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Berufsordnung
für Apothekerinnen und Apotheker
der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft
des öffentlichen Rechts,
vom 16. September 1993 (PZ Nr. 42/1993, S. 3420
ff.),
genehmigt durch Erlass des Hessischen Ministeriums
für Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Oktober
1993,
zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung
der Landesapothekerkammer Hessen am 17. März 2003,
zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am
26. März 2003, veröffentlicht in der PZ Nr.
17/2003, S. 1588 und DAZ Nr. 17/2003,
S. 2083.
Präambel
Aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über
die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die
Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz)
vom 10.11.1954 i.d.F. vom 24.04.1986 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Hessen 1986 Teil I S. 122, 267), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04.11.1987 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Hessen 1987 Teil
I S. 193, 195) beschließt die Landesapothekerkammer
Hessen folgende Berufsordnung:
§ 1 Berufsausübung
(1) Der Apotheker/die Apothekerin ist Angehöriger/Angehörige
eines freien Berufes.
(2) Der Apotheker/die Apothekerin erfüllt eine
öffentliche Aufgabe. Er/sie dient der Gesundheit
des einzelnen Menschen und somit der gesamten Bevölkerung.
(3) Aufgabe des Apothekers/der Apothekerin ist die Sicherstellung
der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung
mit Arzneimitteln. Dieser Auftrag umfasst insbesondere
die Information und Beratung über Arzneimittel,
die Beratung in der Gesundheitsvorsorge, die Entwicklung,
Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Risikoerfassung
von Arzneimitteln und die Suche nach neuen Arzneistoffen
und Darreichungsformen. Der Apotheker/die Apothekerin
übt seine/ihre Aufgaben in verschiedenen Tätigkeitsbereichen
aus.
(4) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet,
seinen/ihren Beruf verantwortungsvoll und gewissenhaft
auszuüben und dem ihm/ihr in Zusammenhang mit seinem/ihrem
Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Er/sie
hat sich so zu verhalten, dass er/sie diesem Vertrauen
gerecht wird.
(5) Der Apotheker/die Apothekerin hat die Aufgabe zur
Beratung aufgrund seiner/ ihrer Ausbildung und seiner/ihrer
Kenntnisse; die Ausübung der Heilkunde verstößt
gegen die Berufspflichten.
(6) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet,
die für die Ausübung seines/ihres Berufes
geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht
der Kammer zu beachten und darauf gegründete Anordnungen
und Richtlinien zu befolgen.
(7) In der Ausübung eines freien Berufes untersteht
der Apotheker/die Apothekerin über die gesetzlichen
Bestimmungen hinaus dieser Berufsordnung und der besonderen
Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe. Verstöße
gegen die Berufsordnung werden berufsgerichtlich verfolgt.
§ 2
Der Apotheker/die Apothekerin ist zur Verschwiegenheit
über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm/ihr
in Ausübung seines/ihres Berufes bekannt werden.
Darüber hinaus hat er/sie alle unter seiner/ihrer
Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung
unterliegen, unter Entgegennahme einer schriftlichen
Erklärung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 3
Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, bei
der Ermittlung, Erkennung und Erfassung von Arzneimittelrisiken
mitzuwirken. Er/sie hat seine/ihre Feststellungen oder
Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen
Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht
nach § 21 der Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.
§ 4
(1) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet,
sich gegenüber den Angehörigen seines/ihres
Berufes kollegial zu verhalten. Der Apotheker/die Apothekerin
hat die Interessen und das Ansehen des Betriebes, in
dem er/sie tätig ist, zu wahren.
(2) Der Apotheker/die Apothekerin darf den von anderen
Apothekern erbetenen fachlichen Beistand ohne zwingenden
Grund nicht ablehnen.
§ 5
(1) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet,
in Ausübung seines/ihres Berufes mit den Personen
und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten.
Unzulässig sind Vereinbarungen, Absprachen und
schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung
bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten/Patientinnen,
Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln
ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum
Gegenstand haben oder zur Folge haben könnten.
(2) Darüber hinaus ist es dem Apotheker/der Apothekerin
untersagt, insbesondere durch Rat, Tat, Organisationshilfe
oder Zuwendungen daran mitzuwirken, dass die freie Wahl
der Apotheke durch Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
der Altenbetreuung oder der Sozialleistungsträger
eingeschränkt oder beseitigt wird.
§ 6 Dienstbereitschaft der Apotheken
Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen am Notdienst teilzunehmen.
§ 7 Ausbildung von Mitarbeitern
Der Apotheker/die Apothekerin hat bei der Ausbildung
seiner/ihrer Mitarbeiter/innen die für die Berufsausbildung
bestehenden Vorschriften zu beachten.
