezifische Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten in Hinblick auf das Coronavirus. Die aktuelle Version (Stand: 14.04.2022) ist unter www.bgw-online.de/corona-schutz-apo abrufbar.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die ABDA darüber informiert, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die von den Apothekerinnen und Apothekern erbrachten Impfberatungen und Impfungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe a bzw. b des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei sind.
Umsatzsteuerfrei ist auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats. Voraussetzung hierfür ist, dass die impfberechtigten Personen ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. Zudem müssen ihnen geeignete Räumlichkeiten mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder die Apothekerin oder der Apotheker muss in andere geeignete Strukturen eingebunden sein, zum Beispiel in ein mobiles Impfteam.
Die Apotheke erhält im Zusammenhang mit den COVID-19 Impfleistungen somit folgende umsatzsteuerfreie Vergütung:
Tätigkeit | Vergütung* |
Impfung | pro Person 28 Euro |
Impfung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | pro Person 36 Euro |
zzgl. Hausbesuchspauschale: | |
• Aufsuchen einer zu impfenden Person | zzgl. einmalig 35 Euro |
Durchführung weiterer Impfungen von Personen in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft |
• zzgl. pro Person 15 Euro |
Erstellung des Impfzertifikats für Erst-, Zweit-, Booster-Impfungen in der Apotheke | pro Impfzertifikat 6 Euro |
Die ABDA-Kampagne für die Apotheken vor Ort schlägt 2022 ein neues Kapitel auf - „Einfach da für dich“: neue Ausrichtung und neue Bildsprache
Am 1. Juni startet die Kampagne mit einem neuen Look, einer neuen Bildsprache und dem neuen Motto „Einfach da für dich“. Die Apotheke vor Ort wird als analoger und digitaler Vollversorger im lokalen Gesundheitsnetzwerk positioniert. Neue Layouts und kompakte Aussagen transportieren einen frischen, jüngeren und selbstbewussten Auftritt. Neue Bildwelten erzeugen Nähe und zahlen so auf die wohnortnahe Versorgung ein.
Bestellungen auf www.apothekenkampagne.de
Bis zum 12. Juni können Sie die neuen Kampagnenmotive unter www.apothekenkampagne.de/shop aus sechs Plakatmotiven zu den Themen „Problemlöser“, „Vollversorger“ und „Nachbarschaft“ auswählen. Die Motive können wie gewohnt in den Großformaten DIN A1 und DIN A2 bestellt werden.
Treffen Sie ab sofort Ihre Auswahl und ordern Sie mit wenigen Klicks die für Sie und Ihre Apotheke passenden Motive. Werden Sie Teil der neuen deutschlandweiten Kampagne!
Personalisierung der Motive
Aufgrund des starken lokalen Bezugs der Motive wird auf eine regionale Absenderkennung verzichtet. Die Möglichkeit, Plakate mit der Absenderkennung der eigenen Apotheke zu personalisieren und auszudrucken, bleibt im Motivgenerator auf www.apothekenkampagne.de/motiv-generator weiterhin bestehen.
Jetzt online mitmachen!
Sie können die Plakate mit wenigen Klicks bestellen: einfach mit den bekannten Nutzerdaten anmelden und die gewünschten Materialien auswählen.
Sie möchten sich einloggen und haben Ihre Zugangsdaten nicht mehr zur Hand? Ihren Benutzernamen können Sie über www.apothekenkampagne.de/benutzername-vergessen anfragen. Ihr Passwort können Sie über www.apothekenkampagne.de/passwort-vergessen zurücksetzen.
Hiermit möchten wir Sie über die im Bundesanzeiger (BAnz AT 04.04.2022 V3) bekannt gemachte Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 25. März 2022 zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen Covid-19 informieren.
Abweichend von der bisherigen Allgemeinverfügung, die eine Bevorratung antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen Covid-19 in Apotheken nicht gestattete, ist nunmehr in öffentlichen Apotheken eine Bevorratung von maximal zwei Therapieeinheiten, und in Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheken von maximal fünf Therapieeinheiten möglich (Ziff. 2.3.).
Die Allgemeinverfügung gilt als am 5. April 2022 bekanntgegeben und wird spätestens am 25. November 2022 außer Kraft treten. Die bisherige Allgemeinverfügung vom 14. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 B3) ist aufgehoben.
Mit der Einführung des elektronischen Rezepts zum 01.01.2022 benötigen auch angestellte Apotheker/Apothekerinnen einen Heilberufsausweis (HBA).
Hierzu hat der DAV mit dem GKV-Spitzenverband eine Refinanzierungsvereinbarung geschlossen, nach der die Inhaber von öffentlichen Apotheken ab dem 01.07.2021 für jede/-n angestellte/-n Apothekerin/Apotheker eine einmalige Refinanzierung in Höhe 449,00 € netto erhalten.
