Hiermit möchten wir Sie über Folgendes informieren:
In den vergangenen Wochen hat die ABDA in zahlreichen Einzelgesprächen mit Gesundheitspolitikerinnen und -politikern und mit vielen PR-Maßnahmen auf die politischen Forderungen der Apothekerschaft hingewiesen. Bislang gibt es keine konkreten Hinweise, dass die Bundespolitik auf diese Forderungen eingehen will.
Bundesweiter Protesttag der Apotheken am 14. Juni 2023
Der Geschäftsführende ABDA-Vorstand hat daher beschlossen, den 14. Juni 2023 als bundesweiten Apotheken-Protesttag zu deklarieren und bundesweite Apotheken-Schließungen zu unterstützen. Nach Darstellung der ABDA wird diese Entscheidung auch dadurch gestützt, dass sich in einer von ihr beauftragten repräsentativen Umfrage mehr als 80 Prozent der befragten Apothekerinnen und Apotheker dafür ausgesprochen haben, die Apotheken für einen Tag zu schließen – bei Aufrechterhaltung der Notversorgung.
Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den Hessischen Apothekerverband e.V. oder nutzen Sie das entsprechende Informationsangebot der ABDA.
Aufgrund von Nachfragen einzelner Mitglieder zur ordnungsrechtlichen Einordnung der möglichen Teilnahme eines Apothekeninhabers an der Protestaktion führen wir Folgendes aus:
Die Landesapothekerkammer Hessen ist, wie auch die meisten anderen Apothekerkammern, im Rahmen der Durchführung der Regelungen zur Dienstbereitschaft der Apotheken nach § 23 ApBetrO als Behörde tätig (§ 6 Hessisches Heilberufsgesetz). Dies schließt die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang mit ein.
Im Rahmen dieser Zuständigkeit prüfen wir, ob die Schließung einer Apotheke während der üblichen Dienstbereitschaftszeiten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Bei dieser Prüfung findet auch eine Grundrechtsabwägung statt.
Wenn Grund für die (nicht genehmigte) Schließung die Teilnahme an abgestimmten, zeit- und inhaltsgleichen Protesten ist, die an verschieden Orten, nämlich den Betriebsstätten, stattfinden, liegt die gemeinsame, wenn auch dezentrale Kundgabe eines gemeinsamen Willens vor, also eine dezentrale Demonstration.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich beim Demonstrationsrecht (Art. 8 Grundgesetz) um eines der zentralen Grundrechte einer Demokratie. Dieses Grundrecht wird eingeschränkt durch die Grundrechte Dritter, sofern diese von überragender Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen. Damit muss die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auch während der Demonstration ausreichend, nicht aber bequem gewährleistet sein. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts während des Notdienstes der Fall.
In der konkreten Abwägung führt das dazu, dass die Versorgung der
Bevölkerung während der dezentralen Demonstration (Protest) wie im Notdienst
gewährleistet sein muss, die dienstbereiten Apotheken also nur durch
Reduzierung der Versorgung auf das im Notdienst zu gewährleistende Maß an den
Protesten teilnehmen können. Sofern dies gewährleistet ist, wäre die temporäre
Schließung der nicht zum Notdienst eingeteilten Apotheken zum Zwecke der
Teilnahme an einer Demonstration ordnungsrechtlich nicht zu ahnden.
Motto für den Tag der Apotheke am 7. Juni 2023
Als weitere öffentlichkeitswirksame Maßnahme hat die ABDA den diesjährigen Tag der Apotheke am 7. Juni unter ein politisches Leitmotiv gestellt. Gemeinsam mit jungen Apothekerinnen und Apothekern initiiert die ABDA die Aktion „Gegen Zukunftsklau“ und stellt diese in den Mittelpunkt des Tages der Apotheke. Den Auftakt hierzu bildet eine gemeinsame Schulterschluss-Pressekonferenz am 6. Juni in Berlin. Die Botschaft: „Immer weniger Apotheken, eine von Engpässen geprägte Patientenversorgung, zehn Jahre Honorar-Stillstand bei den Apotheken und bisher keine Einsicht der Bundesregierung – so kann und darf es nicht weitergehen!“
Hiermit möchten wir Sie zu folgenden Themen informieren:
• Allgemeinverfügung des HLfGP zum Versorgungsmangel mit antibiotikahaltigen
Säften für Kinder,
• Übergangsregelungen zu erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken in
Kraft getreten und
• ZFB am 17./18. Juni 2023 in Gießen.