§ 8 Fortbildung
Der Apotheker, der seinen/die Apothekerin, die ihren
Beruf ausübt, hat die Pflicht, sich beruflich fortzubilden,
und sich über die für seine/ihre Berufsausübung
geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
§ 9 Weiterbildung
Die Weiterbildung dient der besonderen beruflichen Qualifikation
und Spezialisierung. Der zur Weiterbildung ermächtigte
Apotheker/die zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin
hat im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten einen
angestellten Kollegen/eine angestellte Kollegin auf
dem gewählten Gebiet nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung
weiterzubilden. Deren Pflicht zur Weiterbildung bleibt
unberührt.
§ 10 Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen
(1) Bei der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen
hat der Apotheker/die Apothekerin mit der notwendigen
Sorgfalt zu verfahren.
(2) Dies gilt auch für die Ausstellung von Zeugnissen
für Mitarbeiter/innen und Kollegen/innen in Aus-
und Weiterbildung.
§ 11 Haftungsabsicherung
Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass er/sie hinreichend gegen Haftungsansprüche
im Rahmen seiner/ ihrer beruflichen Tätigkeit abgesichert
ist.
§ 12 Unlautere Wettbewerbsmaßnahmen
Der Apotheker/die Apothekerin hat Wettbewerbsmaßnahmen
zu unterlassen, soweit sie unlauter sind. Als unlauter
sind solche Wettbewerbsmaßnahmen anzusehen, die
a) nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb verboten sind oder
b) von der Allgemeinheit deswegen als unlauter angesehen
werden, weil sie den besonderen Anforderungen nicht
gerecht werden, sich aus dem jeweiligen von der Allgemeinheit
anerkannten Berufsbild und der daraus folgenden besonderen
Verantwortung des Apothekers/der Apothekerin ergeben
und die zur sachgerechten Erfüllung der dem Apotheker/der
Apothekerin obliegenden Aufgaben unabdingbar sind.
Verboten sind insbesondere:
1. Das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen
Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder
des Apothekenpersonals; insbesondere durch irreführende
Namensgebung oder Hinweise;
2. das Anwenden oder Dulden von Bezeichnungen beim Vertrieb
oder Anpreisen von Arzneimitteln - mit Ausnahme von
echten Hausspezialitäten - zu dem Zweck, die Bevorzugung
einer bestimmten Apotheke zu erreichen;
3. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die
bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken
von der Belieferung oder der Abgabe von Arzneimitteln,
apothekenüblichen Waren oder Informationsmaterial
ganz oder teilweise auszuschließen;
4. die Überlassung von Ausstellungsflächen
in der Apotheke (Schaufenster, Vitrinen, Regale usw.)
gegen Entgelt, Waren oder sonstige Leistungen;
5. der Hinweis auf den Verzicht auf die Gebühr
für die Beanspruchung im Nachtdienst (Nachttaxe),
der Verzicht auf die Zuzahlung des Versicherten gemäß
§ 31 Abs. 3 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB V; Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen)
und der Hinweis darauf sowie das Festhalten eines Befreiungsbescheides
einer Krankenkasse;
6. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln;
7. Zuwendungen und Geschenke, insbesondere an Kunden/innen,
Angehörige anderer Heilberufe oder nicht ärztlicher
Heilberufe, Kostenträger, Kurheime, Altenheime,
Krankenanstalten und ähnliche Einrichtungen sowie
deren Leiter/innen und Mitarbeiter/innen, soweit damit
gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen
wird;
8. das Abgehen von den sich aus der Arzneimittelpreisverordnung
ergebenden Festpreisen, insbesondere das Gewähren
von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen bei
apothekenpflichtigen Fertigarzneimitteln sowie die Werbung
hierfür;
9. Einzelwerbung außerhalb der Apotheke, soweit
sie nach Form oder Inhalt übertrieben wirkt. Bei
Artikeln der apothekenüblichen Waren nach §
25 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gilt eine Werbung
nicht schon deshalb als übertrieben, weil sie
- in Form von Anzeigen in Zeitungen, Werbebriefen,
Postwurfsendungen o.ä.
stattfindet oder
- Hinweise auf besondere Preisgünstigkeit enthält.
§ 13 Freier Dienstleistungsverkehr im Rahmen
der EG
Diese Berufsordnung gilt auch für Apotheker/innen,
die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates
der EG besitzen, wenn sie nur vorübergehend grenzüberschreitend
freie Dienstleistungen im Geltungsbereich dieser Berufsordnung
erbringen, aber in einem Staat der EG ansässig
bleiben.
§ 14 Inkrafttreten
Die Berufsordnung tritt am Tage ihrer Verkündung
in Kraft.
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