Berufsordnung
 

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vom 16. September 1993 (PZ Nr. 42/1993, S. 3420 ff.),

genehmigt durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Oktober 1993,

zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 17. März 2003, zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am
26. März 2003, veröffentlicht in der PZ Nr. 17/2003, S. 1588 und DAZ Nr. 17/2003,
S. 2083.

Präambel

Aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) vom 10.11.1954 i.d.F. vom 24.04.1986 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1986 Teil I S. 122, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.11.1987 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1987 Teil I S. 193, 195) beschließt die Landesapothekerkammer Hessen folgende Berufsordnung:

§ 1 Berufsausübung

(1) Der Apotheker/die Apothekerin ist Angehöriger/Angehörige eines freien Berufes.

(2) Der Apotheker/die Apothekerin erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Er/sie dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und somit der gesamten Bevölkerung.

(3) Aufgabe des Apothekers/der Apothekerin ist die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Dieser Auftrag umfasst insbesondere die Information und Beratung über Arzneimittel, die Beratung in der Gesundheitsvorsorge, die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Risikoerfassung von Arzneimitteln und die Suche nach neuen Arzneistoffen und Darreichungsformen. Der Apotheker/die Apothekerin übt seine/ihre Aufgaben in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus.

(4) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, seinen/ihren Beruf verantwortungsvoll und gewissenhaft auszuüben und dem ihm/ihr in Zusammenhang mit seinem/ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Er/sie hat sich so zu verhalten, dass er/sie diesem Vertrauen gerecht wird.

(5) Der Apotheker/die Apothekerin hat die Aufgabe zur Beratung aufgrund seiner/ ihrer Ausbildung und seiner/ihrer Kenntnisse; die Ausübung der Heilkunde verstößt gegen die Berufspflichten.

(6) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, die für die Ausübung seines/ihres Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.

(7) In der Ausübung eines freien Berufes untersteht der Apotheker/die Apothekerin über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus dieser Berufsordnung und der besonderen Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe. Verstöße gegen die Berufsordnung werden berufsgerichtlich verfolgt.

§ 2

Der Apotheker/die Apothekerin ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm/ihr in Ausübung seines/ihres Berufes bekannt werden. Darüber hinaus hat er/sie alle unter seiner/ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, unter Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 3

Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, bei der Ermittlung, Erkennung und Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Er/sie hat seine/ihre Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht nach § 21 der Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.

§ 4

(1) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen seines/ihres Berufes kollegial zu verhalten. Der Apotheker/die Apothekerin hat die Interessen und das Ansehen des Betriebes, in dem er/sie tätig ist, zu wahren.

(2) Der Apotheker/die Apothekerin darf den von anderen Apothekern erbetenen fachlichen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.

§ 5

(1) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, in Ausübung seines/ihres Berufes mit den Personen und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten. Unzulässig sind Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten/Patientinnen, Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben könnten.

(2) Darüber hinaus ist es dem Apotheker/der Apothekerin untersagt, insbesondere durch Rat, Tat, Organisationshilfe oder Zuwendungen daran mitzuwirken, dass die freie Wahl der Apotheke durch Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenbetreuung oder der Sozialleistungsträger eingeschränkt oder beseitigt wird.

§ 6 Dienstbereitschaft der Apotheken

Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen am Notdienst teilzunehmen.

§ 7 Ausbildung von Mitarbeitern

Der Apotheker/die Apothekerin hat bei der Ausbildung seiner/ihrer Mitarbeiter/innen die für die Berufsausbildung bestehenden Vorschriften zu beachten.

§ 8 Fortbildung

Der Apotheker, der seinen/die Apothekerin, die ihren Beruf ausübt, hat die Pflicht, sich beruflich fortzubilden, und sich über die für seine/ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.