Allgemeinverfügung des HLfGP zum Versorgungsmangel mit antibiotikahaltigen Säften für Kinder
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) hat wegen des vom Bundesgesundheitsministeriums festgestellten Versorgungsmangels mit antibiotikahaltigen Säften für Kinder eine Allgemeinverfügung mit dem nachfolgenden Inhalt erlassen:
„Auf Grundlage von § 79 Absatz 5 AMG in Verbindung mit der Bekanntmachung des BMG vom 19. April 2023 (BAnz AT 25.04.2023) wird ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG wie folgt gestattet:
Als zuständige Behörde für den Vollzug des Arzneimittelgesetzes in Hessen gestatte ich den Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Apothekengesetz (ApoG) oder § 14 ApoG sowie den Inhabern einer Erlaubnis nach § 52a AMG ein Abweichen von den Vorgaben der §§ 10 und 11 AMG hinsichtlich der Vorgabe der Beschriftung der Behältnisse sowie der Beifügung einer Packungsbeilage in deutscher Sprache unter folgender Maßgabe:
Sofern pharmazeutische Unternehmer oder Arzneimittelgroßhändler nicht oder nicht in ausreichendem Umfang in der Lage sind, für den deutschen Markt zugelassene antibiotikahaltige Säfte für Kinder zu liefern, dafür aber solche, für die unter Bezugnahme auf die o.g. Bekanntmachung des BMG eine Gestattung zum Inverkehrbringen durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde, dürfen auch diese von Arzneimittelgroßhändlern sowie von Apotheken bezogen und in Deutschland im Rahmen der zulässigen Vertriebswege abgegeben werden. Insbesondere darf von der Pflicht zur Kennzeichnung und Beifügung einer Packungsbeilage in deutscher Sprache abgewichen werden.
Die Allgemeinverfügung ist wirksam bis zu dem Zeitpunkt der Feststellung des BMG gemäß § 79 Abs. 5 S. 5 AMG, dass ein Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt. Maßgebend ist der Tag nach der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung des BMG im Bundesanzeiger.
Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden."
Die Allgemeinverfügung wurde am 15.05.2023 im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz) veröffentlicht und tritt damit am heutigen Tag (16.05.2023) in Kraft. Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung finden Sie im Bedarfsfall auch auf der Internetseite des HLfGP unter https://hlfgp.hessen.de/bekanntmachungen/allgemeinverfuegungen. Die zugrundeliegende Bekanntmachung des BMG ist unter https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?3-4.-table~panel~at-row-3-publication~info~cell-result~link veröffentlicht.
Übergangsregelungen zu erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken in Kraft getreten
Das Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - und zur Änderung weiterer Gesetze („UPD-Gesetz“), welches bereits am 16.03.2023 vom Bundestag beschlossen und am 31.03.2023 vom Bundesrat gebilligt wurde, ist nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Der Bundestag hatte mit einem kurzfristig vor der Verabschiedung eingebrachten Änderungsantrag zwei Übergangsregelungen (§ 423 SGB V und § 39 ApBetrO; in der Anlage) eingefügt, mit denen die pandemiebedingt erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken bis Ende Juli verlängert werden. Wider Erwarten wurde das Gesetz dann aber aufgrund von Verzögerungen bei der Ausfertigung durch das Bundespräsidialamt nicht mehr vor Ostern veröffentlicht, so dass es mit dem Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zu einer überraschenden Rechtsunsicherheit kam. Die ABDA hat sich in Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsministerium und den Krankenkassen darum bemüht, eine „Friedenspflicht“ mit Retaxationsverzicht für die Fälle zu erreichen, in denen Apotheken während dieser kurzen Zeit gemäß der Übergangsregelungen verschriebene Arzneimittel austauschen. Das Bundesgesundheitsministerium hat dieses Anliegen gegenüber dem GKV-Spitzenverband einschränkungslos unterstützt. Die ABDA erwartet, dass sich die Krankenkassen auch entsprechend verhalten.
Die genannten Vorschriften treten heute in Kraft, sie werden am 01.08.2023 außer Kraft treten.
Eine dauerhafte Anschlussregelung zu erweiterten Austauschmöglichkeiten im Fall von Lieferengpässen soll durch das jüngst begonnene Gesetzgebungsverfahren zu einem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) etabliert werden. Wie diese dann im Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens konkret gestaltet sein wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht sagen.
ZFB am 17./18. Juni 2023 in Gießen
Verpassen Sie nicht die 108. Zentrale Fortbildungsveranstaltung der Akademie für Pharmazeutische Fortbildung der Landesapothekerkammer Hessen am 17./18. Juni 2023 in Gießen (Kongresshalle, Südanlage 3, 35390 Gießen) zum Thema „Wenn Nervenzellen untergehen: Neurodegenerative Erkrankungen“.
Weitere Informationen und das vollständige Programm finden Sie auf unserer Homepage im Bereich „Seminare und Veranstaltungen“ unter https://obs.apothekerkammer.de/front/event_info.php?event_id=2410.
Handhabungsfehler sind neben technischen Ursachen die häufigsten Gründe für Alarme in der Apotheke. Und auch wenn immer noch sehr viele Alarme ausgelöst werden, sollten diese niemals ignoriert werden – schließlich kann hinter jedem Alarm eine tatsächliche Fälschung stecken.