Gleiches gilt für die Refinanzierung des HBAs für zukünftig fest angestellte Berufsanfänger (Apotheker/Apothekerinnen). Darüber hinaus konnte über weitere Pauschalen für die Einführung des E-Rezeptes und der elektronischen Patientenakte (ePA) Einvernehmen erzielt werden.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des DAV, der Änderungsvereinbarung im Wortlaut sowie der dazugehörigen FAQ-Liste, die wir auf unserer Homepage unter Landesapothekerkammer Hessen - faqs hba u. smc b eingestellt haben.
Auf den Inhalt der Vereinbarung haben wir keinen Einfluss, der HBA für angestellte Apotheker/Apothekerinnen in öffentlichen Apotheken ist jedoch zur Berufsausübung notwendig, weshalb die Erstattung an den Apothekenleiter/Apothekenleiterin erfolgt. Da Angestellte nicht gesetzlich verpflichtet sind eine Karte zu beantragen, sondern dies für die Tätigkeit in der Apotheke notwendig ist, sollte zwischen Inhaber und Mitarbeiter eine Vereinbarung über die Kostentragungspflicht getroffen werden, da der Mitarbeiter die Kosten hat und der Arbeitgeber die Erstattung erhält.
Die Beantragung des HBA für angestellte Apotheker/Apothekerinnen ist ab sofort möglich, wir empfehlen Ihnen daher, den HBA zeitnah zu beantragen, da Sie den Beantragungs-, Bestell- und Produktionszeitraum berücksichtigen müssen (und Sie alle notwendigen Schritte zur Vorbereitung des erfolgreichen Starts des elektronischen Rezeptes in Ihrer Apotheke treffen sollten).
Der HBA kostet (bei allen qVDA/Herstellern) 8,90 €/Monat = 106,80 €/Jahr brutto.
Die Antragstellung ist ausschließlich online im geschützten Mitgliederbereich auf der Homepage der LAK Hessen (Landesapothekerkammer Hessen - Mitglieder) möglich. Der HBA ist ein höchstpersönlicher Ausweis und kann daher nur vom Antragsteller selbst beantragt werden. Zur Beantragung benötigt der jeweilige Antragsteller seine individuellen Login-Daten für die Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.
Vor dem oben genannten Termin gestellte Anträge wurden zurückgestellt und werden jetzt bearbeitet. Bitte stellen Sie den Antrag nicht erneut, da Sie dadurch den Ausgabeprozess erheblich verzögern.
Bitte beachten Sie bei der Antragstellung dringend folgende Hinweise:
Nach erfolgreichem Login finden Sie unter dem Menüpunkt Mitglieder den Button HBA beantragen.
Die der Kammer gemeldeten Daten werden angezeigt.
1. Auswahl des qVDA (Kartenhersteller)
2. Überprüfen Sie Ihre persönlichen Daten
3. Nehmen Sie ggf. notwendige Korrekturen vor bzw. wenden Sie sich an uns
4. Wenn alle Daten korrekt sind senden Sie den Antrag ab
Wichtig:
Wenn Sie die Karte beantragt haben, müssen wir überprüfen, ob Sie in Besitz einer gültigen Berufserlaubnis, also Approbation, sind und uns diese vorliegt. Sie können das Verfahren erheblich beschleunigen, in dem Sie Ihre Approbationsurkunde bei der Antragstellung hochladen.
Bei den Angaben zum Antragsteller handelt es sich um Ihre persönlichen Daten, die mit den Angaben in Ihrem Ausweisdokument übereinstimmen müssen. Bei Bedarf können Sie diese direkt im Antragsformular ergänzen oder abändern.
Wir möchten Sie dringend bitten, sich bei Unsicherheiten vor oder nach Antragstellung an uns zu wenden und keinesfalls Anträge aufgrund von Fehleingaben mehrfach zu stellen, da dies zu erheblichen Verzögerungen der Bearbeitung führt.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach Eingangsdatum. An dieser Stelle möchten wir Sie auch bitten, von Fragen nach dem Bearbeitungsstand abzusehen, um nicht Kapazitäten zu binden, die wir für die Antragsbearbeitung benötigen.
Weitere Informationen zum Ablauf der Beantragung finden Sie ebenfalls unter Landesapothekerkammer Hessen - faqs hba u. smc b
Bitte beachten Sie:
Zur Refinanzierung der HBA für verantwortliche Apotheker/Apothekerinnen (Filialleiter/Filialleiterinnen) und approbierte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in öffentlichen Apotheken finden Sie die genauen Details der Finanzierung, Erstattung sowie den Ablauf der Beantragung und Zahlungsabwicklung in dem umfangreichen Informationsangebot des Nacht- und Notdienstfonds unter:
https://www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/uebersicht/
AzetPR
Andrea Zaszczynski,
Wrangelstraße 111, 20253 Hamburg
Telefon 040 413270-0
E-Mail: info@azetpr.com
Klinische Pharmazie - Seminar 5, Mai 2022
Arzneimittelinformation
Therapie der Herzinsuffizienz - Update/Schwerpunkt Vorhofflimmern
Abendfortbildung in der Region Marburg - Präsenz