§ 9 Weiterbildung

Die Weiterbildung dient der besonderen beruflichen Qualifikation und Spezialisierung. Der zur Weiterbildung ermächtigte Apotheker/die zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin hat im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten einen angestellten Kollegen/eine angestellte Kollegin auf dem gewählten Gebiet nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden. Deren Pflicht zur Weiterbildung bleibt unberührt.

§ 10 Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen

(1) Bei der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen hat der Apotheker/die Apothekerin mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren.

(2) Dies gilt auch für die Ausstellung von Zeugnissen für Mitarbeiter/innen und Kollegen/innen in Aus- und Weiterbildung.

§ 11 Haftungsabsicherung

Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er/sie hinreichend gegen Haftungsansprüche im Rahmen seiner/ ihrer beruflichen Tätigkeit abgesichert ist.

§ 12 Unlautere Wettbewerbsmaßnahmen

Der Apotheker/die Apothekerin hat Wettbewerbsmaßnahmen zu unterlassen, soweit sie unlauter sind. Als unlauter sind solche Wettbewerbsmaßnahmen anzusehen, die

a) nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten sind oder
b) von der Allgemeinheit deswegen als unlauter angesehen werden, weil sie den besonderen Anforderungen nicht gerecht werden, sich aus dem jeweiligen von der Allgemeinheit anerkannten Berufsbild und der daraus folgenden besonderen Verantwortung des Apothekers/der Apothekerin ergeben und die zur sachgerechten Erfüllung der dem Apotheker/der Apothekerin obliegenden Aufgaben unabdingbar sind.

Verboten sind insbesondere:

1. Das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals; insbesondere durch irreführende Namensgebung oder Hinweise;

2. das Anwenden oder Dulden von Bezeichnungen beim Vertrieb oder Anpreisen von Arzneimitteln - mit Ausnahme von echten Hausspezialitäten - zu dem Zweck, die Bevorzugung einer bestimmten Apotheke zu erreichen;

3. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder der Abgabe von Arzneimitteln, apothekenüblichen Waren oder Informationsmaterial ganz oder teilweise auszuschließen;

4. die Überlassung von Ausstellungsflächen in der Apotheke (Schaufenster, Vitrinen, Regale usw.) gegen Entgelt, Waren oder sonstige Leistungen;

5. der Hinweis auf den Verzicht auf die Gebühr für die Beanspruchung im Nachtdienst (Nachttaxe), der Verzicht auf die Zuzahlung des Versicherten gemäß § 31 Abs. 3 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V; Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen) und der Hinweis darauf sowie das Festhalten eines Befreiungsbescheides einer Krankenkasse;

6. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln;

7. Zuwendungen und Geschenke, insbesondere an Kunden/innen, Angehörige anderer Heilberufe oder nicht ärztlicher Heilberufe, Kostenträger, Kurheime, Altenheime, Krankenanstalten und ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiter/innen und Mitarbeiter/innen, soweit damit gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen wird;

8. das Abgehen von den sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Festpreisen, insbesondere das Gewähren von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen bei apothekenpflichtigen Fertigarzneimitteln sowie die Werbung hierfür;

9. Einzelwerbung außerhalb der Apotheke, soweit sie nach Form oder Inhalt übertrieben wirkt. Bei Artikeln der apothekenüblichen Waren nach § 25 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gilt eine Werbung nicht schon deshalb als übertrieben, weil sie

- in Form von Anzeigen in Zeitungen, Werbebriefen, Postwurfsendungen o.ä.
  stattfindet oder
- Hinweise auf besondere Preisgünstigkeit enthält.

§ 13 Freier Dienstleistungsverkehr im Rahmen der EG

Diese Berufsordnung gilt auch für Apotheker/innen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EG besitzen, wenn sie nur vorübergehend grenzüberschreitend freie Dienstleistungen im Geltungsbereich dieser Berufsordnung erbringen, aber in einem Staat der EG ansässig bleiben.

§ 14 Inkrafttreten

Die Berufsordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

.