Seit einigen Wochen können nun Alarme in der securPharm GUI nicht nur eingesehen, sondern auch bearbeitet werden. Ab dem 31.03.2023 greift hier eine Prozessinnovation. Alarme aufgrund doppelter Ausbuchung können dann – sofern beide Ausbuchungen in derselben Betriebsstätte erfolgt sind – mittels der Rückbuchung/Zurücknahme in der Warenwirtschaft oder in der securPharm GUI automatisch geschlossen werden. Die strengen Regeln zur Rückbuchung bleiben davon unberührt.
Trat in der Vergangenheit ein solcher Fehlalarm auf und sollte die Packung in den Verkaufsbestand zurückgenommen bzw. an den Patienten abgegeben werden, gab es bisher zwei voneinander unabhängige Arbeitsprozesse:
Ab Freitag, den 31.03.2023, verschmelzen diese Prozesse zu einem Schritt: Mit der Rückbuchung/Zurücknahme werden die zugehörigen Handhabungsalarme aufgrund Doppelausbuchung der jeweiligen Packung automatisch durch das securPharm-System auf „Gelöst“ gesetzt. Damit entfällt ein zusätzlicher Arbeitsschritt, der zuvor nur in der GUI absolviert werden konnte. Die strengen Vorgaben für eine Rückbuchung/Zurücknahme bleiben von der neuen Funktion unberührt.
Hiermit möchten wir Sie über Folgendes informieren:
Änderung der BtMVV
Die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Gebührenordnung für Tierärzte vom 15. März 2023 ist am 17. März 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 70) verkündet worden (in der Anlage).
In der BtMVV werden insbesondere die Höchstmengenregelungen für ärztliche und zahnärztliche Verschreibungen und die entsprechenden Kennzeichnungspflichten gestrichen. Zudem werden die Vorgaben für die Verschreibung und Verabreichung von Substitutionsmitteln geändert. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf den Verordnungswortlaut.
Bereits am 18. März 2023 ist die geänderte Übergangsvorschrift des § 18 BtMVV in Kraft getreten, durch die die Bundesärztekammer beauftragt wird, ihre Richtlinie zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger an die erforderlichen Änderungen durch die Verordnung anzupassen und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis zum 20. März 2023 zur Genehmigung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorzulegen. Ob die Bundesärztekammer diese Frist eingehalten hat, ist uns nicht bekannt.
Die übrigen Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung werden am 8. April 2023 in Kraft treten. CAVE: Sollte das BMG die genehmigte BÄK-Richtlinie erst nach dem 7. April 2023 im Bundesanzeiger bekannt machen, gilt bis zu dem Zeitpunkt der Bekanntmachung die bisherige Rechtslage fort (§ 18 Abs. 2 BtMVV).
Es kann zum aktuellen Zeitpunkt daher nicht verbindlich festgestellt werden, wann die Änderungen in Kraft treten. Sobald die Bekanntmachung der BÄK-Richtlinie im Bundesanzeiger erfolgt, werden wir informieren.
ABDA-Foliensatz Pharmazeutische Dienstleistungen
Die ABDA hat einen Foliensatz zur Information von Ärzten erstellt, um die fünf honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen gemäß § 129 Abs. 5e SGB V in Ärztegruppen, wie zum Beispiel Qualitätszirkeln, vorzustellen; z. B. Anspruchsberechtigung, Durchführung, Häufigkeit der Erbringung. Ein wichtiger Fokus ist die Frage nach dem „Warum?“ und die klare Aufgabenbeschreibung, um deutlich zu machen, dass Apotheker keine Aufgaben in Konkurrenz zu den Ärzten übernehmen.
Die Vortragsfolien sowie einen Flyer, der Informationen zu den pharmazeutischen Dienstleistungen für Ärzte enthält, finden Sie unter https://www.abda.de/pharmazeutische-dienstleistungen/.
pharmacon-Kongress Meran
Die Bundesapothekerkammer hat darauf hingewiesen, dass der diesjährige pharmacon-Kongress in Meran vom 4. bis 9. Juni 2023 zu den Themen „Atemwegserkrankungen“, „Tumorerkrankungen“ und „Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP)“ stattfindet. Neben den vielseitig praxisrelevanten Vorträgen und Seminaren werden zwei pharmazeutisch-botanische Exkursionen und audiovisuelle Fortbildungen angeboten. Für diejenigen, die nicht vor Ort sein können, gibt es auch digitale Teilnahmemöglichkeiten.
Das detaillierte Programm und weitere Informationen finden Sie unter www.pharmacon.de.
AzetPR
Andrea Zaszczynski,
Wrangelstraße 111, 20253 Hamburg
Telefon 040 413270-0
E-Mail: info@azetpr.com